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   BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00   

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https://dejure.org/2002,1268
BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00 (https://dejure.org/2002,1268)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2002 - VII R 108/00 (https://dejure.org/2002,1268)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2002 - VII R 108/00 (https://dejure.org/2002,1268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 168, § 218 Abs. 1, Abs. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 3

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 168, § 218 Abs. 1, Abs. 2; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Revision - Umsatzsteuer - Vorsteuerüberschüsse - Voranmeldungszeitraum - Zessionar - Rückforderungsanspruch - Bemessungsgrundlage - Wegfallen des Rechtsgrunds - Umsatzsteuervoranmeldung

  • Judicialis

    AO 1977 § 168; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 124 Abs. 2; ; AO 1977 § 218 Abs. 1; ; AO 1977 § 218 Abs. 2; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3; ; UStG § 17 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 17 Abs 2 Nr 3, AO 1977 § 218 Abs 1, AO 1977 § 37 Abs 2
    Vorsteuerberichtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 294
  • BB 2002, 1630
  • BStBl II 2002, 562
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Zu den Steuervergütungen gehören auch die von der GbR an den Kläger abgetretenen Vorsteueransprüche aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR für IV/1992 und I/1993, unbeschadet dessen, dass es sich dabei um verfahrensrechtlich unselbständige Besteuerungsgrundlagen handelt (BFH-Urteile vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862; Beschluss vom 13. Juli 2000 V B 5/00, BFH/NV 2001, 5).

    Mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für diesen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG entsteht ein Rückforderungsanspruch des Steuergläubigers gegenüber dem Leistungsempfänger hinsichtlich der gewährten Steuervergütung, für deren Auszahlung der rechtliche Grund im Nachhinein ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; vgl. BFH-Urteil in BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz. 28; Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 17 Anm. 21; Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1987, 40 Fn. 2; FG Münster, Urteil vom 10. September 1991 15 K 28/85 U, EFG 1992, 228; FG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1994 II 268/92, EFG 1994, 1072).

  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 31. August 1993 VII R 69/91 (BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846) und vom 14. September 1993 VII R 3/93 (BFH/NV 1994, 441) ausgeführt, dass der Zessionar mit der Abtretung des Zahlungsanspruchs aus einer Umsatzsteuer-Festsetzung in die Rechtsstellung eintritt, die der Steuerpflichtige im Erhebungsverfahren innehat, auch wenn die Gesamtrechtsstellung des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht übertragen werden kann und das Steuerschuldverhältnis unberührt bleibt.

    Wer sich demgemäß eine steuerrechtliche Forderung abtreten lässt, übernimmt eine mit dem Risiko ihres Bestehens behaftete Forderung (vgl. Urteil des Senats in BFHE 173, 1 BStBl II 1995, 846).

  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Zu den Steuervergütungen gehören auch die von der GbR an den Kläger abgetretenen Vorsteueransprüche aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR für IV/1992 und I/1993, unbeschadet dessen, dass es sich dabei um verfahrensrechtlich unselbständige Besteuerungsgrundlagen handelt (BFH-Urteile vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862; Beschluss vom 13. Juli 2000 V B 5/00, BFH/NV 2001, 5).

    a) Dem steht die vom Senat in den Entscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und vom 2. Februar 1995 VII R 42/94 (BFH/NV 1995, 853) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht entgegen, wonach die Rückforderung abgetretener und ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 nur dann erfolgen dürfe, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist, oder sich aus dem späteren Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraumes nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat.

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    a) Dem steht die vom Senat in den Entscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und vom 2. Februar 1995 VII R 42/94 (BFH/NV 1995, 853) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht entgegen, wonach die Rückforderung abgetretener und ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 nur dann erfolgen dürfe, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist, oder sich aus dem späteren Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraumes nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat.

    Für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs aus einem rückabgewickelten Geschäftsvorfall kann es daher nicht von Bedeutung sein, ob die Berichtigung der Bemessungsgrundlage noch in dem ursprünglichen Vorauszahlungsbescheid, in dem Jahressteuerbescheid (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 853, 857) oder in einem für einen späteren Besteuerungszeitraum ergehenden Umsatzsteuervorauszahlungs- bzw. Umsatzsteuerjahresbescheid erfolgt.

