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   BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03   

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https://dejure.org/2004,2223
BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03 (https://dejure.org/2004,2223)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2004 - VII R 1/03 (https://dejure.org/2004,2223)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - VII R 1/03 (https://dejure.org/2004,2223)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 82; ; AO § 83; ; AO § 84; ; StBerG § 37; ; StBerG § 164a Abs. 1; ; DVStB § 29; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befangenheit eines an einer Steuerberaterprüfung mitwirkenden Prüfers ? Inhalt der Begründung der Stellungnahme der Prüfer zum Ergebnis des sog. Überdenkungsverfahrens Frage des Einzelfalls ? Prüfungsgespräch: Zusatzfragen und Beendigung des Prüfungsgesprächs mit einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überprüfung von Entscheidungen des Ausschusses zur Steuerberaterprüfung; Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen als Prüfer; Besorgnis der Befangenheit und Unparteilichkeit eines Prüfers; Möglichkeit der unmittelbaren Vorteilserlangung durch eine ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 37, DVStB § 28, AO 1977 § 82, AO 1977 § 84
    Befangenheit; Besetzung; Prüfungsausschuss; Steuerberaterprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 546
  • BB 2004, 873
  • DB 2004, 1026
  • DB 2004, 1298
  • BStBl II 2004, 842
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

    Andererseits ist es aber nicht erforderlich, dass die Prüfer in ihrer Überdenkungsentscheidung auf jeden Aspekt der Einwendungen des Prüflings schriftlich eingehen (Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

    Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass der Prüfungsausschuss zum Ergebnis des Überdenkens eine lediglich abstrakte oder oberflächliche Stellungnahme abgegeben hat, die dem FG hätte Anlass geben müssen, nicht etwa --wie der Kläger beantragt hat-- die Prüfungsentscheidung aufzuheben und die mündliche Prüfung erneut durchzuführen, sondern vom Prüfungsausschuss eine Erläuterung seines Festhaltens an der Prüfungsentscheidung anzufordern (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

    Diese Tatsachenwürdigung durch das FG wäre revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn das FG hiermit die bei der Kontrolle einer Prüfungsentscheidung anzuwendenden Maßstäbe in nicht nachvollziehbarer, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßender Weise angewandt hätte (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

    bb) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehören Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802).

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    Dieses verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Bewertung einer Prüfungsleistung stellt einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlichen Ausgleich für den mitunter weitgehenden Ausfall einer gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung dar, welcher --wie bereits ausgeführt-- dadurch bewirkt wird, dass die Bewertung der Prüfungsleistung nicht allein auf fachspezifischen Urteilen beruht, sondern sich auch auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202; Senatsbeschluss vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der Prüfling im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsbewertung die Wahlmöglichkeit hat, ob er vorrangig das verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung durchführen lassen will und zu diesem Zweck ggf. die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt oder ob er --mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Entscheidung-- allein eine Rechtskontrolle durch das Gericht anstrebt, etwa weil er auch Rechtsfehler, z.B. im Prüfungsverfahren oder im Hinblick auf eine falsche und damit rechtswidrige fachspezifische Bewertung, geltend macht (Senatsbeschluss in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung stößt daher dort an Grenzen, wo sie nicht auf fachspezifischen Urteilen darüber beruht, ob etwas "falsch" oder "richtig" ist, sondern auf einem Bewertungsvorgang, der sich auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242; vom 28. November 2002 VII R 27/02, BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202, jeweils m.w.N.).

    Es ist deshalb --ebenso wie es der Senat für die erste Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242)-- nach den Umständen des einzelnen Falles auszurichten, wie umfangreich die Begründung der Prüfer für das Ergebnis des Überdenkens zu sein hat.

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    Die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung stößt daher dort an Grenzen, wo sie nicht auf fachspezifischen Urteilen darüber beruht, ob etwas "falsch" oder "richtig" ist, sondern auf einem Bewertungsvorgang, der sich auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242; vom 28. November 2002 VII R 27/02, BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202, jeweils m.w.N.).

    Dieses verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Bewertung einer Prüfungsleistung stellt einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlichen Ausgleich für den mitunter weitgehenden Ausfall einer gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung dar, welcher --wie bereits ausgeführt-- dadurch bewirkt wird, dass die Bewertung der Prüfungsleistung nicht allein auf fachspezifischen Urteilen beruht, sondern sich auch auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202; Senatsbeschluss vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 14.12.1983 - I R 301/81

    Einsatz eines Betriebsprüfers - Ehefrau-Steuerberaterin - Betriebsprüfer -

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    Die "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils ist nur gegeben, wenn dieser direkt durch die behördliche Tätigkeit oder Entscheidung verursacht wird und nicht erst --mittelbar-- durch Folgeakte oder das Hinzutreten weiterer Umstände eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1983 I R 301/81, BFHE 140, 26, BStBl II 1984, 409).

