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   BFH, 13.08.1998 - VII R 111/97   

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https://dejure.org/1998,6155
BFH, 13.08.1998 - VII R 111/97 (https://dejure.org/1998,6155)
BFH, Entscheidung vom 13.08.1998 - VII R 111/97 (https://dejure.org/1998,6155)
BFH, Entscheidung vom 13. August 1998 - VII R 111/97 (https://dejure.org/1998,6155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht - Revisionsbegründungsfrist - Nachreichen der Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Sequestration - Gesamtvollstreckung

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1 u. 2; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 56; ; FGO § 155; ; ZPO § 240; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 240
    Revisionsverfahren; Anordnung der Sequestration

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BierStG § 2 Abs 2, BierStG § 2 Abs 3
    Gesamtjahreserzeugung; rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.05.1970 - III R 72/69

    Vorsitzender des Senats - Verlängerte Revisionsbegründungsfrist - Gesetzliche

    Auszug aus BFH, 13.08.1998 - VII R 111/97
    Eine solche Frist ist --wie vorliegend-- auch die vom Vorsitzenden des Senats verlängerte Revisionsbegründungsfrist, da sie, im Gesetz angelegt, auf Antrag durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des BFH lediglich auf einen verlängerten Zeitraum konkretisiert wird (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Mai 1970 III R 72/69, BFHE 99, 298, BStBl II 1970, 642).
  • BGH, 13.07.1987 - II ZB 48/87

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch einstweilige Anordnungen des

    Auszug aus BFH, 13.08.1998 - VII R 111/97
    Eine entsprechende Anwendung des § 240 ZPO scheidet daher nach überwiegender Ansicht aus (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1987 II ZB 48/87, Betriebs-Berater 1987, 2332).
  • FG Thüringen, 27.02.1997 - II 124/96
    Auszug aus BFH, 13.08.1998 - VII R 111/97
    Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 27. Februar 1997 II 124/96, zugestellt am 12. August 1997, hat der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) fristgerecht Revision eingelegt.
  • BFH, 11.10.1991 - VII R 32/90

    Unzulässigkeit einer Revision aufgrund Fristversäumnis und nicht stattgegebenem

    Auszug aus BFH, 13.08.1998 - VII R 111/97
    Jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1991 VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553).
  • BFH, 09.06.1999 - I R 23/98

    Ergänzung einer Vollmachtsurkunde; Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage

    Eine Fristversäumung kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 13. August 1998 VII R 111/97, BFH/NV 1999, 326; vom 30. Oktober 1998 III B 24/98, BFH/NV 1999, 634).
  • BFH, 16.05.2000 - VII R 112/99

    Revisionsbegründungsfrist; Fristverlängerung

    In einem solchen Fall muss sich der Rechtsmittelführer vielmehr bei dem Rechtsmittelgericht danach erkundigen, bis zu welchem Zeitpunkt die Frist nach Verlängerung läuft und ob sie trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags in dem von ihm erhofften Umfange verlängert worden ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. August 1998 VII R 111/97, BFH/NV 1999, 326).
  • FG Nürnberg, 24.06.2003 - I 89/01

    Zum Umfang der Durchführung der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte

    Eine Fristversäumung kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 13.10.1998 VII R 111/97, BFH/NV 1999, 326 und vom 30.10.1998 III B 24/98, BFH/NV 1999, 634 ).
  • FG Nürnberg, 29.05.2000 - VI 125/99

    Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten

    Eine Fristversäumung kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 13. August 1998 VII R 111/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 326 ; vom 30. Oktober 1998 III B 24/98, BFH/NV 1999, 634 ).
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