  • FG Nürnberg, 19.04.1994 - II 268/92
    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für diesen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG entsteht ein Rückforderungsanspruch des Steuergläubigers gegenüber dem Leistungsempfänger hinsichtlich der gewährten Steuervergütung, für deren Auszahlung der rechtliche Grund im Nachhinein ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; vgl. BFH-Urteil in BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz. 28; Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 17 Anm. 21; Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1987, 40 Fn. 2; FG Münster, Urteil vom 10. September 1991 15 K 28/85 U, EFG 1992, 228; FG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1994 II 268/92, EFG 1994, 1072).

    Die zeitliche Verschiebung der Berücksichtigung des Wegfalls des materiellen Rechtsgrundes für die Auszahlung eines Vorsteuerüberschusses kraft Gesetzes kann jedoch nicht dazu führen, aufgrund der formellen Fortgeltung der ursprünglichen Steuerfestsetzung --hier der formell nicht aufgehobenen oder geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide-- einen Rückforderungsanspruch auszuschließen (so auch Urteil des FG Nürnberg in EFG 1994, 1072).

  • BFH, 05.08.1986 - VII R 167/82

    Umsatzsteuervoranmeldung - Steuerrückstand - Verrechnungsvertrag - Umbuchung von

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Diesen Entscheidungen liegt --wie der ständigen Rechtsprechung des Senats-- die Rechtsmeinung zugrunde, dass der einen Vorsteuerüberschuss ausweisende Vorauszahlungsbescheid als formeller Rechtsgrund für die Auszahlung des durch ihn festgesetzten Vorsteuerüberschusses grundsätzlich auch dann erhalten bleibt, wenn der Jahressteuerbescheid ergangen ist; es sei denn, die nachfolgende Jahressteuerveranlagung enthält die Feststellung, dass die Steuerfestsetzung für den betreffenden Voranmeldungszeitraum fehlerhaft war, weil z.B. ein bestimmter Vorgang betroffen ist oder wenn durch den Jahressteuerbescheid festgestellt wird, dass mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuss von vornherein nicht bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 VII R 167/82, BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8, und BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).
  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Diese zeitliche Vorgabe des § 17 UStG lässt die ursprüngliche Steuerfestsetzung unverändert, vielmehr wird die Steuer des Voranmeldungszeitraums berührt, in den die Änderung der Bemessungsgrundlage fällt (BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).
  • BFH, 05.10.1990 - V B 137/89

    Anforderungen an Anordnungsanspruch bei Antrag auf Erlass einern einstweiligen

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Diesen Entscheidungen liegt --wie der ständigen Rechtsprechung des Senats-- die Rechtsmeinung zugrunde, dass der einen Vorsteuerüberschuss ausweisende Vorauszahlungsbescheid als formeller Rechtsgrund für die Auszahlung des durch ihn festgesetzten Vorsteuerüberschusses grundsätzlich auch dann erhalten bleibt, wenn der Jahressteuerbescheid ergangen ist; es sei denn, die nachfolgende Jahressteuerveranlagung enthält die Feststellung, dass die Steuerfestsetzung für den betreffenden Voranmeldungszeitraum fehlerhaft war, weil z.B. ein bestimmter Vorgang betroffen ist oder wenn durch den Jahressteuerbescheid festgestellt wird, dass mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerberechtigung ein abtretbarer Vorsteuerüberschuss von vornherein nicht bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 VII R 167/82, BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8, und BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1990 V B 137/89, BFH/NV 1991, 633).
  • BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Die Rechtsfrage, ob ein früher ergangener Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid auch durch die spätere Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG seine formelle Wirksamkeit verliert, hatte der Senat bislang nicht zu entscheiden (s. Senatsurteil vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, 8).
  • BFH, 13.07.2000 - V B 5/00

    Rückforderung abgetretener Vorsteuer

    Auszug aus BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
    Zu den Steuervergütungen gehören auch die von der GbR an den Kläger abgetretenen Vorsteueransprüche aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR für IV/1992 und I/1993, unbeschadet dessen, dass es sich dabei um verfahrensrechtlich unselbständige Besteuerungsgrundlagen handelt (BFH-Urteile vom 21. Mai 1985 VII R 191/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862; Beschluss vom 13. Juli 2000 V B 5/00, BFH/NV 2001, 5).
  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

  • FG Münster, 10.09.1991 - 15 K 28/85

    Umsatzsteuer; mittelbarer Anteilsbesitz genügt für die Annahme von Organschaft

  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
  • BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93

