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   BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82   

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https://dejure.org/1986,492
BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82 (https://dejure.org/1986,492)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1986 - VII R 10/82 (https://dejure.org/1986,492)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1986 - VII R 10/82 (https://dejure.org/1986,492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 37, 218 Abs. 2; UStG 1967 § 18 Abs. 4 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Einwendungen gegen Steuerbescheid - Abrechnungsbescheid - Umsatzsteuer - Vorsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung angefochten werden. Auch ein auf null DM lautender Umsatzsteuerbescheid kann eine Leistungspflicht begründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 147, 117
  • BB 1986, 2190
  • BStBl II 1986, 776
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.02.1976 - V B 73/75

    Unterschiedsbetrag - Negative Steuerzahlunsschuld - Voranmeldungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
    Eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Steuerbescheides ergibt sich nach dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, allein schon daraus, daß auf einen vorangegangenen Steuerbescheid ein weiterer Steuerbescheid folgt, der in Beziehung zu dem vorangegangenen Bescheid gesetzt werden muß und dadurch eine Leistungspflicht begründet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 1974 V B 52/73, BFHE 114, 169, 170, BStBl II 1975, 239; vom 5. Februar 1976 V B 73/75, BFHE 118, 149, 150, BStBl II 1976, 435).
  • BFH, 28.11.1974 - V B 52/73

    Vorläufiger Bescheid - Negative Steuerzahlungsschuld - Differenz - Endgültiger

    Auszug aus BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
    Eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Steuerbescheides ergibt sich nach dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, allein schon daraus, daß auf einen vorangegangenen Steuerbescheid ein weiterer Steuerbescheid folgt, der in Beziehung zu dem vorangegangenen Bescheid gesetzt werden muß und dadurch eine Leistungspflicht begründet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 1974 V B 52/73, BFHE 114, 169, 170, BStBl II 1975, 239; vom 5. Februar 1976 V B 73/75, BFHE 118, 149, 150, BStBl II 1976, 435).
  • BFH, 05.02.1970 - IV R 244/67

    Abrechnungsverfahren - Einwendungen gegen Steuerfestsetzung -

    Auszug aus BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
    Daraus folgt, daß Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des BFH vom 5. Februar 1970 IV R 244/67, BFHE 98, 400, BStBl II 1970, 444; vom 2. Februar 1962 III 431/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962, 314; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 218 AO 1977 Tz. 5; Dumke in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 218 Rdnr. 6; Baumdicker, Der Erlaß eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO 1977, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1982, 188, 190).
  • BFH, 12.01.1983 - IV R 211/82

    Zweitbescheid - Wiederholende Verfügung - Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
    Da der Abrechnungsbescheid auf die bereits mit dem Umsatzsteuerbescheid 1972 verbundene Zahlungsaufforderung verweist, handelt es sich bei der in ihm enthaltenen Zahlungsaufforderung lediglich um eine nicht anfechtbare wiederholende Verfügung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 211/82, BFHE 137, 542, BStBl II 1983, 360).
  • FG Niedersachsen, 11.11.1981 - V 223/78
    Auszug aus BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
    Die nach erfolglosem Vorverfahren gegen den Abrechnungsbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 496 veröffentlichtes Urteil vom 11. November 1981 V 223/78 ab.
  • BFH, 02.02.1962 - III 431/59
    Auszug aus BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82
    Daraus folgt, daß Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst erhoben werden, nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des BFH vom 5. Februar 1970 IV R 244/67, BFHE 98, 400, BStBl II 1970, 444; vom 2. Februar 1962 III 431/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962, 314; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 218 AO 1977 Tz. 5; Dumke in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 218 Rdnr. 6; Baumdicker, Der Erlaß eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO 1977, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1982, 188, 190).
  • FG Niedersachsen, 25.09.2018 - 8 K 95/18

    Streit um die Nichtauszahlung eines bestandskräftig festgesetzten

    Ist dies wegen Eintritt der Bestandskraft nicht mehr möglich, bleibt die unrichtige Festsetzung Grundlage des Auszahlungsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1986 VII R 10/82, BStBl. II 1986, 776, BFHE 147, 117).
  • BFH, 09.01.1990 - VII B 77/89

    Abrechnungsbescheid entgegen dem Umsatzsteuerbescheid als Gegenstand einer

    Der Senat habe zwar mit Urteil vom 22. Juli 1986 VII R 10/82 (BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776) entschieden, daß auch ein auf 0 DM lautender Umsatzsteuerbescheid wegen des inneren Zusammenhangs mit einer einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht begründen könne.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, begründet der Abrechnungsbescheid nicht die Zahlungsverpflichtung, sondern er setzt diese voraus.

