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   BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80   

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BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80 (https://dejure.org/1985,1560)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1985 - VII R 126/80 (https://dejure.org/1985,1560)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - VII R 126/80 (https://dejure.org/1985,1560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden Unternehmens im ganzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.11.1973 - I R 129/71

    Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß -

    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80
    Als Voraussetzung für die Übereignung eines Unternehmens im ganzen wird auch gefordert, daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145).

    Die Regelung in § 116 Abs. 1 AO dient dem Zweck, die in dem Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuerschulden durch den Übergang des Unternehmens nicht verlorengehen zu lassen (vgl. BFHE 111, 17, 19, BStBl II 1974, 145).

  • BFH, 31.05.1983 - VII R 7/81

    Verfügung - Anfechtung

    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80
    Aus diesem Grunde konnte das FA auch darauf verzichten, in den Gründen des Haftungsbescheids und der Einspruchsentscheidung darauf einzugehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1983 VII R 7/81, BFHE 138, 416, 421, BStBl II 1983, 545).
  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80
    Zur Übereignung des Unternehmens im ganzen ist erforderlich, daß die Gegenstände auf den Erwerber übergehen, die die wesentlichen Grundlagen des übereigneten Unternehmens waren und die geeignet sind, die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb des Erwerbers zu bilden (vgl. Urteil des BFH vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684), und es dem Erwerber infolgedessen ermöglichen, das Unternehmen fortzuführen (vgl. Urteil des BFH vom 20. April 1961 V 69/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 14).
  • BFH, 13.12.1962 - V 246/60
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80
    Wie der BFH (Urteil vom 13. Dezember 1962 V 246/60, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 20) entschieden hat, ist selbst ein Unternehmen, dessen Betrieb bereits eingestellt war, noch ein lebendes Unternehmen, wenn die Übereignung den Erwerber befähigt, das bisherige Unternehmen ohne großen Aufwand wieder in Gang zu setzen.
  • BFH, 08.06.1961 - V 23/59
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80
    Zwar wird bei einem Einzelhandelsgeschäft in der Regel auch der Warenbestand zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehören (vgl. Urteil des BFH vom 8. Juni 1961 V 23/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962, 57).
  • BFH, 20.04.1961 - V 69/59
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80
    Zur Übereignung des Unternehmens im ganzen ist erforderlich, daß die Gegenstände auf den Erwerber übergehen, die die wesentlichen Grundlagen des übereigneten Unternehmens waren und die geeignet sind, die wesentlichen Grundlagen für den Betrieb des Erwerbers zu bilden (vgl. Urteil des BFH vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684), und es dem Erwerber infolgedessen ermöglichen, das Unternehmen fortzuführen (vgl. Urteil des BFH vom 20. April 1961 V 69/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 14).
  • BFH, 25.08.1960 - V 190/58
    Auszug aus BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80
    Dabei kommt es auf das tatsächliche Ergebnis und nicht auf die Frage an, ob eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1960 V 190/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 11; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1930 V A 513/29, RStBl 1930, 130).
  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 91/00

    Haftung als Betriebsübernehmer (§ 75 AO)

    Vielmehr reicht es aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Erwerber ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens übergegangen ist (BFH-Urteil vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64) oder aber ein Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich als Übergang des Unternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber anzusehen ist, wofür es bereits ausreicht, wenn durch die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der bisherige Unternehmensgegenstand vom Erwerber problemlos fortgeführt werden kann (BFH-Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).

    Denn die Möglichkeit, mit einem Unternehmen Gewinne oder sonstige Vorteile zu erwirtschaften, aus denen die betrieblichen Steuerschulden bezahlt werden können, ist nicht - zumindest nicht ohne weiteres - von der Vermögenslage des Unternehmens abhängig (BFH, BFH/NV 1986, 65).

    Denn in der Rechtsprechung des BFH ist es anerkannt, dass die Betriebsübernehmerhaftung des § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auch dann greift, wenn ein bereits eingestellter Betrieb sich ohne großen Aufwand wieder in Gang setzen lässt, weil solchenfalls auch dann noch von einem lebenden Unternehmen ausgegangen werden muss (BFH, BFH/NV 1986, 65 m.w.N.).