    Verzicht auf die Steuerbefreiung von durch Eigentumswohnungen erzielten

  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 3027/97

    Rückforderung von Vorsteuer beim Abtretungsempfänger

  • FG Niedersachsen, 25.09.2018 - 8 K 95/18

    Streit um die Nichtauszahlung eines bestandskräftig festgesetzten

    a) Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgt grds. in zwei Stufen: Der abstrakte, durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands entstehende Anspruch wird auf einer ersten Stufe durch Verwaltungsakt festgesetzt, während seine Erfüllung auf der zweiten Stufe den Gegenstand des Erhebungsverfahrens bildet (BFH vom12. August 1999 - VII R 92/98, BStBl. II 1999, 751, BFHE 189, 331; BFH-Urteil vom 9. April 4.2002 VII R 108/00, BStBl. II 2002, 562, BFHE 198, 294; Kruse in Tipke/Kruse, § 218 AO Rn. 1, 2).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Eine Abweichung zur Rechtsprechung des VII. Senats des BFH besteht auch nicht insoweit, als dieser für Zwecke der Aufrechnung keine "fiktive Veranlagung auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung" vornimmt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745), da der VII. Senat hinsichtlich des Bestehens mehrerer Unternehmensteile im Insolvenzfall im Sinne des Senatsurteils in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 zwischen "Veranlagung" und "Aufrechenbarkeit" differenziert (BFH-Urteil in BFHE 230, 490, DB 2010, 2596, unter II.2., und vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562, unter II.3.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 5154/04

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer

    Damit fehle es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH -(Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFH/NV 2002, 1205) bereits an der materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Rückforderungsbescheid.

    Der Beklagte verkenne ebenso wie der BFH (Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFH/NV 2002, 1205) den Gegenstand einer Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs.

    Die Argumentation des BFH (Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFH/NV 2002, 1205) sei systematisch verfehlt und führe nicht zu sachgerechten Ergebnissen.

    Zwar habe der BFH (Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFH/NV 2002, 1205) eine Erledigung auf andere Weise bezüglich eines Vorauszahlungsbescheids gerade für den Fall angenommen, dass ein Berichtigungsbescheid nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 erteilt worden sei.

    Der BFH (Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFH/NV 2002, 1205) vertrete seine formelle Rechtsgrundtheorie nicht ausnahmslos, sondern grundsätzlich.

    Soweit in der Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BStBl. II 2002, 562; FG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1994, II 268/92,EFG 1994, 1072; FG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 5. April 2000 1 K 3027/97, EFG 2000, 1285; FG Berlin, Beschluss vom 17.3.2006 2 B 7048/04, EFG 2006, 1227) und in der Literatur (Schwarz, Kommentar zur AO, Erg.Lfg. 114, 2005, § 37 Rn. 10a; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 37 Rn. 8) die Auffassung vertreten wird, dass trotz der zeitlichen Verschiebung der Berichtigung der Bemessungsgrundlage trotz formeller Fortgeltung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ein späterer Wegfall des rechtlichen Grundes vorliege, kann dies nicht überzeugen.

    Allein der Jahressteuerbescheid bildet nunmehr die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung der Erstattung (vgl. BFH, Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BStBl. II 2002, 562 m.w.Nw.; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Erg.Lfg. 165, Juni 2000, § 37 AO Rn. 46).

  • BFH, 13.07.2006 - V B 70/06

    Insolvenzverfahren: Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug,

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Zur Begründung führte sie aus: Zunächst sei durch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 den Besteuerungszeitraum 1999 betreffe, nicht die Rechtsgrundlage für die Auszahlung des abgetretenen Vorsteuerüberschusses September 1998 entfallen; dies verkenne der BFH in seinem Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977: Nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 wirke die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG 1999 materiell-rechtlich auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug zurück und nehme --ähnlich wie der Jahressteuerbescheid den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid-- die ursprüngliche Steuerfestsetzung in ihren Regelungsgehalt auf; damit entfalle der Rechtsgrund für die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses und es entstehe der Anspruch des FA auf Rückzahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger --also dem Zessionar--, unbeschadet der Möglichkeit, nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 auch den Zedenten in Anspruch nehmen zu können.

    Da die Eintragung in die Tabelle die Steuerfestsetzung ersetze, nehme sie wie diese im Sinne der Rechtsprechung des BFH in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 den Regelungsgehalt der Umsatzsteuerfestsetzung September 1998 in sich auf.