    Die Vorentscheidung steht damit in Einklang mit dem Urteil des Senats in BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, in dem ausgeführt wird, daß auch ein auf 0 DM lautender Umsatzsteuerbescheid wegen des inneren Zusammenhangs mit einer einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht begründen kann.

    Da der Abrechnungsbescheid nur die Feststellung beinhaltet, ob eine bestimmte Zahlungspflicht erloschen ist, können Einwendungen, die sich gegen die Begründung der Zahlungsverpflichtung wenden, nicht im Abrechnungsverfahren geltend gemacht werden (BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).

    Nach der Entscheidung des Senats in BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 besteht jedenfalls an der Anfechtbarkeit eines Null-Bescheids, der wegen des inneren Zusammenhangs mit einer vorangegangenen, einen Vorsteuerüberschuß ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldung eine Leistungspflicht (Rückzahlungsverpflichtung) begründet, kein Zweifel.

    Diese allgemeinen Rechtsausführungen zum Freistellungsbescheid schließen aber nicht aus, daß sich auf Grund einer besonderen Fallkonstellation - vorausgegangene Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorsteuerüberschüssen -, wie sie im Streitfall und im Urteilsfall BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 vorgelegen hat, auch bei der Festsetzung der Umsatzsteuerjahresschuld auf 0 DM eine Leistungspflicht des Steuerpflichtigen ergeben kann.

  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

    Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung, aus der sich die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, können indes im Abrechnungsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).
  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

    Ein Abrechnungsbescheid entscheidet (nur) darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO 1977), d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (Senatsurteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, und vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Deshalb können Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst bzw. gegen die Richtigkeit der einer Steuerfestsetzung gleichstehenden Steueranmeldung erhoben werden sollen, im Abrechnungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285, und vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).
  • BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

    Daraus folgt, daß Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden können (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4737/99

    Rückforderungsschuldner einer abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuererstattung

    Das Finanzamt nimmt Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und weist zur verfahrensrechtlichen Situation auf die BFH-Urteile vom 22.07.1986 (VII R 10/82, BStBl. II 1986, 777) und 22.02.1994 (VII R 129/92, BFH/NV 1994, 227) hin.

    Dass die Frage der Berechtigung der Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO - möglicherweise auch - im Verfahren betreffend das Leistungsgebot zur Steuerfestsetzung (so BFH-Urteil vom 22.07.1986 VII R 10/82, BStBl. II 1986, 777) oder im Verfahren betreffend einen vom Finanzamt gemäß § 218 Abs. 2 i. V. mit § 37 Abs. 2 AO ) erlassenen Abrechnungsbescheid (so wohl BFH-Urteil vom 22.02.1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447, 449) geklärt werden kann, bleibt davon unberührt.

    Dass sich ein Steuerpflichtiger, mit der Begründung, der Rückforderungsbescheid sei gegen den Zessionar und nicht gegen ihn als Zedenten zu richten, (jedenfalls auch) gegen ein entsprechendes Leistungsgebot wehren kann, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 22.7.1986 (VII R 10/82, BStBl II 1986, 776, 778) ausgesprochen.

  • BFH, 13.01.2005 - VII B 147/04

    Zulässigkeit der Revision wegen willkürlicher FG-Entscheidung;

    Es rügt, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82 (BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776) ab, wonach Einwendungen hinsichtlich der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nicht im Abrechnungsverfahren vorgebracht werden könnten; sie hätten von den Klägern vielmehr gegen das mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Leistungsgebot vorgebracht werden müssen.
  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4542/01

    Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Vorsteuer; Abtretungsempfänger als Adressat

    Das Finanzamt nimmt Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und weist zur verfahrensrechtlichen Situation auf die BFH-Urteile vom 22.07.1986 (VII R 10/82, BStBl. II 1986, 777) und 22.02.1994 (VII R 129/92, BFH/NV 1994, 227) hin.

    Dass die Frage der Berechtigung der Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO - möglicherweise auch - im Verfahren betreffend das Leistungsgebot zur Steuerfestsetzung (so BFH-Urteil vom 22.07.1986 VII R 10/82, BStBl. II 1986, 777) oder im Verfahren betreffend einen vom Finanzamt gemäß § 218 Abs. 2 i. V. mit § 37 Abs. 2 AO ) erlassenen Abrechnungsbescheid (so wohl BFH-Urteil vom 22.02.1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447, 449) geklärt werden kann, bleibt davon unberührt.

