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   BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77   

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https://dejure.org/1980,447
BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77 (https://dejure.org/1980,447)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1980 - VII R 101/77 (https://dejure.org/1980,447)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1980 - VII R 101/77 (https://dejure.org/1980,447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 23 (Kurzinformation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 90
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch nur in Betracht kommen, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten (BFH-Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, unter II.B.3.a der Gründe; vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    a) Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610).
  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auf derartige Vermögensdispositionen kann aber in Fällen der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn dieser Grundsatz im Einzelfall gesetztes Recht verdrängen und dazu führen soll, dass dem Steuerpflichtigen ein gesetzwidriger Steuervorteil verbleibt (BFH-Urteil vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, unter 2.).
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