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   BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85   

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https://dejure.org/1988,4910
BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85 (https://dejure.org/1988,4910)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1988 - VII R 127/85 (https://dejure.org/1988,4910)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1988 - VII R 127/85 (https://dejure.org/1988,4910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen unbilliger Härte - Erlass der Ansprüche auf steuerlichen Nebenleistungen einschließlich der Säumniszuschläge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.07.1986 - I R 5/83

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Erlassantrages - Verhinderung der

    Auszug aus BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85
    Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung der Zahlung fälliger Steuern; sie entstehen kraft Gesetzes bei unterbliebener Zahlung, ohne daß es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt (BFH-Urteil vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/NV 1987, 684, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

    Es widerspricht daher auch nicht schlechthin den Wertungen des Gesetzes, die während der Einstellung der Zwangsvollstreckung entstandenen Säumniszuschläge einzuziehen (vgl. BFH/NV 1987, 684, 685).

    Es kann ferner nicht außer acht gelassen werden, daß in der Praxis zuweilen Maßnahmen des Vollstreckungsaufschubs statt nicht durchgeführter, aber möglich gewesener Maßnahmen wie Erlaß oder Stundung eingesetzt werden, so daß es einer gesonderten Prüfung der bei Steuerfälligkeit und Gewährung des Vollstreckungsaufschubs bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine mögliche Erlaßsituation bedarf (vgl. auch BFH/NV 1987, 684, 685; BFH/NV 1987, 555, 557).

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85
    Wie der V. Senat des BFH mit Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) entschieden hat, kann für die Erhebung der Säumniszuschläge als Druckmittel zur Zahlung der Sinn auch in Fällen entfallen, in denen das FA dem Steuerpflichtigen Vollstreckungsschutzmaßnahmen einräumt.

    Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zwecks der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung liegt es allerdings auch in solchen Fällen zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Bevorzugung gegenüber dem pünktlichen Steuerzahler nahe, nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge als sachlich ermessensgerecht anzusehen (vgl. BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489).

    Damit ist die Entstehung der Säumniszuschläge von Rechts wegen nicht gehindert (vgl. BFHE 143, 512, 515, BStBl II 1985, 489).

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Auszug aus BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85
    Dauerndes Unvermögen werde bereits bejaht, wenn feststehe, daß der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nicht werde begleichen können (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1984 I R 44/80, BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).

    In seinem Urteil vom 8. März 1984 I R 44/80 (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415) hat der I. Senat des BFH die Voraussetzungen dieser Erlaßsituation im einzelnen dargestellt.

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85
    Die Einziehung der Säumniszuschläge werde erst dann unbillig, wenn der Steuerpflichtige zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig sei (Senatsurteil vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727).

    Ein Erlaßgrund wegen sachlicher Unbilligkeit besteht nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und die Ausübung eines Druckes zur Zahlung damit ihren Sinn verliert (Senatsurteil vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727).

  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 26.04.1988 - VII R 127/85
    Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. Beschluß des Senats vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 557, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

    Es kann ferner nicht außer acht gelassen werden, daß in der Praxis zuweilen Maßnahmen des Vollstreckungsaufschubs statt nicht durchgeführter, aber möglich gewesener Maßnahmen wie Erlaß oder Stundung eingesetzt werden, so daß es einer gesonderten Prüfung der bei Steuerfälligkeit und Gewährung des Vollstreckungsaufschubs bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine mögliche Erlaßsituation bedarf (vgl. auch BFH/NV 1987, 684, 685; BFH/NV 1987, 555, 557).

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Vielmehr sah sie in einem Fall, in dem auf Antrag eine Stundung der Steuer möglich oder geboten gewesen wäre, einen Teilerlass als ermessensgerecht an, weil dadurch der Nebenzweck der Gegenleistung berücksichtigt werde (Senatsurteil vom 26.04.1988 - VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71, unter II.), und hat als Maßstab für den Teilerlass die Stundungs- oder Aussetzungszinsen herangezogen.
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Diese Beurteilung hat der BFH in jüngerer Zeit weiterentwickelt und angenommen, daß mit den Säumniszuschlägen auch ein zusätzlicher Zweck verfolgt werde, nämlich die Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung (BFH-Urteile vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429; vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489; vom 26. April 1988 VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71; vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BFHE 161, 4).

    Der BFH hat in diesen Fällen einen Teilerlaß als ermessensgerecht angesehen, weil dadurch berücksichtigt werde, daß neben dem Zweck, Druck auszuüben, die Säumniszuschläge dem zusätzlichen Zweck der Gegenleistung dienen und dieser Zweck unabhängig von der Stundungssituation bestehen geblieben sei (Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489, unter II. 3. b am Ende; BFH/NV 1989, 71; BFHE 161, 4, unter 3.; zum gleichen Ergebnis kommt der BFH im Urteil vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/NV 1987, 684, unter 3. b, cc, mit der Begründung, ein Teilerlaß vermeide eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Steuerpflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die Stundungszinsen zahlen müßten).

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des

    Vielmehr sah sie in einem Fall, in dem auf Antrag eine Stundung der Steuer möglich oder geboten gewesen wäre, einen Teilerlass als ermessensgerecht an, weil dadurch der Nebenzweck der Gegenleistung berücksichtigt werde (Senatsurteil vom 26.04.1988 - VII R 127/85, BFH/NV 1989, 71, unter II.), und hat als Maßstab für den Teilerlass die Stundungs- oder Aussetzungszinsen herangezogen.
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