    Denn bei einem innerfamiliären Betriebsübergang reicht es aus, wenn die "Rechte" aus Mietverträgen mit Dritten dadurch "übereignet" werden, dass das abgebende Familienmitglied dem übernehmenden Familienangehörigen erlaubt, das Geschäft auf dem angemieteten Grundstück weiter zu betreiben, weil darin zum Ausdruck kommt, dass hierfür der Abschluss eines neuen Mietvertrages zunächst nicht unbedingt erforderlich war (BFH, BFH/NV 1986, 65, dort entschieden für den vergleichbaren Fall eines Betriebsüberganges unter Eheleuten mit späterer Umschreibung des Mietvertrages auf den erwerbenden Ehegatten).

    Das hat der BFH für einen vergleichbar gelagerten Sachverhalt im Urteil BFH/NV 1986, 65 bereits entschieden.

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Es genügte vielmehr für die hier maßgebliche Übereignung im wirtschaftlichen Sinne, daß die Veräußerin mit dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit auf die Klägerin einverstanden war (vgl. ähnlich: Gestattung der Nutzungsmöglichkeit durch den Betriebsveräußerer im Urteil des Senats vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65, 67), woran im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich um die Mutter des X handelte, die zudem daran interessiert war, ihren Betrieb an die von ihrem Sohn gegründete GmbH zu veräußern, keine Zweifel bestehen können.

    DM erworbene Warenlager und die Laden- und Werkstatteinrichtung (Preis . . . DM) als die wesentlichen Betriebsgrundlagen des übernommenen Unternehmens angesehen hat, die die Haftung der Klägerin nach § 75 AO 1977 rechtfertigen, handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Art, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (Urteil des Senats in BFH/NV 1986, 65).

    Auch die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Rechtsvorgängerin steht der Annahme eines lebenden Unternehmens nicht entgegen (Urteil des Senats in BFH/NV 1986, 65, 67); denn maßgebend für die Haftung ist die - hier bei nachträglicher Betrachtung erwiesene - fortbestehende Ertragskraft des Unternehmens, die es dem Erwerber ermöglicht, die Betriebsschulden zu bezahlen.

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92

    Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig

    Maßgebend ist insoweit, daß die Gegenstände auf die Klägerin übergegangen sind, die die wesentlichen Grundlagen der Vermietung waren, in die die Klägerin eingetreten ist, und daß diese Gegenstände geeignet sind, auch die wesentlichen Grundlagen für die Fortsetzung der Vermietung durch die Klägerin zu bilden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65, 66).

    Zweck der Haftungsvorschrift ist es, die in dem Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuerschulden durch den Übergang des Unternehmens nicht verlorengehen zu lassen (z. B. Senat, Urteil in BFH/NV 1986, 65, 67).

  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Die übergegangenen Wirtschaftsgüter hätten die Klägerin in die Lage versetzt, darüber wirtschaftlich wie eine Eigentümerin zu verfügen und so das Unternehmen in der bisherigen Art. ohne besonderen nennenswerten finanziellen Aufwand fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239 , BStBI II 1982, 483, HFR 1982, 394; BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBI II 1986, 589; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712; BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBI II 1993, 700, mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 09. Juli 1985 VII R 126/80 und vom 19. Mai 1998 VII B 281/97, BFH/NV 1999, 4 ).

    Dass der Übernehmer einige Zeit nach der Betriebsübernahme gegebenenfalls noch Betriebsmittel hinzu erwirbt oder vorhandene Betriebsmittel als unbrauchbar abstößt und statt dessen in neue investiert, um so ein besseres Betriebsergebnis zu erzielen, ist ohne Belang, weil es für die Frage der Erforderlichkeit haftungsausschließender zusätzlicher Anlaufinvestitionen des Betriebsübernehmers allein auf die Sachlage im Zeitpunkt der Betriebsübereignung ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 09. Juli 1985 VII R 126/80; juris Nr. STRE855062360).

