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   BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92   

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https://dejure.org/1994,853
BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92 (https://dejure.org/1994,853)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1994 - VII R 134/92 (https://dejure.org/1994,853)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1994 - VII R 134/92 (https://dejure.org/1994,853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete Abgabe des Antrags für eine Dauerfristverlängerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. u. a. Senatsurteile vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 m. w. N., vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526).

    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung ist nicht nur im Falle einer nicht rechtzeitigen Erfüllung des Steueranspruchs (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977) anwendbar, sondern findet auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer -- wie das FG festgestellt hat -- zumindest grob fahrlässig den Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung gemäß §§ 46 ff. UStDV und die Umsatzsteuervoranmeldung nicht rechtzeitig abgegeben hat, also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 Alternative 1 AO 1977 vorliegt (Urteile des Senats vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m. w. N., und in BFH/NV 1994, 526).

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung ist nicht nur im Falle einer nicht rechtzeitigen Erfüllung des Steueranspruchs (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977) anwendbar, sondern findet auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer -- wie das FG festgestellt hat -- zumindest grob fahrlässig den Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung gemäß §§ 46 ff. UStDV und die Umsatzsteuervoranmeldung nicht rechtzeitig abgegeben hat, also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 Alternative 1 AO 1977 vorliegt (Urteile des Senats vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m. w. N., und in BFH/NV 1994, 526).

    Dieser fehlt, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer -- auch im Wege der Beitreibung -- nicht hätte beglichen werden können (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Die Mit wirkungspflicht ist Teil des Untersuchungsgrundsatzes, indem sie den Beteiligten verpflichtet, an den von Amts wegen durchzuführenden Untersuchungen mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 09.10.1985 - I R 154/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Aufklärung durch das Finanzgericht -

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch Schweigen oder eine ungerechtfertigte Weigerung, solche in seinem Wissensbereich liegende Auskünfte zu erteilen, könnte gegen den Geschäftsführer verwertet werden (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, und vom 9. Oktober 1985 I R 154/82, BFH/NV 1986, 321-323).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. u. a. Senatsurteile vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 m. w. N., vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526).
  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch Schweigen oder eine ungerechtfertigte Weigerung, solche in seinem Wissensbereich liegende Auskünfte zu erteilen, könnte gegen den Geschäftsführer verwertet werden (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, und vom 9. Oktober 1985 I R 154/82, BFH/NV 1986, 321-323).
  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Grundsätzlich ist der als Haftungsschuldner in Betracht kommende Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seiner Mit wirkungspflicht zwar verpflichtet, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum zu erteilen (Senatsurteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357).
  • BFH, 08.06.1972 - IV R 129/66

    Allgemeine Buchführungspflichten - Handelsrechtliche Grundsätze - Vollkaufmann -

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Da dieser im Besitz der Buchführungsunter lagen der GmbH auch für den maßgebenden Zeitpunkt war, ist seine Auskunftspflicht nicht auf den Zeitraum nach der Konkurseröffnung beschränkt (vgl. RFH- Urteil vom 23. März 1927 IV A 46/26, RFHE 21, 9, 14; BFH-Urteil vom 8. Juni 1972 IV R 129/66, BFHE 106, 305, BStBl II 1972, 784).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. u. a. Senatsurteile vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 m. w. N., vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526).
  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92
    Die Mit wirkungspflicht ist Teil des Untersuchungsgrundsatzes, indem sie den Beteiligten verpflichtet, an den von Amts wegen durchzuführenden Untersuchungen mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • RFH, 23.03.1927 - IV A 46/26
  • RFH, 06.06.1934 - IV A 42/34
  • BFH, 14.10.1998 - VII B 102/98

    Konkurs; Auskunftspflicht

    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92 (BFH/NV 1995, 570) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil VII R 134/92 entschieden, daß der Geschäftsführer einer GmbH als auskunftspflichtiger Haftungsschuldner nach § 93 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere insoweit zur Erteilung seiner Auskunft heranziehen muß, als ihm diese zur Verfügung stehen, sofern er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben kann, daß er jedoch nicht verpflichtet ist, sich bei dem Konkursverwalter Einblick in die Unterlagen zu verschaffen, um Auskunft erteilen zu können.