    Ob sich hieraus die Folgerung herleiten lässt, dass diese Vorschrift als vorrangig gegenüber dem lediglich ergänzenden § 83 AO 1977 anzusehen ist (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 82 AO 1977 Rz. 6, 9; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 21 Rz. 3), ob deshalb lediglich mittelbare Vorteile, die sich eine an einem Verwaltungsverfahren mitwirkende Person von dem Ausgang dieses Verfahrens versprechen mag, nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit dieser Person i.S. des § 83 AO 1977 zu begründen (so BFH-Urteil in BFHE 140, 26, 29, BStBl II 1984, 409, 410 f.) oder ob auch in einem solchen Fall, der in den Regelungsbereich der gesetzlichen Ausschlussgründe fällt, beim Hinzutreten besonderer Umstände ein Grund vorliegen kann, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des betreffenden Amtsträgers zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214, 229), kann im Streitfall offen bleiben, da jedenfalls --wie bereits ausgeführt-- das FG derartige besondere Umstände nicht festgestellt hat.

  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 299/83

    Freiberufliche (eigenverantwortliche) Tätigkeit von beratenden Bauingenieuren im

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    aa) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 16/97

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    aa) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 09.12.1998 - VIII B 54/97

    Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    bb) Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehören Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03
    Ob sich hieraus die Folgerung herleiten lässt, dass diese Vorschrift als vorrangig gegenüber dem lediglich ergänzenden § 83 AO 1977 anzusehen ist (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 82 AO 1977 Rz. 6, 9; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 21 Rz. 3), ob deshalb lediglich mittelbare Vorteile, die sich eine an einem Verwaltungsverfahren mitwirkende Person von dem Ausgang dieses Verfahrens versprechen mag, nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit dieser Person i.S. des § 83 AO 1977 zu begründen (so BFH-Urteil in BFHE 140, 26, 29, BStBl II 1984, 409, 410 f.) oder ob auch in einem solchen Fall, der in den Regelungsbereich der gesetzlichen Ausschlussgründe fällt, beim Hinzutreten besonderer Umstände ein Grund vorliegen kann, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des betreffenden Amtsträgers zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 4 C 13.85, BVerwGE 75, 214, 229), kann im Streitfall offen bleiben, da jedenfalls --wie bereits ausgeführt-- das FG derartige besondere Umstände nicht festgestellt hat.
  • BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90

    Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

  • BFH, 01.02.1983 - VII R 133/82

    Steuerberaterprüfung - Mitglied des Prüfungsausschusses - Besorgnis der

  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 32/01

    Steuerberater-Prüfung:

  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

    Soweit das FG erkannt hat, dass nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Indizien davon auszugehen sei, dass das FA zu den Zeitpunkten, als die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 geleistet wurden, nach dem objektiven Empfängerhorizont keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Klägerin ausschließlich auf eigene Rechnung habe leisten wollen, handelt es sich um eine im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Beurteilung, an die der Senat nur dann nicht gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn diese Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße oder nicht nachvollziehbar begründet wäre (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70).

    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, m.w.N.).

    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegender Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehören Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, m.w.N.).

  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 1146/09

    Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeit - Überdenkungsverfahren

    Die nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist somit nur eingeschränkt möglich (ständige Rspr., vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 197, 373 BStBl II 1999, 242 m. w. N. insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132; BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2009 12 K 12086/07, EFG 2010, 76; ebenso BFH-Beschluss vom 09. März 1999 VII S 14/98 in BFH/NV 1999, 1133, 1135; BFH-Urteil vom 03. Februar 2004 VII R 1/03 in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; FG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2000 V 43/98, EFG 2000, 1100).

    Hierzu gehört grundsätzlich auch die Frage, mit welchem Prüfling der Prüfer eine Fragerunde beginnt sowie die Frage, ob und wann der Prüfer das Gespräch mit einem bestimmten Prüfling beendet und eine weitere Ergänzung seiner Ausführungen nicht mehr zulässt (BFH-Urteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842).

    Es besteht auch kein Rechtsanspruch des Prüflings darauf, dass sich im Überdenkungsverfahren der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit mit den Bewertungen auseinandersetzt (BFH-Urteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2009 VII B 195/08, Juris; vom 22. April 2009 VII S 43/08, BFH/NV 2009, 1462).

  • BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20

    Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen

    Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).
  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit; Überdenkensverfahren

    Sie sind deshalb einer allgemeinen, von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VII R 1/03 - BFHE 204, 546 und zur Begründung von Prüfungsbewertungen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 11).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 12 K 460/05

    Steuerberaterprüfung: Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden Prüfungsentscheidungen im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, vgl. etwaUrteil vom 30. Januar 1979 - VII R 13/78, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1979, 417 (418);Urteil vom 03.02.2004 - VII R 32/01, BStBl. II 2004, 842 (843).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte [a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V 43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).

    Zu den einschlägigen Verfahrensbestimmungen gehören insoweit auch die Regelungen gemäß §§ 83 und 84 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 164 a Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur Ausschließung und Ablehnung eines Prüfers (ebenso: BFH, Urteil vom 03.02.2004, a.a.O., DStRE 2004, 600 [601 f.]).

  • VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14

    Bewertung einer Aufsichtsarbeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es nicht erforderlich, dass die Prüfer in ihrer Überdenkungsentscheidung auf jeden Aspekt der Einwendungen des Prüflings schriftlich eingehen (BFH, Urt. v. 3.2.2004, VII R 1/03, BFHE 204, 546 m.w.N.).
  • FG München, 01.04.2009 - 4 K 424/07

    Gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen - Vernichtung von

    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist somit nur eingeschränkt möglich (ständige Rspr., vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BFHE 197, 373 BStBl II 1999, 242 m. w. N. insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132; BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842).

    Denn selbst wenn sich aus der Vortragsskizze und den Aufzeichnungen- wie die Klägerin meint - Anhaltspunkte zum Inhalt der streitigen Passagen ergeben hätten, wäre dies gleichwohl kein sicherer Nachweis dafür, dass die fraglichen Passagen auch tatsächlich Bestandteil der Ausführungen der Klägerin waren (Urteil des Senat vom 24. August 2005 4 K 1806/04, n. v., unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, und den BFH-Beschluss vom 30. Juni 1995, BFH/NV 1996, 180 unter 4 e; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VII B 255/05, BFH/NV 2006, 1889).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 12 K 12086/07

    Steuerberaterprüfung: Fertigung der gemeinsamen Stellungnahme des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden Prüfungsentscheidungen im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, vgl. etwa Urteil vom 30. Januar 1979 - VII R 13/78, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1979, 417 (418); Urteil vom 03.02.2004 - VII R 32/01, BStBl. II 2004, 842 (843).

    Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte [a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V 43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).

  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    Mithin sind prüfungsspezifische Wertungen im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen sich einer justiziellen Nachprüfung (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842).
  • FG Thüringen, 31.01.2007 - III 196/05

    Überprüfung von Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung durch das

    Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH, Urteile vom 5. Oktober 1999, VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93 und vom 03.02.2004, VII R 1/03, BStBl II 2004, 842).

    Die Bewertungsgrundlagen des kurzen Vortrags der mündlichen Steuerberaterprüfung sind der gerichtlichen Nachprüfung entzogen (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2002, V 32/01, bestätigt durch BFH, Urteil vom 3. Febr. 2004, VII R 1/03).

  • BFH, 19.01.2005 - II B 27/04

    NZB - Verlust des Rügerechts

  • BFH, 04.04.2005 - II B 43/04

    NZB: übergangener Beweisantrag, Nachweis eines niedrigeren gemeinen

  • FG München, 17.02.2016 - 4 K 580/14

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung:

  • FG München, 03.07.2013 - 4 K 2646/11

    Steuerberaterprüfung; Vernichtung von Notizen des Prüflings

  • FG München, 04.07.2012 - 4 K 688/11

    Steuerberatungsrecht: Teilnahme von Gasthörern an der mündlichen

  • BFH, 27.12.2004 - II B 19/04

    Anforderungen an die Begründung einer NZB

  • FG München, 07.12.2016 - 4 K 1091/15

    Bundesfinanzhof, Überdenkungsverfahren, Prüferverhalten, Beweisaufnahme, Klägers

  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 309/09

    Überprüfung einer Steuerberaterprüfung

  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 1861/10

    Prüfungserleichterungen bei der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen

  • FG Köln, 12.04.2011 - 2 K 1183/08

    Verfahrens- und Ermessensfehler

  • FG München, 09.04.2014 - 4 K 361/12

    Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen in der

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 2044/04

    Behaupteter Verstoß des Steuerberaterprüfungsverfahrens gegen Grundsatz der

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2005 - 2 K 1410/05

    Anforderungen an eine mündliche Steuerberater-Prüfung

  • FG Brandenburg, 29.03.2006 - 2 K 469/04

    Wiederholung der gesamten mündlichen Steuerberaterprüfung auch bei

  • VG Magdeburg, 23.02.2023 - 5 A 225/20

    Laufbahnprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Sachsen-Anhalt

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 428/11

    Korrektorenbesprechungen verletzen nicht den Grundsatz der Chancengleichheit

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