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   BFH, 08.06.1993 - VII R 125/92   

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https://dejure.org/1993,2120
BFH, 08.06.1993 - VII R 125/92 (https://dejure.org/1993,2120)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1993 - VII R 125/92 (https://dejure.org/1993,2120)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - VII R 125/92 (https://dejure.org/1993,2120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 261
  • BB 1993, 1796
  • BStBl II 1994, 665
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung -

    Auszug aus BFH, 08.06.1993 - VII R 125/92
    Entscheidend ist allein die durch das rechtswissenschaftliche Studium vermittelte vergleichbare Befähigung zu rechtswissenschaftlichem Arbeiten und die damit gewonnene Fähigkeit für die spätere Aneignung der theoretischen und praktischen steuerlichen Fachkenntnisse (BFH, Urteil vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, 162, BStBl II 1991, 154).
  • BFH, 22.01.2002 - VII R 2/01

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zur Prüfung - Hochschulstudium -

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1993 VII R 125/92 (BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665) die Prüfung verlangt, welche systematisch-wissenschaftliche Befähigungen das von dem angehenden Steuerberater absolvierte Studium seinem wissenschaftlichen Inhalt und seiner Intensität nach vermittelt; der Senat hat diese Prüfung nicht etwa als infolge Anerkennung des von jenem erworbenen Abschlusses überflüssig angesehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 1999 VII B 32/99, BFH/NV 2000, 234, sowie Senatsurteile vom 25. April 1995 VII R 12/95, BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648, und vom 23. April 1985 VII R 65/84, BFHE 144, 108, BStBl II 1985, 534).

    Dass der (volle) Studiengang, der an der SIUE angeboten wird, nach Maßgabe der von dem erkennenden Senat in dem Urteil in BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665 aufgestellten Kriterien den Anforderungen an ein Hochschulstudium möglicherweise genügen würde, ist ohne Bedeutung.

  • BFH, 14.09.1999 - VII B 32/99

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach Studium in der DDR

    Wie der Senat bereits entschieden (Urteil vom 8. Juni 1993 VII R 125/92, BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665) und das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, verlangt diese Vorschrift nicht den Abschluß eines Studiums i.S. der §§ 5 und 5a DRiG, sondern lediglich ein rechtswissenschaftliches Studium, das seinem wissenschaftlichen Inhalt und seiner Intensität nach vergleichbare systematisch rechtswissenschaftliche Befähigungen wie ein in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium vermittelt.

    Für eine danach allenfalls in Betracht zu ziehende entsprechende Anwendung der im EinigVtr zum DRiG getroffenen Maßgaben auf das StBerG besteht kein Anlaß, weil die Zulassung von Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche ohnehin davon abhängig ist, daß ihre Ausbildung einem rechtswissenschaftlichen Studium im Sinne des DRiG, wie es Kandidaten mit einer Ausbildung in den alten Ländern absolviert haben, nach Maßgabe der dazu von dem beschließenden Senat in seinem Urteil in BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665 aufgestellten Anforderungen "vergleichbar" ist, wogegen die Beurteilung dieses Studiums durch den EinigVtr spricht, ohne daß bislang für die Vergleichbarkeit sprechende Anhaltspunkte vom FG festgestellt worden sind.

    Einer solchen Prüfung steht nicht entgegen, daß das StBerG allerdings die Bildungswege, die zu den in § 36 Abs. 1 StBerG geforderten Vorbildungsvoraussetzungen führen, dadurch bezeichnet, daß es grundsätzlich an die einschlägigen Regelungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts anknüpft (Senatsurteil in BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665) und dessen Einstufung eines Ausbildungsganges als für die Anwendung des StBerG verbindlich hinnimmt; im Rahmen des § 36 Abs. 1 StBerG ist daher im allgemeinen nicht zu entscheiden, inwieweit Studiengänge den in dieser Regelung benannten materiell gleichwertig sind (Senatsurteil vom 3. März 1998 VII R 88/97, BFHE 185, 341, BStBl II 1998, 408).

  • BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97

    Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung

    Das das StBerG die Bildungswege, die zu den in § 36 Abs. 1 StBerG geforderten Vorbildungsvoraussetzungen führen, nicht selbständig regelt, sondern nur an bestehende, an anderer Stelle in bestimmter Weise geregelte anknüpft (Senatsurteil vom 8. Juni 1993 VII R 125/92, BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665), ist im Rahmen des § 36 Abs. 1 StBerG grundsätzlich nicht zu entscheiden, inwieweit Studiengänge an anderen Bildungseinrichtungen als Universitäten oder Fachhochschulen den in dieser Regelung vorgeschriebenen materiell gleichwertig sind.

    Diese Aufgabe obliegt den Ländern, denen in den Grenzen der Rahmenkompetenz des Bundes für das Hochschulrecht (Art. 75 Nr. 1 a GG) die Kompetenz zur näheren Ausgestaltung des Hochschulrechts und damit auch der Bildungswege an Hochschulen zukommt (vgl. Senatsurteile in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648, und BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665).

  • BFH, 12.04.2005 - VII B 294/04

    Zulassung zur Eignungsprüfung bei Ausbildung in Deutschland

    Ob in einem solchen Falle die Teilnahme an der Eignungsprüfung auch dann möglich wäre, wenn dessen Ausbildung auch die Voraussetzungen des § 36 StBerG erfüllt (dazu Urteil des Senats vom 8. Juni 1993 VII R 125/92, BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665), bedarf hier keiner Erörterung.
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2006 - 4 K 73/04

    Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG: Geltung des § 35 Abs. 4

    Ob in einem solchen Falle die Teilnahme an der Eignungsprüfung auch dann möglich wäre, wenn dessen Ausbildung auch die Voraussetzungen des § 36 StBerG erfüllt (dazu Urteil des BFH vom 8. Juni 1993 VII R 125/92, BFHE 172, 261 , BStBl II 1994, 665 ), bedarf hier keiner Erörterung.
  • FG Hessen, 07.09.2020 - 9 K 596/19

    Berechtigung einer Ausbildung zum "Tax Technician"in Irland zur Ablegung einer

    Es erfolgt daher eine gerichtliche Vollüberprüfung der erteilten Auskunft (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 08.06.1993, VII R 125/92, BStBl II 1994, 665; BFH, Urteil vom 04.10.1995, VII R 38/95, BStBl II 1996, 488).
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