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   BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07   

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https://dejure.org/2008,11780
BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07 (https://dejure.org/2008,11780)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2008 - VII R 10/07 (https://dejure.org/2008,11780)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - VII R 10/07 (https://dejure.org/2008,11780)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 14 Abs. 2 MOG als Rechtsgrundverweisungsnorm; keine Prozesszinsen auf im Wege der Leistungsklage erstrittene Ausfuhrerstattungszahlung

  • Judicialis

    MOG § 14; ; MOG § 14 Abs. 2; ; MOG § 14 Abs. 2 Satz 1; ; MOG § 14 Abs. 2 Satz 2; ; AO § 236; ; AO § 236 Abs. 1; ; AO § 236 Abs. 2; ; AO § 238; ; AO § 239; ; BGB § 291

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    § 14 Abs. 2 MOG als Rechtsgrundverweisungsnorm; kein Anspruch auf Prozesszinsen auf im Wege der Leistungsklage erstrittenen Ausfuhrerstattungszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifikation des § 14 Abs. 2 Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundverweisungsnorm oder als Rechtsfolgennorm; Gerichtlich erstrittene Verpflichtung zum Erlass eines die Vergütung oder Vergünstigung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MOG § 14 Abs 2, AO § 236, BGB § 291
    Ausfuhrerstattung; Prozesszinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 91/96

    Prozeßverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07
    Der Senat bleibt bei seiner mit Urteil vom 29. April 1997 VII R 91/96 (BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476) vertretenen Rechtsauffassung, dass § 14 Abs. 2 MOG eine Rechtsgrundverweisungsnorm und keine bloße Rechtsfolgennorm ist (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juni 2007 VII R 53/06, BFHE 217, 348, ZfZ 2007, 248).

    Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ohnehin nicht geeignet, eine andere als diese aus dem Wortlaut der Norm herzuleitende Auslegung zu begründen (Senatsurteil in BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476).

    Auch bei Gewährung einer Steuervergütung bzw. einer besonderen Vergünstigung wird hinsichtlich der Prozessverzinsung nach § 236 Abs. 1 AO die gerichtlich erstrittene Verpflichtung zum Erlass eines die Vergütung bzw. Vergünstigung festsetzenden Bescheids vorausgesetzt; eine erweiternde Auslegung dieses Verzinsungstatbestandes ist nicht zulässig (Senatsurteil in BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476, m.w.N.).

    Soweit die Klägerin meint, dass die aus § 236 Abs. 1 AO folgende Beschränkung der Prozessverzinsung zu einem unhaltbaren Ergebnis führe, lässt sie unberücksichtigt, dass es einen allgemeinen Rechtsanspruch auf angemessene Verzinsung rückständiger Staatsleistungen nicht gibt, sondern das geltende Recht die Verzinsung nur nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände vorsieht (Senatsurteil in BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476, m.w.N.).

  • BFH, 26.07.2005 - VII ER -S- 1/05

    Prozesszinsen auf Steuererstattungen

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07
    Wird dagegen ohne gerichtliche Begründung oder Änderung der Festsetzung der Vergünstigung ihre bloße Zahlung (entspricht bei Steuern dem Erhebungsverfahren) im Wege einer allgemeinen Leistungsklage erstritten, kommt eine Prozessverzinsung des streitigen Betrags nicht in Betracht (Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 236 Rz 6, 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 VII ER-S 1/05, BFH/NV 2006, 4, m.w.N.).
  • BFH, 05.04.2006 - I R 80/04

    Prozesszinsen

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07
    Das Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2006 I R 80/04 (BFH/NV 2006, 1435) betraf den Sonderfall der materiell-rechtlichen Verknüpfung zwischen der notwendigen Erfassung bestimmter Beträge als Kapitaleinkünfte und ihrer korrespondierenden Anrechnung im anschließenden Erhebungsverfahren.
  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen;

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07
    Anders als das FG meint, führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach ein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält (BVerwG-Beschluss vom 25. Januar 2006 2 B 36.05, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2006, 605), zu keinem anderen Ergebnis, weil hinsichtlich marktordnungsrechtlicher besonderer Vergünstigungen das Fachgesetz mit § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG eine spezielle Regelung enthält.
  • BFH, 26.06.2007 - VII R 53/06

    Ausfuhrerstattung: Prozesszinsen auf die erstattungsrechtliche Sanktion

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07
    Der Senat bleibt bei seiner mit Urteil vom 29. April 1997 VII R 91/96 (BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476) vertretenen Rechtsauffassung, dass § 14 Abs. 2 MOG eine Rechtsgrundverweisungsnorm und keine bloße Rechtsfolgennorm ist (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Juni 2007 VII R 53/06, BFHE 217, 348, ZfZ 2007, 248).
  • BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

    Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 10/07
    Im Übrigen teilt das BVerwG die Auffassung des erkennenden Senats, dass es sich bei § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG um eine Rechtsgrundverweisungsnorm handelt (BVerwG-Urteil vom 17. Februar 2000 3 C 11.99, NVwZ 2000, 818).
  • BFH, 22.10.2019 - VII R 24/18

    Anspruch auf Verzinsung nach Unionsrecht

    c) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat grundsätzlich nicht von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen ausgeht, sondern das geltende Recht nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände kennt (vgl. Senatsurteile vom 29.04.1997 - VII R 91/96, BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476; vom 06.05.2008 - VII R 10/07, BFH/NV 2008, 1714).
  • BFH, 23.06.2014 - VIII B 75/13

    Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Nachzahlungszinsen nach

    Auch von § 236 AO sind nur die ausdrücklich genannten Beträge erfasst, da es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger Staatsleistungen nicht gibt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 10/07, BFH/NV 2008, 1714, m.w.N. der Rechtsprechung; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 236 AO Rz 4; Heuermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 236 AO Rz 10; Kögel in Beermann/Gosch, AO § 236 Rz 12).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 10 LC 4/15

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Prozesszinsen; Streitgegenstand; Verzugszinsen; Zinsen

    Denn es geht unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe sowie aus welchem Rechtsgrund genau eine Zinspflicht besteht, um die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlich zu beantwortende Frage, ob und in welcher Höhe "rückständige Staatsleistungen" (BFH, Urt. v. 6.5.2008 - VII R 10/07 -, juris, Rn. 15) zu verzinsen sind.
  • FG München, 07.10.2008 - 13 K 1680/08

    Leistungsklage - Abrechnungsbescheid als Grundlage für die Verwirklichung der

    Im Übrigen kann die Klage auf Zahlung von Zinsen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO), und Prozesszinsen (§ 236 AO) im Streitfall ausscheiden, weil der gerichtliche Rechtsstreit nicht um eine Steuerfestsetzung geführt wird (BFH-Urteile vom 6. Mai 2008 VII R 10/07, BFH/NV 2008, 1714;vom 5. April 2006 I R 80/04 BFH/NV 2006, 1435).
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