Rechtsprechung
   BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3244
BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92 (https://dejure.org/1993,3244)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1993 - VII R 135/92 (https://dejure.org/1993,3244)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1993 - VII R 135/92 (https://dejure.org/1993,3244)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3244) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist - Erteilung einer Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zur Wirksamkeit einer gerichtlichen Ausschlußfrist (§ 53 FGO )

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.08.1982 - IV R 31/82

    Feststellungsbeteiligte - Gewinnfeststellungsbeschluß

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH muß eine Verfügung, mit der eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterschrieben werden (BFH-Urteile vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23; vom 14. April 1983 V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422; vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 838; BFH-Beschluß vom 9. April 1987 V B 102/86, BFH/NV 1987, 594).

    Das Unterschriftserfordernis folgt aus der Notwendigkeit, daß eine gerichtliche Willensäußerung, die Rechtswirkungen für die Prozeßbeteiligten hat, ihren Urheber erkennen läßt (BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, 24).

    Wie die Urschrift eine Unterschrift tragen muß, so müssen auch die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift auf den Urheber der Anordnung hinweisen und erkennen lassen, daß sie unterschrieben worden sind (BFH in BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, 24 m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 2 VwZG Tz. 2).

    Die Rechtsprechung verlangt deshalb, daß eine gerichtliche Verfügung, durch die einem Beteiligten eine Frist gesetzt wird, vom zuständigen Richter unterschrieben sein muß und sodann in beglaubigter Abschrift zuzustellen ist (BFH in BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -, und in BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422).

  • BFH, 30.03.1988 - I R 140/87

    Zustellung Aushilfskraft - Finanzgerichtsverfahren - Prozeßvollmacht - Revision -

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH muß eine Verfügung, mit der eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterschrieben werden (BFH-Urteile vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23; vom 14. April 1983 V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422; vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 838; BFH-Beschluß vom 9. April 1987 V B 102/86, BFH/NV 1987, 594).

    Zwar wäre der BFH befugt, die Wirksamkeit der Klageerhebung als Sachurteilsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens sowie die damit im Zusammenhang stehende Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu prüfen und dazu eigene Feststellungen zu treffen (vgl. BFH in BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 837 m.w.N.).

  • BFH, 14.04.1983 - V R 4/80

    Ausschlußfrist - Nachreichung der Prozeßvollmacht - Fristsetzung - Unterschrift

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH muß eine Verfügung, mit der eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterschrieben werden (BFH-Urteile vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23; vom 14. April 1983 V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422; vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 838; BFH-Beschluß vom 9. April 1987 V B 102/86, BFH/NV 1987, 594).

    Die Rechtsprechung verlangt deshalb, daß eine gerichtliche Verfügung, durch die einem Beteiligten eine Frist gesetzt wird, vom zuständigen Richter unterschrieben sein muß und sodann in beglaubigter Abschrift zuzustellen ist (BFH in BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -, und in BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422).

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 11/79

    Einreichen der Vollmacht - Fristversäumnis - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Solange die Vollmacht nicht vorliegt, fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229, 230).

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser richterlichen Frist ist jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 56 FGO möglich (Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEnltG; § 62 Abs. 3 Satz 4 FGO n.F.; BFH in BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229, 230).

  • BFH, 09.04.1987 - V B 102/86

    Beginn einer Beschwerdefrist bei Erteilung einer unzulänglichen

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH muß eine Verfügung, mit der eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterschrieben werden (BFH-Urteile vom 26. August 1982 IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23; vom 14. April 1983 V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421, 422; vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 838; BFH-Beschluß vom 9. April 1987 V B 102/86, BFH/NV 1987, 594).

    Ist die Anordnung nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG - § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz FGO n.F. - (Urschrift) vom Richter unterschrieben worden, so ist es unschädlich, daß die dem Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellte beglaubigte Abschrift den Namen des unterzeichnenden Richters lediglich maschinenschriftlich wiedergibt (BFH in BFH/ NV 1987, 594).

  • BFH, 21.02.1980 - V R 73/79

    Ausschlußfrist - Einreichen der Prozeßvollmacht - Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde die Ausschlußfrist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die dem Bevollmächtigten übersandte Ausfertigung der Verfügung die Unterschrift des die Ausfertigung beglaubigenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trage (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457, 458).

    Die gesetzte Frist ist aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn die zugestellte Ausfertigung bzw. Abschrift der Verfügung die Unterschrift des die Ausfertigung (Abschrift) beglaubigenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trägt (BFH in BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457, 458).