    Es kann daher offenbleiben, ob der erkennende Senat im zweiten Rechtsgang an die in seinem Urteil VII R 134/92 dargelegten Rechtsgrundsätze von Rechts wegen gebunden wäre (vgl. dazu Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 126 FGO Rdnr. 115 ff., m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat indes bereits in seinem Urteil VII R 134/92 darauf aufmerksam gemacht, daß dem FA die Erfüllung seiner Aufgabe gleichwohl infolge der ihm zu Gebote stehenden Mittel einer Aufklärung von Amts wegen nicht unmöglich ist, zumal unter Umständen eine zulässige Schätzung die Erfüllung der Aufklärungspflicht erleichtern (vgl. Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., 1998, § 69 Anm. 8) und die vom FA zur Begründung einer Mitwirkungspflicht des Klägers angeführte (angebliche) Verletzung der Pflicht des Geschäftsführers, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen, möglicherweise zu einer Umkehrung der (materiellen) Beweislast führen kann.

    Das Auskunftsverlangen, um das in dem Verfahren VII R 134/92 gestritten worden war, durfte der Kläger jedenfalls als erledigt ansehen, nachdem der erkennende Senat in seinem Urteil das FG und das FA auf ihre Sachaufklärungspflicht verwiesen hatte.

    Wenn die Beschwerde schließlich geltend macht, --entgegen der Annahme des Urteils VII R 134/92-- habe das FA die Beachtung der Grundsätze anteiliger Tilgung der Umsatzsteuerschulden anhand der ursprünglich im Besitz des Konkursverwalters befindlichen Unterlagen der GmbH nicht selbst feststellen können, handelt es sich um unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen; das FG hat nicht festgestellt, daß anhand der bei dem Konkursverwalter vorhandenen Unterlagen die Sachaufklärung unmöglich gewesen wäre und daß der Kläger dies unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu vertreten habe.

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Soweit das FG zu der Feststellung gelangt, dass die KG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht über ausreichende Mittel verfügt hat, wird es weiter zu beachten haben, dass das FA die Feststellungslast für eine nicht anteilige Befriedigung trägt (BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249), dem Kläger jedoch eine gesteigerte Mitwirkungspflicht obliegt (Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).

    Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch Schweigen oder eine ungerechtfertigte Weigerung, solche in seinem Wissensbereich liegende Auskünfte zu erteilen, könnte gegen den Kläger verwertet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 570, m.w.N.).

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 18/06

    Keine Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen bei der

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe, könne vom Haftungsschuldner nicht verlangt werden, dass er den Konkursverwalter aufsuche, um sich durch Einsichtnahme in die dort befindlichen Unterlagen erst die Möglichkeit zu verschaffen, die von ihm geforderten Auskünfte zu erteilen (BFH-Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).

    Dabei ist er nicht verpflichtet, den Konkursverwalter aufzusuchen, um sich durch Einsicht in die dort befindlichen Buchführungsunterlagen die Möglichkeit zur Erteilung der geforderten Auskünfte über die finanzielle Situation der GmbH im maßgebenden Haftungszeitraum zu verschaffen (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 570).

    Vielmehr hätte das FG im Rahmen seiner Aufklärungspflicht dem FA aufgeben können, sich diese Unterlagen gemäß § 97 Abs. 1 AO vorlegen zu lassen und aus ihnen die benötigten Angaben selbst zu ermitteln bzw. den Insolvenzverwalter als "andere Person" i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch zu nehmen und um Erteilung der benötigten Auskünfte zu ersuchen (BFH-Entscheidung in BFH/NV 1995, 570, 571).

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