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   BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94   

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BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94 (https://dejure.org/1995,5318)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1995 - VII R 13/94 (https://dejure.org/1995,5318)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1995 - VII R 13/94 (https://dejure.org/1995,5318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines unzulässigen Firmennamens - Verwendung anderer Bezeichnungen als der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84

    Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt

    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Das habe der Bundesfinanzhof (BFH) jedenfalls für die attributive Verwendung einer Ortsbezeichnung im Namen einer Steuerberatungsgesellschaft entschieden (Urteil des Senats vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607 mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung), ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft und damit auch beim Widerruf nach § 55 Abs. 2 StBerG nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind, sondern auch, ob andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muß.

    Danach ist jene Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, daß eine Steuerberatungsgesellschaft andere -- also auch weitere -- Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (vgl. Urteile des Senats vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, und in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607 m. w. N.).

    Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606 die attributive Verwendung einer Ortsbezeichnung in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft ("A-dorfer ... ") als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i. S. des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG angesehen.

    Weitere Feststellungen zur Bedeutung des Zusatzes sind entbehrlich; vor allem kommt es nicht darauf an, ob die Steuerberatungsgesellschaft mit dem Firmenzusatz tatsächlich den Eindruck einer herausgehobenen beruflichen Stellung erzielen wollte (vgl. Urteil des Senats in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 608).

    Da der streitige Firmenzusatz nach Auffassung des Senats geeignet ist, auf eine Sonderstellung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG verbotene Werbung vor (vgl. Urteile des Senats vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BFHE 132, 372, BStBl II 1981, 343, und in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607, sowie BGH in StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, jeweils m. w. N.).

    Eine derartige Ungleichbehandlung wäre mit dem Gleichheitssatz vor allem deshalb nicht vereinbar, weil die Ausübung des Berufs als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft eine Ausnahme darstellt, die im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter des Steuerberaterberufs widerspricht (Senat in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607 m. w. N.).

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, 349 und in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 609 entschieden hat, ist es für die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungs- oder Widerrufsbescheids ohne Bedeutung, ob das Finanzministerium in anderen Fällen Steuerberatungsgesellschaften anerkannt hat, deren Firmen Zusätze enthalten, die mit dem hier streitigen Zusatz vergleichbar sind.

    Durch ein früheres Verhalten der Behörde, das mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, kann auch nicht -- wie die Klägerin meint -- eine Selbstbindung der Verwaltung entstehen, da die Verwaltung insoweit keine Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat (Senat in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 609).

  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer

    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Danach ist jene Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, daß eine Steuerberatungsgesellschaft andere -- also auch weitere -- Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (vgl. Urteile des Senats vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, und in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607 m. w. N.).

    Das trifft nicht nur dann zu, wenn dem Zusatz entnommen werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft habe ihre steuerberatende Tätigkeit spezialisiert (vgl. Urteil des Senats in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346 -- "Landtreuhand ... " --), sondern auch dann, wenn der Zusatz dahin verstanden werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft nehme in der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit am Ort bzw. in dem in ihrer Firma genannten geographischen Raum eine herausragende oder gar eine einzigartige Stellung ein.

    Dasselbe hat der Senat bereits im Hinblick auf die Billigung des Firmenzusatzes "Allgemeine Deutsche ... " durch das BGH-Urteil in StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, in seinem Urteil in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346 für seine ablehnende Entscheidung für den Zusatz "Landtreuhand ... " ausgeführt.

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, 349 und in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 609 entschieden hat, ist es für die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungs- oder Widerrufsbescheids ohne Bedeutung, ob das Finanzministerium in anderen Fällen Steuerberatungsgesellschaften anerkannt hat, deren Firmen Zusätze enthalten, die mit dem hier streitigen Zusatz vergleichbar sind.

    Der Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft wegen unzulässiger Firmierung verstößt, wie der Senat in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, 350 entschieden hat, auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87

    "Ortsbezeichnung"

    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Für den Fall, daß bei der Beurteilung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen sei, unterscheide sich die hier in Frage stehende Firmierung von der Firmierung, über die der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 19. Oktober 1989 I ZR 193/87 (Der Betrieb -- DB -- 1990, 36) entschieden habe.

    Der BGH hat allerdings in dem von der Klägerin zitierten Urteil in DB 1990, 36 die in substantivischer Form verwendete Ortsangabe in der Firma "Treuhand Bad S. Steuerberatungsgesellschaft" nicht als einen nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG verbotenen Hinweis auf eine geschäftliche/berufliche Sonderstellung angesehen, sondern sie als eine allein der Namensgebung dienende reine Ortsbezeichnung beurteilt, die nur wie die Angabe des Firmensitzes wirke und deshalb zulässig sei.

    Der Streitfall unterscheidet sich schließlich von der Firmierung in dem Urteilsfall des BGH in DB 1990, 36 wesentlich dadurch, daß hier der geographische Zusatz nicht von anderen Firmenbestandteilen eingerahmt ist.

  • OLG Düsseldorf, 13.09.1979 - 2 U 32/79
    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Ein solcher Hinweis ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des BGH vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und Urteil des Oberlandesgerichts -- OLG -- Düsseldorf vom 13. September 1979 2 U 32/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht -- GRUR -- 1980, 315 -- zu "Düsseldorfer ... " --).

    Ob die Klägerin nach Umsatz und Zahl ihrer Mitarbeiter für eine überregionale Tätigkeit, wie sie ihr Firmenname zum Ausdruck bringt, gerüstet ist, ist für die Beurteilung des Streitfalles ohne Bedeutung, da es für die Zulässigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG allein darauf ankommt, ob der streitige Firmenzusatz geeignet ist, einen zusätzlichen Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit zu vermitteln (anders ggf. für die Frage der berufswidrigen Werbung und des Verstoßes gegen §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, vgl. BGH in StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und OLG Düsseldorf in GRUR 1980, 315).

  • BFH, 09.12.1980 - VII R 20/77

    Steuerberatungsgesellschaft - Geschäftsführer - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Da der streitige Firmenzusatz nach Auffassung des Senats geeignet ist, auf eine Sonderstellung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG verbotene Werbung vor (vgl. Urteile des Senats vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BFHE 132, 372, BStBl II 1981, 343, und in BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607, sowie BGH in StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93

    Aufnahme des Namens eines Rechtsanwalts in die Firma einer

    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Sie können auch -- wie der Senat im Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93 (BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den vergleichbaren Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts entschieden hat, nicht zur Konkretisierung und Auslegung von Vorschriften über Berufspflichten herangezogen werden.
  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80

    Bedeutung des Zusatzes "deutsch" und "allgemein" in einer Firmenbezeichnung

    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Ein solcher Hinweis ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des BGH vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und Urteil des Oberlandesgerichts -- OLG -- Düsseldorf vom 13. September 1979 2 U 32/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht -- GRUR -- 1980, 315 -- zu "Düsseldorfer ... " --).
  • FG Sachsen, 10.11.1993 - 1 K 37/92
    Auszug aus BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94
    Wegen der Begründung des Urteils des Finanzgerichts (FG) wird auf die Veröffentlichung in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 369 Bezug genommen.
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05

    Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer

    Danach sei jene Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen würden, nicht führen dürfe (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).

    Nach dem Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94 (a.a.O.) sei der Firmenbestandteil "O-Fluss" auch geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungsgesellschaft komme in dem genannten geografischen Gebiet im Vergleich zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu.

    Der BFH habe mit Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94 (a.a.O.) zu dem Firmenzusatz "K-Fluss- J-Fluss" entschieden, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG handle.

    Wie der BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.) wiederholt entschieden hat, ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft und damit auch beim Widerruf nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind, sondern auch, ob andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muss.

    Danach ist die vorstehend genannte Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (vgl. die Urteile des BFH vom 03. Februar 1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346; vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BStBl II 1987, 606, 607, und vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Steuerberatungsgesellschaft mit dem Firmenzusatz tatsächlich den Eindruck einer herausgehobenen beruflichen Stellung erzielen wollte (vgl. das Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    Eine derartige Ungleichbehandlung wäre mit dem Gleichheitssatz vor allem deshalb nicht vereinbar, weil die Ausübung des Berufs als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft eine Ausnahme darstellt, die im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter des Steuerberaterberufs widerspricht (Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    Eine berufswidrige Werbung in diesem Sinne liegt - wie ausgeführt - auch dann vor, wenn der gewählte geografische Firmenzusatz - wie im Streitfall - auf eine Sonderstellung hinsichtlich des Geschäftsumfangs und des räumlichen Bereichs der steuerberatenden Tätigkeit hinzuweisen geeignet ist (Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

  • FG Sachsen, 26.08.1998 - 1 K 375/97

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Unzulässiger

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  • FG Saarland, 17.06.2015 - 1 K 1117/15

    Versagung der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft: Firmierung einer

    Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 27. April 1995 (VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099) nur betont, dass bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nähmen, der Eindruck vermieden werden müsse, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein.

    Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des BFH ist die Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Zusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (BFH vom 3. Februar 1987, a.a.O.; vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).

    Solche Zweifel hat auch der BFH in seinem Urteil vom 27. April 1995 (VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099) nicht gehabt.

  • BFH, 25.01.2005 - I B 79/04

    Fortführung eines gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden

    Aus einer Praxis, die geltendem Recht nicht entspricht, kann sich weder ein Vertrauensschutz noch eine Bindung der Verwaltung ergeben (BFH-Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).
  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

    Insoweit verweist die StB-Kammer auch auf das BFH-Urteil vom 04. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1099 (vorgehend Senatsurteil vom 23. Juni 1994, 7 K 3645/93).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 152/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht

    Aus einer Praxis, die geltendem Recht nicht entspricht, kann sich ebenso wenig wie eine Bindung der Verwaltung auch kein Vertrauensschutz ergeben (BFH-Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).
  • FG Nürnberg, 11.03.2004 - VI 250/02

    Kirchensteuererlass bei Veräußerungsgewinnen

    Denn zum einen handelte es sich bei den Empfehlungen der Steuerkommissionen der katholischen Diözesen und der evangelischen Landeskirchen auf der gemeinsamen Sitzung in Schwerte am 31. Januar/1. Februar 1972 und in Marienheide am 6./7. Mai 1992 nicht um Gesetze im Sinne des § 85 AO; zum anderen muss eine solche Selbstbindung der Verwaltung stets dort enden, wo die Verwaltungspraxis gegen den Inhalt des Gesetzes verstößt, sei es auch zugunsten des Steuerpflichten (vgl. BFH Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00

    Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1995 (VII R 13/94, BFH/NV 1995 S. 1099) steht dieser Beurteilung wohl nicht entgegen.
  • FG Sachsen, 30.03.2000 - 2 K 480/99

    Erhöhte Eigenheimzulage in Sanierungfällen; Bautechnische Neuheit einer Wohnung;

    Außerdem muß eine solche Selbstbindung der Verwaltung stets dort enden, wo die Verwaltungspraxis gegen den Inhalt des Gesetzes verstößt, sei es auch zugunsten des Steuerpflichten (BFH Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2001 - 2 K 511/99

    Eigenheimzulage: Zur Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog.

    Außerdem muss eine solche Selbstbindung der Verwaltung stets dort enden, wo die Verwaltungspraxis gegen den Inhalt des Gesetzes verstößt, sei es auch zugunsten des Steuerpflichten (BFH Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).
  • FG Sachsen, 07.03.2001 - 2 K 511/99

    Anspruch auf Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages bei der Eigenheimzulage;

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