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BFH, 24.09.1996 - VII R 107/95 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 2144/87 Art 4 Abs 1, VO (EWG) Nr 1062/87 Art 1 Abs 4
Hauptverpflichteter; Höhere Gewalt; Zollschuldentstehung; Zollschuldner
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 02.08.1995 - 4 K 254/94 Z ,Vbr,EU
- BFH, 24.09.1996 - VII R 107/95
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 09.11.1995 - XI B 149/94
Bestellung eines Bevollmächtigten aufgrund der Annahme der nicht ausreichenden …
Auszug aus BFH, 24.09.1996 - VII R 107/95
Durch die Neuzuteilung wurde das Recht auf den gesetz lichen Richter nicht berührt (vgl. nur Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteil vom 14. November 1995 VIII R 3--5/95, BFH/NV 1996, 481, m. w. N.). - BFH, 25.05.1988 - I R 225/82
Entscheidung des Tatrichters - Freie Überzeugung - Feststellung maßgeblicher …
Auszug aus BFH, 24.09.1996 - VII R 107/95
Mangelt es hieran, so liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor, der ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, 10, BStBl II 1988, 944 [BFH 25.05.1988 - I R 225/82]). - EuGH, 05.10.1983 - 186/82
Magazzini Generali
Auszug aus BFH, 24.09.1996 - VII R 107/95
Gerade wenn etwa ein Diebstahl anzunehmen wäre, bliebe dies ohne zollschuldrechtliche Auswirkung (vgl. zum früheren Gemeinschaftszollrecht Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1983 Rs. 186, 187/82, EuGHE 1983, 2951, 2962;… Schlußantrag des Generalanwalts, a.a.O., S. 2966 -- gemeinschaftliches Versandverfahren --).
- BFH, 09.09.1997 - VII R 3/96 Der Senat hat in einem gleichgelagerten Fall entschieden (Urteil vom 24. September 1996 VII R 107/95, BFH/NV 1997, 452;… vgl. auch den im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung der im Streitfall angefochtenen Bescheide ergangenen Senatsbeschluß vom 4. Februar 1997 VII S 29/96, BFH/NV 1997, 588), daß die Eingangsbescheinigung, wiewohl noch kein vollgültiger Beweis für die dem Hauptverpflichteten obliegende Gestellung, eine diese bestätigende Wirkung hat und, falls echt, als Anzeichen der erfolgten Gestellung gewertet werden muß; soll diese trotz einwandfreier Eingangsbescheinigung als nicht nachgewiesen erachtet werden -- etwa bei Fehlen des Rückscheins und entsprechender Eintragungen im Gestellungsbuch --, so bedarf es dafür der Darstellung nachvollziehbarer Gründe.
Nicht entscheidungserheblich erscheint das Vorbringen über organisiertes kriminelles Vorgehen im Truppenbereich (vgl. auch Senatsurteil VII R 107/95 a. E.) und darüber vorhandene Erkenntnisse bei Leitungsbehörden.
- BFH, 30.07.1998 - VII B 73/98
Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderung von Alkohol - …
Auch die Divergenzrüge, die die Klägerin mit einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Senatsurteilen vom 9. September 1997 VII R 3/96 (ZfZ 1998, 24) und vom 24. September 1996 VII R 107/95 (BFH/NV 1997, 452) begründet, ist unzulässig. - BFH, 27.01.1998 - VII B 229/97
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auf die daraufhin eingelegte Revision der Klägerin hob der erkennende Senat das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (Urteil vom 24. September 1996 VII R 107/95, BFH/NV 1997, 452). - BFH, 04.02.1997 - VII S 29/96
Aussetzung der Vollziehung wegen Rechtmäßigkeitszweifeln an den angefochtenen …
In einem gleichgelagerten Fall hat der Senat entschieden (Urteil vom 24. September 1996 VII R 107/95, BFH/NV 1997, 452, dem HZA bekannt), daß die versandrechtliche Eingangsbescheinigung, wiewohl noch kein vollgültiger Beweis für die dem Hauptverpflichteten obliegende Gestellung, eine diese bestätigende Wirkung hat und, falls echt, als Anzeichen der erfolgten Gestellung gewertet werden muß; soll diese trotz einwandfreier Eingangsbescheinigung als nicht nachgewiesen erachtet werden -- etwa bei Fehlen des Rückscheins und entsprechender Eintragungen im Gestellungsbuch --, so bedarf es dafür der Darstellung nachvollziehbarer Gründe.