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   BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91   

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https://dejure.org/1991,8910
BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91 (https://dejure.org/1991,8910)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1991 - VII K 5/91 (https://dejure.org/1991,8910)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1991 - VII K 5/91 (https://dejure.org/1991,8910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 556
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91
    Da es sich um die Anwendung eindeutiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts handelt, kommt die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht in Betracht (vgl. dessen Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
  • BFH, 29.11.1988 - VII R 29/86
    Auszug aus BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91
    Die unterschiedliche Höhe des Zollsatzes - zur Zeit 20 v. H. bei Waren der Unterposition 0603 9000, 4 v. H. bei Waren der Unterposition 0604 9910 -, auf die die Klägerin noch verweist, vermag die zolltarifliche Einreihung nicht zu beeinflussen (Senat, Urteile vom 29. November 1988 VII R 29/86, BFHE 155, 219, 222, und vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93).
  • BFH, 20.02.1990 - VII K 8/89
    Auszug aus BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91
    Die unterschiedliche Höhe des Zollsatzes - zur Zeit 20 v. H. bei Waren der Unterposition 0603 9000, 4 v. H. bei Waren der Unterposition 0604 9910 -, auf die die Klägerin noch verweist, vermag die zolltarifliche Einreihung nicht zu beeinflussen (Senat, Urteile vom 29. November 1988 VII R 29/86, BFHE 155, 219, 222, und vom 20. Februar 1990 VII K 8/89, BFHE 160, 91, 93).
  • FG München, 30.11.1988 - III 302/82
    Auszug aus BFH, 26.11.1991 - VII K 5/91
    Einer Auseinandersetzung mit der im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. November 1988 III 302/82 Z (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 322; vgl. auch VSF-Nachrichten 74 89 Nr. 482) gegebenen Begriffsbestimmung bedurfte es nicht.
  • BFH, 11.02.2004 - II R 5/02

    Anforderungen an die Begründung von Steuerbescheiden

    Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung --d.h. den Tenor des Verwaltungsakts-- maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII K 5/91, BFH/NV 1992, 355; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 121 AO 1977 Rz. 61).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 940/18

    Bekanntgabe des Steuerbescheids an Steuerpflichtigen oder an Steuerberater -

    Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung - d.h. den Tenor des Verwaltungsakts - maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 26.11.1991 VII K 5/91, BFH/NV 1992, 355).
  • BFH, 04.02.1992 - VII K 13/91

    Bewertung befruchteter Blüten als "Blüten" im Sinne einer zolltariflichen

    Der Senat hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 26. November 1991 VII K 5/91 (BFH/NV 1992, 355, zolltarifliche Einreihung von Waren des Blumenhandels - Banksien usw. - als "Blüten") entschieden, daß auch bestäubte (befruchtete) Blüten weiterhin "Blüten" im botanischen Sinne bleiben und daß die danach sich ergebende zolltarifliche Einreihung, begründet mit dem Hinweis auf botanische Untersuchungsergebnisse, auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

    Auf eine besondere "Zierwirkung" der Blüten stellt der Zolltarif bei "anderen" Blumen / Blüten nicht ab (Senat in VII K 5/91); ob die Waren eine solche Wirkung haben, ist sonach nicht maßgebend.

  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 307/07

    Abgabenordnung; Prozessrecht: Nichtigkeit eines Steuerbescheids

    Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (vgl. Urteil vom 11.2.2004 - II R 5/02 -, juris; BFH-Urteil vom 26.11.1991 - m VII K 5/91 -, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 7 K 941/18

    Inhaltsgleich zu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.11.2019

    Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung - d.h. den Tenor des Verwaltungsakts - maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 26.11.1991 VII K 5/91, BFH/NV 1992, 355).
  • FG Hamburg, 17.12.2007 - 4 V 371/07

    Abgabenordnung, Prozessrecht: Nichtigkeit eines Steuerbescheides - Zulässigkeit

    Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (vgl. Urteil vom 11.02.2004 - II R 5/02 -, [...]; BFH-Urteil vom 26.11.1991 - m VII K 5/91 -, [...]).
  • FG Hamburg, 08.10.2020 - 4 V 101/20

    Formell rechtswidrige Nacherhebung von Antidumpingzoll: Aussetzung der

    Die Behörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben (vgl. Urteil vom 11.02.2004 - II R 5/02 -, juris; BFH-Urteil vom 26.11.1991 - VII K 5/91 -, juris).
  • FG Hamburg, 28.08.2023 - 4 K 14/21

    Auslegung der deutschen Sprachfassung der Kombinierten Nomenklatur

    Bei der Auslegung der Positionswortlaute ist vorliegend auf ein botanisches Verständnis der Begrifflichkeiten abzustellen, da eine besondere zolltarifliche Begriffsbestimmung fehlt (vgl. BFH, Urteil vom 26. November 1991, VII K 5/91, Rn. 11, juris).
  • FG Hamburg, 11.11.2004 - V 251/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    Die Finanzbehörde kann sich in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung - d.h. den Tenor des Verwaltungsakts - maßgebend tragenden Erwägungen bekannt zu geben ( BFH, Urteil vom 26.11.1991, VII K 5/91 , BFH/NV 1992, 355).
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