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   BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95   

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https://dejure.org/1997,34814
BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95 (https://dejure.org/1997,34814)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1997 - VII R 129/95 (https://dejure.org/1997,34814)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - VII R 129/95 (https://dejure.org/1997,34814)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.05.1992 - VII R 26/91

    Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der Durchführung der mündlichen

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Aus diesem Grund läßt die Rechtsprechung des BFH sogar bloße Bezugnahmen der Revisionsbegründung auf die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde und den Zulassungsbeschluß des BFH zu, wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision wegen eines Verfahrensmangels genügt und der BFH im Zulassungsbeschluß das Vorliegen eines Verfahrensmangels bejaht hat (Senatsurteil vom 26. Mai 1992 VII R 26/91, BFH/NV 1993, 177, m. w. N.).

    Es hat in der Revisionsbegründung substantiiert dargelegt, wozu es sich in erster Instanz nicht hat äußern können und was es bei ausreichender Gewährung vorgetragen hätte, um eine andere, ihm günstige Entscheidung des FG zu erreichen (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 119 Rz. 13, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des BFH; BFH/NV 1993, 177).

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 48/86

    Gesetzlich vorgeschriebene Form einer Revisionseinelgung

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Zudem konnte das FG den Streitgegenstand aufgrund aller anderen zutreffenden Angaben in der Revisionsschrift bis zum Ablauf der Revisionsfrist aus seinen Akten leicht entnehmen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 17. Januar 1989 VII R 48--49/86, BFH/NV 1989, 703).
  • BFH, 12.01.1983 - IV R 211/82

    Zweitbescheid - Wiederholende Verfügung - Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Da das FA den Kläger in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 1991 unter Hinweis auf die kurz zuvor ergangene Entscheidung des Senats erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen hat, könnte es naheliegend sein, daß es sich bei dieser erneuten Terminsladung nicht um die Einleitung eines neuen Verfahrens nach § 284 AO 1977, also nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (Zweitbescheid), sondern lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung handelt, die keine Möglichkeit zu einer erneuten Rechtsbehelfseinlegung eröffnen würde und mit der Anfechtungsklage nicht mehr überprüfbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, 119, BStBl II 1986, 776 [BFH 22.07.1986 - VII R 10/82]; BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 211/82, BFHE 137, 542, BStBl II 1983, 360 [BFH 12.01.1983 - IV R 211/82]).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 31/84

    Revision - Prüfung von Amts wegen - Steuerbescheid - Wirksame Bekanntgabe -

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Mehr verlangt der Zweck der Vorschrift nicht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474 [BFH 11.12.1985 - I R 31/84]; Beschluß vom 24. Februar 1986 IX R 130/83, BFH/NV 1986, 542).
  • BFH, 24.02.1986 - IX R 130/83

    Zulässigkeit einer Revision

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Mehr verlangt der Zweck der Vorschrift nicht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 31/84, BFHE 146, 196, BStBl II 1986, 474 [BFH 11.12.1985 - I R 31/84]; Beschluß vom 24. Februar 1986 IX R 130/83, BFH/NV 1986, 542).
  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Da das FA den Kläger in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 1991 unter Hinweis auf die kurz zuvor ergangene Entscheidung des Senats erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen hat, könnte es naheliegend sein, daß es sich bei dieser erneuten Terminsladung nicht um die Einleitung eines neuen Verfahrens nach § 284 AO 1977, also nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (Zweitbescheid), sondern lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung handelt, die keine Möglichkeit zu einer erneuten Rechtsbehelfseinlegung eröffnen würde und mit der Anfechtungsklage nicht mehr überprüfbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, 119, BStBl II 1986, 776 [BFH 22.07.1986 - VII R 10/82]; BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 211/82, BFHE 137, 542, BStBl II 1983, 360 [BFH 12.01.1983 - IV R 211/82]).
  • BFH, 17.02.1987 - VII R 45/83

    Verwaltungsakt - Ausstellung eines Ersatzbelegs - Einfuhrumsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    In diesem Zusammenhang weist der Senat weiter darauf hin, daß ein Bescheid nicht dadurch zum Verwaltungsakt wird, daß er die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, denn allein die äußere Form kann einer Auslassung der Verwaltung nicht die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes verleihen, wenn sie die Voraussetzungen des § 118 AO 1977 nicht erfüllt, ebensowenig wie eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Folge haben kann, daß ein unzulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (Senatsurteil vom 17. Februar 1987 VII R 45/83, BFHE 149, 280, BStBl II 1987, 504 [BFH 17.02.1987 - VII R 45/83]).
  • BFH, 07.08.1990 - VII R 120/89