  • BGH, 26.03.1975 - IV ZB 46/74

    Urteilszustellung - Unterschrift des Richters - Ausfertigungsvermerk

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Die den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde übermittelte Ausfertigung/Abschrift der gerichtlichen Verfügung enthält weder einen Ausfertigungs- bzw. Beglaubigungsvermerk, mit dem bei der Wiedergabe des Namens des Richters auf die Unterzeichnung der Urschrift durch diesen hingewiesen wird (vgl. BGH-Beschluß vom 26. März 1975 IV ZB 46/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 35), noch ist sie von dem dazu befugten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden.
  • BGH, 25.01.1993 - II ZB 18/92

    Fristversäumnis bei Poststreik

    Auszug aus BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92
    Insoweit wird auf den Beschluß des BGH vom 25. Januar 1993 II ZB 18/92 - dort Versäumung der Beschwerdefrist wegen Poststreiks - (Betriebs-Berater 1993, 533) Bezug genommen.
  • BVerwG, 04.10.1999 - 6 C 31.98

    Beschluß über die Zulassung der Berufung; Berufungsbegründung;

    Damit wird vorausgesetzt, daß die Urschrift vom Aussteller unterzeichnet ist und daß Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift textlich mit der Urschrift übereinstimmen (BFH, Urteil vom 26. August 1982 - IV R 31/82 - BFHE 136, 351, 353; Beschluß vom 9. April 1987 - V B 102/86 - Urteil vom 11. November 1987 - I R 15/84 - Urteil vom 24. Juni 1993 - VII R 135/92 - Beschluß vom 12. Februar 1999 - III B 29/98 - vgl. zur Verfügung nach § 87 b VwGO: BVerwG, Beschluß vom 4. März 1993 - BVerwG 8 B 186.92 - Buchholz 310 § 87 b VwGO Nr. 1).
  • FG Hamburg, 21.08.1997 - IV 1/97

    Anordnung einer Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht unter

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Hamburg, 05.05.1998 - II 344/97

    Unzulässigkeit einer Klage; Nichtvorliegen einer schriftlichen Vollmacht für den

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 12.02.1999 - III B 29/98

    Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht

    Aus der übermittelten Abschrift/Ausfertigung ist zudem erkennbar, daß die Urschrift der Verfügung von dem anordnenden Richter tatsächlich unterschrieben worden ist (§ 53 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG), denn sie enthält einen Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit dem bei der Wiedergabe des Namens des Richters auf die Unterzeichnung der Urschrift durch diesen hingewiesen wird (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1975 IV ZB 46/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 35; BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393); außerdem ist sie von der dazu befugten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden und enthält ein Gerichtssiegel.
  • FG Köln, 09.02.1998 - 14 K 7947/96

    Erlass gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheide im Schätzungswege;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95

    Anwendbarkeit des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) auf den

    Für die von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsmittel bestehen indessen deshalb keine Erfolgsaussichten, weil ihre Klage vom FG mangels Vorlage der angeforderten Vollmacht innerhalb der vom Senatsvorsitzenden wirksam gesetzten Ausschlußfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393) durch Prozeßurteil zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1994 VII B 76, 77/94, BFH/NV 1995, 150).
  • BFH, 12.02.1997 - VII B 227/96

    Versäumung der Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe

    Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, die Rechtsauslegung des FG hinsichtlich der Frage der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei rechtsfehlerhaft und verstoße gegen die Entscheidung des Senats in dieser Rechtssache im ersten Rechtsgang (Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393) und gegen sonstige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), vermag sie die Zulassung der Revision nicht zu begründen, weil die Berufung auf Rechtsfehler des FG keine Zulassungsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ergibt.
  • BFH, 14.07.1995 - X B 346/94

    Ordnungsmäßigkeit eines Ausfertigungsvermerks

    Zwar verlangt die Rechtsprechung, daß eine gerichtliche Verfügung, durch die einem Beteiligten eine Frist gesetzt wird, vom zuständigen Richter unterschrieben sein muß und sodann die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigte Ausfertigung (Abschrift) zuzustellen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • FG Nürnberg, 05.10.2020 - 4 K 635/20

    Klage gegen das Finanzamt wegen Veranlagung der Erbschaftssteuer

    a) Die Rechtsprechung verlangt für die Wirksamkeit einer Ausschlussfristsetzung nach §§ 65 Abs. 2, 79b Abs. 1 FGO eine richterliche Unterschrift und die Zustellung der Fristsetzung (vgl. z.B. zur früheren Rechtslage BFH, Urteil vom 24. Juni 1993 - VII R 135/92 -, Rn. 16, BFH/NV 1994, 393).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht