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   BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92   

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https://dejure.org/1992,528
BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92 (https://dejure.org/1992,528)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1992 - VII R 13/92 (https://dejure.org/1992,528)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1992 - VII R 13/92 (https://dejure.org/1992,528)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnzahlung verschieben - Zins- und Liquiditätsvorteile bei Abführung der Lohnsteuer nutzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Lohnzahlung verschieben - Zins- und Liquiditätsvorteilebei Abführung der Lohnsteuer nutzen

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 295
  • NJW-RR 1994, 102
  • BB 1993, 1000
  • BB 1993, 1726
  • BStBl II 1993, 471
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92
    Aufgrund der mangelnden Zahlungsfähigkeit der GmbH Ende Juni/Anfang Juli 1985 könnte er - soweit § 34 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 auf den Streitfall Anwendung findet - verpflichtet gewesen sein, die Löhne nach Maßgabe der aus seinem Privatvermögen hingegebenen Mittel zum Zwecke des Lohnsteuereinbehalts zu kürzen und die so gewonnenen Mittel abzusondern und bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit zur Abführung an das FA bereitzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).
  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73

    Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate

    Auszug aus BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92
    Sofern ein Unterlassen in Betracht kommt, muß, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden und dies zu dem Ergebnis führen, daß der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügen dazu nicht (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1961 III ZR 225/59, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 868, 870; vom 19. Februar 1975 VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 51; Palandt/Heinrichs, a. a. O., Vorbem. § 249 Anm. 5 B i).
  • BFH, 21.10.1986 - VII R 144/83

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuern

    Auszug aus BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92
    Es kann dahinstehen, ob die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer auch dann eingreift, wenn er - zugleich als Gesellschafter - die Lohnzahlungen aus seinem privaten Vermögen erbringt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Oktober 1986 VII R 144/83, BFH/NV 1987, 286).
  • BFH, 11.12.1990 - VII R 85/88

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92
    Soweit der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88 (BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282) - dort ohne nähere Erörterung - den Zeitpunkt für die Fälligkeit der einbehaltenen und abzuführenden Lohnsteuer anders bestimmt hat, hält er daran nicht fest.
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

    Auszug aus BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92
    Sofern ein Unterlassen in Betracht kommt, muß, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden und dies zu dem Ergebnis führen, daß der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügen dazu nicht (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1961 III ZR 225/59, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 868, 870; vom 19. Februar 1975 VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 46, 51; Palandt/Heinrichs, a. a. O., Vorbem. § 249 Anm. 5 B i).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Der BFH habe im Urteil vom 17.11.1992 (VII R 13/92, juris) festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers in dem Fall, dass noch vor dem Fälligkeitstag ein starker Insolvenzverwalter bestellt werde, nicht mehr kausal für den Steuerausfall sei.

    Das Unvermögen eines Geschäftsführers, am Fälligkeitstag die Lohnsteuerschulden ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters zu begleichen, begründe keine Pflichtverletzung (Hinweis auf BFH, Urteil v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris).

    Die Haftung setzt in subjektiver Hinsicht die schuldhafte Verletzung einer steuergesetzlich definierten Pflicht voraus, d.h. der gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO kann sich im Einzelfall exkulpieren (vgl. BFH, Urteile v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris).

    Angesichts dieser rechtlichen Wirkungen ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Haftung des Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Lohnsteuern i.S. des § 69 S. 1 AO nicht nur in Fällen eines allgemeinen Verfügungsverbotes ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH, Urteil v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris), sondern jedenfalls auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verfügungen der von ihm vertretenen Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stehen und Letzterer einer entsprechenden Anweisung zur Zahlung der Lohnsteuer durch den Geschäftsführer nicht zustimmt (vgl. BFH, Urteil v. 05.06.2007, VII R 19/06, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; FG Schleswig Holstein, Beschluss v. 25.05.2004, 5 V 85/04, juris; s.a. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 12 und 43a).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

    Als Haftender kommt ggf. auch der Geschäftsführer des Arbeitgeberunternehmens in Betracht (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. November 1992 VII R 13/92, BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 19/02

    Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

    Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1987, 2; in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, und vom 17. November 1992 VII R 13/92, BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471).
  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    a) Grundsätzlich setzt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO wegen ihres Schadensersatzcharakters voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht; eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, unter II.1., Rz 19; in BFH/NV 2008, 521, unter II.2.a aa, Rz 16), wobei solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich sind, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, den Erfolg zu verursachen (vgl. BFH-Urteile vom 17. November 1992 VII R 13/92, BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471, unter II.2.c aa, Rz 16; in BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342, unter II.2., Rz 10).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Der BFH habe im Urteil vom 17.11.1992 (VII R 13/92, juris) festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers in dem Fall, dass noch vor dem Fälligkeitstag ein starker Insolvenzverwalter bestellt werde, nicht mehr kausal für den Steuerausfall sei.

    Das Unvermögen eines Geschäftsführers, am Fälligkeitstag die Lohnsteuerschulden ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters zu begleichen, begründe keine Pflichtverletzung (Hinweis auf BFH, Urteil v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris).

    Die Haftung setzt in subjektiver Hinsicht die schuldhafte Verletzung einer steuergesetzlich definierten Pflicht voraus, d.h. der gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO kann sich im Einzelfall exkulpieren (vgl. BFH, Urteile v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris; v. 23.09.2008, VII R 27/07, juris; Beschlüsse v. 21.12.1998, VII B 175/98, juris; v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; v. 06.07.2005, VII B 296/04, juris; s.a. FG Köln, Urteil v. 25.02.2014, 10 K 2954/10, juris).

    Angesichts dieser rechtlichen Wirkungen ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Haftung des Geschäftsführer einer GmbH für rückständige Lohnsteuern i.S. des § 69 S. 1 AO nicht nur in Fällen eines allgemeinen Verfügungsverbotes ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH, Urteil v. 17.11.1992, VII R 13/92, juris), sondern jedenfalls auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Verfügungen der von ihm vertretenen Gesellschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stehen und Letzterer einer entsprechenden Anweisung zur Zahlung der Lohnsteuer durch den Geschäftsführer nicht zustimmt (vgl. BFH, Urteil v. 05.06.2007, VII R 19/06, juris; Beschluss v. 03.12.2004, VII B 178/04, juris; FG Schleswig Holstein, Beschluss v. 25.05.2004, 5 V 85/04, juris; s.a. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 12 und 43a).

  • FG Köln, 18.06.2003 - 4 K 2106/01

    Lohnsteueranmeldung; Haftung

    Bezüglich der Fälligkeit des Lohnsteueranspruches bei verspäteter Lohn- und Gehaltszahlung werde auf die Entscheidung des BFH vom 17.11.1992 VII R 13/92, BStBl II 1993, 471 verwiesen.

    Maßgebend für den Zeitpunkt der Einbehaltung ist nämlich der Zeitpunkt der Lohnzahlung (vgl. Urteil des BFH vom 17. November 1992 VII R 13/92, BStBl II 1993, 471; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 22.Aufl. 2003).

    Die Revision war zuzulassen, weil die Entscheidung möglicherweise von dem Urteil des BFH vom 17. November 1992 VII R 13/92, BStBl II 1993, 471 abweicht.

    Aus welchem Grund in dem dortigen Streitfall die - materiell unzutreffende - Steueranmeldung möglicherweise für die Entscheidung ohne Bedeutung war, kann aufgrund des in BStBl II 1993, 471 mitgeteilten Sachverhaltes nicht beurteilt werden.

  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/03

    Geschäftsführerhaftung und Bestandskraft einer unzutreffenden Lohnsteueranmeldung

    Mit der Revision macht der Kläger eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Senatsentscheidung vom 17. November 1992 VII R 13/92 (BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471) geltend.

    Da es somit jedenfalls an der zu fordernden Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden fehlt, hat das FA den Kläger zu Unrecht als Haftungsschuldner für die streitgegenständliche Lohnsteuer herangezogen (vgl. insoweit auch Urteil des Senats in BFHE 170, 295, 297, 298, BStBl II 1993, 471).

  • BFH, 22.11.2005 - VII R 21/05

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus

    Im Streitfall kann dem Kläger kein Schuldvorwurf dahin gemacht werden, er habe die Pflicht der GmbH zur Entrichtung der von ihm selbst gezahlten Löhne kennen müssen, nachdem das mit drei Berufsrichtern besetzte FG Düsseldorf in seinem Urteil in EFG 1992, 240 in einem Verhalten wie dem des Klägers einen haftungsbegründenden Tatbestand nicht zu erkennen vermocht hat; es ist damit, soweit ersichtlich, im Schrifttum auch nicht auf Widerspruch gestoßen (zustimmend vielmehr Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rdnr. 29) und der Senat hat in der zu diesem Urteil ergangenen Revisionsentscheidung vom 17. November 1992 VII R 13/92 (BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471) die Richtigkeit dieser rechtlichen Würdigung ausdrücklich dahinstehen lassen, ohne auf sein Urteil in BFH/NV 1987, 286 hinzuweisen.
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Besteht - wie im Streitfall bezüglich der Lohnsteuer 1/99 - die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre (BFH-Urteil vom 17.11.1992 VII R 13/92, BStBl II 1993, 471).
  • BFH, 29.11.2006 - I R 103/05