    Der erkennende Senat hat deshalb Zweifel, ob er sich der Auffassung des VII. Senats in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 anschließen könnte, nach der mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage zugleich der Rechtsgrund für die Erstattung der entsprechenden Vorsteuer im Zeitpunkt der "ursprünglichen" Umsatzsteuerfestsetzung entfalle.

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Auch durch eine solche spätere Berichtigung verliert danach ein früher ergangener Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid seine formelle Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung (Senatsurteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Der Zessionar kann rechtlich nicht besser gestellt werden als der Steuerpflichtige selbst (vgl. Senatsurteil in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Er bewirkt vielmehr, wie der Senat bereits im Urteil in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 ausgeführt hat, dass der ursprüngliche Vorauszahlungsbescheid seine "Erledigung auf andere Weise" i.S. des § 124 Abs. 2 AO findet.

  • FG Berlin, 17.03.2006 - 2 B 7048/04

    Insolvenzverfahren - Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug -

    Der BFH komme in seinem Urteil vom 9. April 2002 (VII R 108/00, BStBl II 2002, 562) zu dem Ergebnis, dass der umsatzsteuerlichen Rückabwicklung eines bestimmten Vorgangs durch die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG die gleiche Wirkung zukomme wie dem Jahressteuerbescheid, der die Feststellungen der Voranmeldungen in sich aufnehme oder sie hinsichtlich der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern korrigiere.

    mache eindringlich klar, dass das von ihr zitierte BFH-Urteil vom 9. April 2002 (VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, wenn man den nachrichtlichen Bescheid an den Insolvenzverwalter, also die Anmeldung zur Insolvenztabelle, nicht als Äquivalent zum Änderungsbescheid anerkennen wolle.

    Dabei kann die zeitliche Verschiebung der Berücksichtigung des Wegfalls des materiellen Rechtsgrundes für die Auszahlung eines Vorsteuerüberschusses kraft Gesetzes jedoch nicht dazu führen, aufgrund der formellen Fortgeltung der ursprünglichen Steuerfestsetzung - hier des formell nicht aufgehobenen oder geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids - einen Rückforderungsanspruch auszuschließen (BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Mit dessen Ergehen hat der ursprüngliche Vorauszahlungsbescheid seine "Erledigung auf andere Weise" i.S. des § 124 Abs. 2 AO gefunden und seine Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung verloren (BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    Zwar dürfte ausgehend von der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar bei Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG allein die Änderung der Bemessungsgrundlage nicht genügen, um den Rechtsgrund für die Auszahlung entfallen zu lassen, doch geht der Senat davon aus, dass auch der Feststellung der Forderung zur Tabelle - welche letztlich die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG beinhaltet - die gleiche Wirkung zukommt wie dem Jahresbescheid, der die Feststellungen der Voranmeldungen in sich aufnimmt oder sie hinsichtlich zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuern korrigiert - mit der Folge, dass die den Vorsteueranspruch berichtigende Feststellung der Forderung zur Tabelle formeller Rechtsgrund für den Rückforderungsanspruch des FA wird, womit der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung verloren hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562, das allerdings keinen Fall des Insolvenzverfahrens betrifft).

  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

    bb) Ob der erkennende Senat der in diesem Beschluss des VII. Senats in BFH/NV 2006, 369 vertretenen Auffassung folgen kann, ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, der aus einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG resultiert, sei insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarten Entgelts begründet worden (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; vom 27. Oktober 2009 VII R 4/08, BFHE 227, 318, BStBl II 2010, 257; siehe dagegen BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 V B 70/06, BFHE 214, 467, BStBl II 2007, 415, unter II.2.a), bedarf im Streitfall, der § 15a UStG betrifft, keiner Entscheidung.
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Mit seiner Revision rügt das FA, dass das Urteil von den Entscheidungen des BFH vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) abweiche und meint sinngemäß, dass der Rechtsgrund für die Auszahlung der an die Klägerin abgetretenen Umsatzsteuervergütungen aus den in der Senatsentscheidung vom 19. August 2008 VII R 36/07 (BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90) genannten Gründen durch den Berichtigungsbescheid weggefallen sei.