  • FG Saarland, 04.12.2001 - 1 K 111/00

    Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten /

    So hat der BFH aus Anlass eines vergleichbar gelagerten Sachverhaltes bereits hervorgehoben, dass der seinerzeit zur Entscheidung stehende LKW erst angeschafft worden sei, als das Unternehmen schon übereignet worden war und die damalige Klägerin deshalb mit der Fortführung des Betriebes bereits begonnen hatte, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen wären, dass das seinerzeitige Unternehmen im Zeitpunkt der Betriebsübereignung ohne die Anschaffung des fraglichen LKW nicht hätte fortgeführt werden können     (s. zu allem Vorstehenden BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65 vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juni 1994  2 K 146/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 148 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 75 AO, Tz. 1, 2, 5 und 16).

    Denn die Möglichkeit, mit einem Unternehmen Gewinne oder sonstige Vorteile zu erwirtschaften, aus denen die betrieblichen Steuerschulden bezahlt werden können, ist nicht - zumindest nicht ohne weiteres - von der Vermögenslage des Unternehmens abhängig (BFH-Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).

  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 14 K 4459/10

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Steuerschulden eines

    Das Gericht folgt insoweit der st. Rspr., dass der Geschäftsführer einer Komplementärgesellschaft, die zur Geschäftsführung der KG berufen ist, persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2007 II 144/2004, - juris - BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 127/80, BFH/NV 1986, 65).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH haftet eine Komplementär-GmbH allenfalls neben dem Geschäftsführer der GmbH (BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 127/80, BFH/NV 1986, 65 m. w. N.).

  • FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04

    Haftung eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden

    Die GmbH haftet allenfalls neben dem Geschäftsführer (ständige Rspr. vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 127/80, BFH/NV 1986, 65 und 129).
  • FG Nürnberg, 16.01.2007 - II 128/04

    Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Ehegatten wegen der Übernahme eines

    Auch kann ein in finanziellen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen oder ein überschuldetes oder gar zahlungsunfähiges Unternehmen noch ein lebendes Unternehmen sein und fortgesetzt werden (BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).

    Entscheidend ist, dass es sich im Einzelfall um ein lebendes Unternehmen handelt, das fortgesetzt wird (BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.1994 - 12 K 96/91
    durch Bank-und Lieferantenschulden und andere Verbindlichkeiten steht der Annahme eines lebenden Unternehmens nicht entgegen (BFH-Urteile vom 9.Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65 und vom l0.Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Wie der BFH in dem Urteil vom 9.Juli 1985 VII R 126/80 (a.a.0.) klargestellt hat, hört ein Unternehmen aufgrund einer Überschuldung noch nicht auf, ein Unternehmen zu sein, das mit den Rechtsfolgen aus § 75 Abs. 1 AO fortgeführt werden kann.

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.1992 - 2 K 35/88
    Selbst ein notleidendes Unternehmen, dessen Betrieb bereits eingestellt war, ist in diesem Sinn noch ein lebendes Unternehmen, wenn die Übereignung den Erwerber befähigt, das bisherige Unternehmen ohne großen Aufwand wieder in Gang zu setzen (BFH-Urteil vom 09. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65, m.w.N.).

    Nach dem Sinn des Gesetzes haftet der Erwerber eines Unternehmens für betriebliche Steuerschulden, weil er durch den Unternehmenserwerb in die Lage versetzt worden ist, Gewinne bzw. Vorteile zu erwirtschaften, aus denen die betrieblichen Steuerschulden zu bezahlen sind (BFH-Urteil vom 09. Juli 1985 VII R 126/80, aaO.).

  • BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

  • FG Köln, 11.09.2002 - 4 K 3396/00

    Grundstücksveräußerung als Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 170/99

    Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des

  • FG Münster, 24.10.2000 - 15 K 6391/99

    Betriebsveräußerung - Keine umsatzsteuerlich privilegierte Geschäftsveräußerung

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - II 144/04

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und

  • FG Niedersachsen, 13.11.1997 - V 250/97

    Vorsteuerabzug für die Leistungen aus der Herstellung eines Bürogebäudes;

  • FG Saarland, 11.12.2001 - 1 K 133/00

    Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern /

  • FG München, 11.12.2007 - 14 K 4045/05

    Haftung des Erwerbers eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts; Prüfung

  • FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
  • FG Nürnberg, 24.09.1996 - II 118/94
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