    Dass sich ein Steuerpflichtiger, mit der Begründung, der Rückforderungsbescheid sei gegen den Zessionar und nicht gegen ihn als Zedenten zu richten, (jedenfalls auch) gegen ein entsprechendes Leistungsgebot wehren kann, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 22.7.1986 (VII R 10/82, BStBl II 1986, 776, 778) ausgesprochen.

  • BFH, 22.02.1994 - VII R 129/92
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1986 VII R 10/82 (BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776 [BFH 22.07.1986 - VII R 10/82]) aber ausgeführt habe, werde durch einen solchen Umsatzsteueränderungsbescheid eine Leistungspflicht begründet, die auf Rückzahlung der erstatteten Vorsteuerbeträge gerichtet sei.

    c)Die Revision beruft sich für die Annahme einer Rückzahlungsverpflichtung der GbR (Zedentin) aus dem zwischen ihr und dem FA bestehenden Steuerschuldverhältnis zu Unrecht auf das Urteil des Senats in BFHE 147, 117, [BFH 22.07.1986 - VII R 10/82] BStBl II 1986, 776 [BFH 22.07.1986 - VII R 10/82].

    In dem vorstehend zitierten Urteilsfall (BFHE 147, 117, [BFH 22.07.1986 - VII R 10/82] BStBl II 1986, 776 [BFH 22.07.1986 - VII R 10/82]) hat der Senat indes der Steuerpflichtigen in dem dort streitigen Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 die Geltendmachung des Einwands, der Rückforderungsanspruch bestehe nicht gegen sie, sondern gegenüber dem Abtretungsempfänger, aus formellen Gründen versagt.

  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

  • BFH, 08.09.2008 - XI B 220/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Kumulative Urteilsbegründung - Divergenz

  • BFH, 04.05.2006 - VII B 36/06

    Abrechnungsbescheid

  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

  • BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05

    LSt-Pauschalierung; Abrechnungsbescheid

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92

    Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt -

  • BFH, 17.05.2001 - X B 69/00

    Einwendungen gegen Steuerbescheid - Einwendungen gegen Abrechnungsbescheid -

  • FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2335/19

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 215/05

    Umsatzsteuer: Keine gemeinsame Veranlagung zweier Unternehmer

  • BFH, 23.06.1993 - X R 214/87

    Änderung bestandskräftiger Veranlagung zur Umsatzsteuer (USt) - Ablaufhemmung der

  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 243/07

    Abgabenordnung: Rückforderung erstatteter Vorsteuerbeträge;

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
  • FG Baden-Württemberg, 25.07.1995 - 11 K 235/93

    Steuerfreiheit eines im Zusammenhang mit einer unfallbedingten Umschulung

  • BFH, 05.07.1988 - VII R 142/84

    Voraussetzungen des Erlöschens von Zahlungsansprüchen aus

  • FG Köln, 01.12.2006 - 5 K 2566/04

    Aufrechnung eines rechtswegfremden Gegenanspruchs

  • FG Hamburg, 11.07.2002 - II 466/01

    Voraussetzungen einer wirksamen Abtretungsanzeige

  • BFH, 24.04.1990 - VII R 55/89

    Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung von Quotakosten

  • FG Hamburg, 28.01.2002 - II 466/01

    Abtretungsanzeige

  • FG Niedersachsen, 30.08.2001 - 1 K 66/97

    Geltendmachung der Unrechtmäßigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten wegen

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - V B 215/07

    Gemeinsame Veranlagung von zwei selbstständigen Unternehmen hinsichtlich eines

  • BFH, 08.04.1987 - X R 64/81

    Überweisung von Steuererstattungsbeträgen auf ein falsches Konto

  • FG München, 05.05.2008 - 15 K 3507/05

    Rückforderung zu Unrecht dem Arbeitgeber erstatteter Lohnsteuern

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 9 K 49/99

    Trennung eines Verfahrens wegen Festsetzung von Kindergeld und eines Verfahrens

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 9 K 48/99

    Rückforderung des rechtsgrundlos ausbezahlten Kindergeldes ; Möglichkeit der

  • BFH, 02.07.1987 - VII R 86/84

    Zulässigkeit der Einbeziehung einer festgesetzten Einkommensteuer aus einer

  • FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 1139/10

    Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.1999 - 9 K 268/98

    Zahlung von Kindergeld an denjenigen, der das zu berücksichtigende Kind in seinen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2000 - 3 K 2174/99

    Kostentragung für die postbare Auszahlung einer Steuererstattung durch

  • FG Bremen, 04.02.1997 - 296049K 2

    Notwendiger Inhalt eines Abrechnungsbescheides; Zahlungsverjährung von Ansprüchen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2000 - 3 R 2174/99

    Keine Angaben über die Bankverbindung im Mantelbogen zur

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