    Bestimmte Äußerung des Finanzamtes als Abrechnungsbescheid - Bindung an die

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Obschon der Senat die Frage, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, grundsätzlich -- da dies eine Rechtsfrage ist -- selbst entscheiden könnte (Senatsurteil vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569), hält er es im Streitfall für angemessen, die Entscheidung darüber dem FG zu überlassen, weil es sich dabei für die Beteiligten um einen neuen Gesichtspunkt handelt, der bislang weder im Verfahren vor dem FG noch im Revisionsverfahren vor dem BFH angesprochen worden ist.
  • FG Köln, 10.11.1995 - 12 K 2176/95
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Der Senat weist hierzu auch auf das Urteil eines anderen Senats des FG vom 10. November 1995 12 K 2176/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 306) hin, das in einem ähnlich gelagerten Fall auf Unzulässigkeit der Klage erkannt hat (s. auch Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 284 AO 1977 Rz. 51 a).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 13 K 13246/10

    Zu den Voraussetzungen eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO

    Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn die Finanzbehörde nach Beendigung eines AdV-Verfahrens lediglich eine wiederholende Verfügung erlässt, in der aktualisierte Termine für den tatsächlichen Beginn der Prüfung bzw. für die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen genannt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2008 VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104; BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04

    Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

    Zwar verleiht nicht allein eine beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung einer behördlichen Äußerung den Charakter eines Verwaltungsakts (Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542); jedoch gibt jedenfalls in Zweifelsfällen die Behörde mit der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unmissverständlich zu erkennen, dass sie eine Mitteilung als Regelung verstanden wissen will (Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372; BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 10, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2012 - VI B 21/12

    Wiederholung eines Verwaltungsakts

    Dabei wird eine wiederholende Verfügung auch nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542; BFH-Beschluss vom 16. März 2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103).
  • FG München, 27.10.2011 - 5 K 1075/11

    Kindergeldberechtigung eines in Deutschland nichtselbständig tätigen Elternteils

    Es handelt sich damit nicht lediglich um eine nicht anfechtbare wiederholende Verfügung, sondern um einen selbständig anfechtbaren neuen Verwaltungsakt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1983 IV R 211/82, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 137, 542, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1983, 360; BFH- Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 542).
  • BFH, 16.03.2001 - IV B 17/00

    Auslegung eines Steuerbescheids

    Eine solche --hier-- wiederholende Verfügung wird nämlich nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines Verwaltungsaktes hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542).
  • BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07

    Neuer Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen

    Die neue Terminsbestimmung verschafft aber der Ladung keinen über die bloße Wiederholung des bisherigen hinausgehenden Regelungsgehalts und damit keine neuerliche Anfechtbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542).
  • BFH, 22.12.1999 - I B 158/98

    Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

    Insbesondere liegt keine sog. Überraschungsentscheidung vor (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. August 1996 I B 12-13/96, BFH/NV 1997, 96; BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542).
  • BFH, 14.12.1999 - IV B 76/99

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Da auf die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542) ist ferner darzulegen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine Rüge nicht möglich war und die Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft wurden (Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 74, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 137/99

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

    Da auf die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542), ist ferner darzulegen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine Rüge nicht möglich war und die Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft wurden (Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 77 ff., m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2010 - 1 K 2357/06

    Vorliegen eines anfechtbaren Zweitbescheides - Zahlungsunfähigkeit

    Eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage wäre schon als unzulässig abzuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542).
  • FG Brandenburg, 26.09.2006 - 6 K 2057/04

    Zweitbescheid oder wiederholender Verwaltungsakt

  • FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21

    Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Abrechnungsbescheiden infolge der

  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 680/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Müllgebühren; wiederholende Verfügung

  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2000 - 9 K 145/99

    Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.1998 - 9 K 288/97

    Ermessensfehler beim Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;

  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 186/01

    Anrechnung von Lohnsteuer ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte (§ 36 Abs. 2 Satz 2

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