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass das FA für die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsanspruchs die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VII R 13/92, BFHE 170, 295, 298, BStBl II 1993, 471, 472; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 191 Rz 87a, m.w.N.).
  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

  • FG Münster, 02.07.2009 - 10 K 1549/08

    Geschäftsführerhaftung: Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2013 - 14 B 535/13

    Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters juristischer Personen aufgrund der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - 14 A 1009/15
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
  • FG Baden-Württemberg, 30.08.2004 - 1 V 49/03

    Keine Haftung bei Anfechtbarkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 130 Abs. 1

  • FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Düsseldorf, 31.01.2006 - 9 K 4573/03

    Haftung; GmbH-Geschäftsführer; Kausalität; Pflichtverletzung;

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - 1 K 634/03

    Festsetzungsfrist für Haftungsinanspruchnahme bei leichtfertiger Steuerverkürzung

  • FG Düsseldorf, 10.01.2006 - 10 K 4216/02

    Lohnsteuerhaftung; Nichtabführung von Lohnsteuer; Dreimonatszeitraum;

  • FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 5429/00

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei Zahlung der Löhne aus

  • FG Hamburg, 13.08.2012 - 6 V 51/12

    Abgabenordnung: Haftung eines Prokuristen

  • FG Saarland, 22.03.2005 - 2 V 354/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

  • BFH, 02.11.2001 - VII B 351/00

    NZB; Tod des Beschwerdeführers; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 17.07.2008 - I B 2/08

    Zur Körperschaftsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers - Divergenz

  • FG Sachsen, 24.05.2005 - 1 K 2364/04

    Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts auf die

  • VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06

    Anfechtung; Ausschluss; Bescheid; Eilverfahren; Einwendung;

  • FG Hamburg, 17.08.2005 - III 406/03

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Steuerliche Haftung des gesetzlichen

  • VG Arnsberg, 16.04.2015 - 5 K 482/14

    Haftung des Geschäftsführers einer mittlerweile insolventen GmbH wegen

  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 V 69/06

    Ämterübergreifender Informationsaustausch - Kenntnis der Zahlungseinstellung und

  • FG Sachsen, 24.05.2005 - 1 K 2361/04

    Geschäftsführerhaftung trotz Schadensersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG und

  • FG Saarland, 20.12.2004 - 2 V 385/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.02.2009 - 1 K 2697/07

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Finanzamts bei einer

  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2004 - 1 V 30/04

    Haftung des Geschäftsführers einer KG für vom FA beigetriebene Lohnsteuerbeträge

  • FG Saarland, 13.09.2001 - 1 K 113/00

    Gleichrangige gesamtschuldnerische Lohnsteuerhaftung einer Arbeitgeber-GmbH und

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 1883/12

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner wegen der

  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2004 - 5 V 85/04

    Haftung des Geschäftsführers der Schuldnerin bei Verfügung unter Zustimmung des

  • FG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - 2 V 362/03

    Haftung des Geschäftsführers bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

  • FG Düsseldorf, 19.09.2002 - 10 K 666/99

    Haftungsschaden; Verspätete Zahlung; Konkursanfechtung; Unberechtigte Auskehr;

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.1999 - IV 1563/97

    Umfang der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer; Haftung

  • FG Sachsen, 23.01.2003 - 2 K 157/01

    Keine Pflicht des Geschäftsführers zur sofortigen Bereithaltung von Mitteln zur

  • FG München, 02.02.2002 - 4 K 4986/01

    Zulässigkeit der rückwirkenden KraftSterhöhung aufgrund des KraftStG 19997

  • FG Hamburg, 10.05.2005 - II 64/05

    Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

  • FG Sachsen, 15.02.2001 - 2 V 1618/00

    Ermessensfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Inanspruchnahme des

  • FG Münster, 24.05.1996 - 13 K 6469/94
  • FG Münster, 29.09.1995 - 2 K 5006/93
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