    (1) Für diesen Fall einer berichtigenden Steuerfestsetzung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 (bzw. § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG 2005) in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Art. 5 Nr. 14 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310, BGBl I 2005, 386) hat der Senat bereits entschieden, dass der umsatzsteuerlichen Rückabwicklung eines bestimmten Vorgangs durch die Berichtigung eine vergleichbare Wirkung zukommt, wie dem Jahressteuerbescheid, der die Feststellungen der Voranmeldungen in sich aufnimmt oder sie hinsichtlich zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuern korrigiert (Senatsurteil in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).

    (2) Übertragen auf einen Berichtigungsbescheid bedeutet das, dass durch die spätere Berichtigung ein für einen Voranmeldungszeitraum ergangener Vorbehaltsbescheid seine formelle Wirksamkeit als Behaltensgrund für die ausgezahlte Steuervergütung nur verlieren kann, wenn sich die Berichtigung auf eine bestimmte, in jenem Vorbehaltsbescheid erfasste Lieferung bezieht, so dass der Bezug zu der berichtigten Voranmeldung und die berichtigte Bemessungsgrundlage zweifelsfrei feststehen (Senatsurteile in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562; in BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, m. w. N.).

  • BFH, 21.07.2003 - VII B 387/02

    Anforderungen an eine schlüssige Divergenzrüge

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die das FA auf die Abweichung der angefochtenen Entscheidung des FG vom Urteil des Senats vom 9. April 2002 VII R 108/00 (BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562) stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), hat keinen Erfolg, weil die behauptete Divergenz nicht vorliegt.

    Dieser Rechtssatz stünde in Widerspruch zu folgendem entscheidungserheblichen Rechtssatz der Senatsentscheidung in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562: "Mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage für den abgetretenen Vorsteuerabzug der Zedentin nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist der materielle Rechtsgrund für die Auszahlung weggefallen.

    Entgegen der Auffassung des FA hat das FG den mit der Entscheidung des Senats in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 nicht zu vereinbarenden Rechtssatz jedoch nicht aufgestellt.

    Eine Abweichung der FG-Entscheidung zu der Senatsentscheidung in BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562 liegt darin nicht.

  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG schließt eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung und damit die sonst ggf. gebotene Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aus (vgl. Stadie, a.a.O., § 17 Rdnr. 15) und bewirkt dadurch, dass Berichtigungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage in einer dem umsatzsteuerlichen Schuldverhältnis, das in der Regel ein Dauerschuldverhältnis ist, eigentümlichen Weise durch eine die ursprüngliche umsatzsteuerliche Erfassung kompensierende Buchung eines Vergütungsanspruches durchgeführt werden (vgl. schon Urteil des Senats vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562).
  • BFH, 14.02.2008 - V B 165/06

    Vorsteuerabzug für Anzahlungen bei Ausbleiben der Leistung -

  • BFH, 13.07.2007 - VII B 362/06

    USt: Verhältnis Vorauszahlungsbescheid, Jahressteuerbescheid

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • BFH, 30.06.2004 - VII B 257/02

    Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

  • FG Hamburg, 05.04.2005 - I 183/02

    Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid

  • FG Hamburg, 25.11.2005 - II 258/04

    Abgabenordnung: Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

  • FG München, 29.11.2007 - 14 K 1722/06

    Wegfall des Rechtsgrunds für die Verrechnung von Vorsteuerbeträgen auf die

  • FG Sachsen, 20.09.2007 - 2 K 1974/06

    Berücksichtigungsfähigkeit einer Umsatzsteuerberichtigung im Rahmen der

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 29/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • FG Nürnberg, 27.06.2006 - II 415/03

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Lieferung oder sonstigen

  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4737/99

    Rückforderungsschuldner einer abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuererstattung

  • FG Münster, 12.11.2004 - 11 K 1959/04

    Öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch der Finanzverwaltung gegen den

  • FG Nürnberg, 25.11.2008 - II 19/06

    Anwendung des § 17 UStG auf Vorsteuerbeträge nach Rücktritt vom

  • FG Köln, 18.12.2002 - 4 K 4542/01

    Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Vorsteuer; Abtretungsempfänger als Adressat

  • FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 1139/10

    Rückforderung von Umsatzsteuervergütungen

  • FG Hamburg, 31.07.2003 - V 261/02

    Rückforderungsbescheid bei Wegfall der Rechtsgrundlage für die Auszahlung des

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2005 - 2 K 739/01

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerguthabens vom Abtretungsempfänger;

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