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   BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94   

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https://dejure.org/1994,881
BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94 (https://dejure.org/1994,881)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1994 - VII R 14/94 (https://dejure.org/1994,881)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1994 - VII R 14/94 (https://dejure.org/1994,881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Nrn. 3 und 4; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfungsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Tätigkeiten, welche die berufspraktische Voraussetzung für Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 201
  • NJW 1995, 2943 (Ls.)
  • BB 1995, 242
  • DB 1995, 412
  • BStBl II 1995, 210
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.07.1992 - VII R 28/91

    Voraussetzungen der Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Selbständige

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Das FG hat seiner Entscheidung zu Recht die neuere Fassung des Gesetzes zugrunde gelegt, da die Neuregelung der praktischen Zulassungsvoraussetzung am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Nr. 11 5. StBerÄndG), der Zulassungsantrag der Klägerin aber erst am 30. Dezember 1991 gestellt worden ist (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juli 1992 VII R 28/91, BFH/NV 1993, 440, 442).

    Eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG a. F. ist mithin auch dann anerkannt worden, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts lag, jedoch mit diesem zusammenhing und daher regelmäßig auch die Befassung mit Steuerfragen erforderte (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27; Senatsurteile vom 24. Januar 1989 VII R 79/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337; vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, und in BFH/NV 1993, 440).

    In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze hat der Senat z. B. die folgenden Berufstätigkeiten von Bewerbern als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkannt: Buchhalter in der Finanzkasse, Buchhalter in einer Bank, Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen, Korrektur und Überarbeitung von Klausuren bei einem Repetitor für Steuerrecht, Tätigkeit eines Diplomkaufmanns im Rechnungswesen einer GmbH, Justitiar und Referent in der Steuerabteilung einer Oberfinanzdirektion, die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts und die des selbständigen Unternehmensberaters (Nachweise s. in BFH/NV 1993, 440).

    Zwar wird nach dem Senatsurteil in BFH/NV 1993, 440, 443 das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) nicht dadurch berührt, daß ein selbständiger Unternehmensberater im Rahmen seiner Berufstätigkeit die notwendigen Überlegungen zu den steuerrechtlichen Vorfragen und Folgen seiner Beratungstätigkeit selbst anstellt; denn ohne die Berücksichtigung des Steuerrechts könnte er seinen Mandanten in vielen Fällen nicht sachgerecht beraten und somit seinen Beruf nicht ausüben (vgl. auch § 4 Nr. 5 StBerG).

  • BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80

    Zulassungsvoraussetzung - Steuerbevollmächtigtenprüfung - Unbefugte Tätigkeit im

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Der Senat hat die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stets weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227, m. w. N.).

    Dagegen fallen die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle (einschließlich der Kontierung der Belege) sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen nicht unter das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe (§ 6 Nrn. 3 und 4 StBerG); soweit der Buchhalter nur die letztgenannten Tätigkeiten ausgeübt hat, ist er nicht i. S. des § 36 StBerG auf dem Gebiet der Steuern tätig gewesen (vgl. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen, die von einem selbständig tätigen freien Mitarbeiter erbracht wird, nicht als anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - jetzt: auf dem Gebiet der Steuern - anerkannt werden (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177, und in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 36 Rdnr. 11).

  • BFH, 17.10.1978 - VII R 30/78

    Steuerwesensbegriff - Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Der Senat hat die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stets weit ausgelegt (Urteile vom 17. Oktober 1978 VII R 30/78, BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27, 29, und vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 227, m. w. N.).

    Eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG a. F. ist mithin auch dann anerkannt worden, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts lag, jedoch mit diesem zusammenhing und daher regelmäßig auch die Befassung mit Steuerfragen erforderte (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27; Senatsurteile vom 24. Januar 1989 VII R 79/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337; vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, und in BFH/NV 1993, 440).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Eine "unechte" Rückwirkung, die hier allenfalls in Betracht kommt, liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 402, BStBl II 1971, 439).
  • BFH, 27.05.1975 - VII R 80/74

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Zurücknahme eines

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, muß eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung als ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers angesehen werden, daß stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids besteht (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, 624, und vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).
  • BFH, 04.03.1986 - VII R 78/84

    Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Interesse an der

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, muß eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung als ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers angesehen werden, daß stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids besteht (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, 624, und vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).
  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, muß eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung als ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers angesehen werden, daß stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids besteht (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, 624, und vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).
  • BFH, 11.01.1966 - VII 8/64

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen, die von einem selbständig tätigen freien Mitarbeiter erbracht wird, nicht als anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - jetzt: auf dem Gebiet der Steuern - anerkannt werden (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177, und in BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 36 Rdnr. 11).
  • BFH, 28.11.1989 - VII R 48/89

    Zulassung eines Rechtsanwalts zur Steuerberaterprüfung nach dreijähriger

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG a. F. ist mithin auch dann anerkannt worden, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts lag, jedoch mit diesem zusammenhing und daher regelmäßig auch die Befassung mit Steuerfragen erforderte (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27; Senatsurteile vom 24. Januar 1989 VII R 79/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337; vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, und in BFH/NV 1993, 440).
  • BFH, 24.01.1989 - VII R 79/88

    Steuerberaterprüfung - Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens - Beschäftigung

    Auszug aus BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94
    Eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG a. F. ist mithin auch dann anerkannt worden, wenn das hauptberufliche Aufgabengebiet des Bewerbers zwar außerhalb des Steuerrechts lag, jedoch mit diesem zusammenhing und daher regelmäßig auch die Befassung mit Steuerfragen erforderte (BFHE 126, 107, BStBl II 1979, 27; Senatsurteile vom 24. Januar 1989 VII R 79/88, BFHE 156, 328, BStBl II 1989, 337; vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, und in BFH/NV 1993, 440).
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86

    Zum Umfang des Buchführungsprivilegs der steuerberatenden Berufe

  • BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen -

  • BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95

    Berufspraktische Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei

    Der Senat hat die Zulassungsvoraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens stets weit ausgelegt (vgl. Einzelheiten und Rechtsprechungsnachweise im Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) und dabei u. a. die Berufstätigkeiten von Buchhaltern in der Finanzkasse und in einer Bank als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anerkannt (Nachweise in der vorstehenden Entscheidung).

    Die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern, d. h. die Befassung mit dem Steuerrecht, muß vielmehr den Hauptinhalt (Schwerpunkt) der Berufstätigkeit des Bewerbers ausmachen (vgl. Senat in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210; Charlier/Peter, Steuerberatungsgesetz, § 36 Rdnr. 27).

    Der Senat hat deshalb in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 ausgeführt, daß eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, die praktische Zulassungsvoraussetzung des § 36 StBerG n. F. grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn sie auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert.

    Nach den Senatsurteilen in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 und in BFH/NV 1995, 737 ist bei der Beurteilung, ob ein Buchhalter i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist, danach zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang er bei seiner Berufsausübung Aufgaben wahrgenommen hat, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind.

    Zwar kann nach dem Senatsurteil in BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210 bei Arbeiten, die unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen, im Hinblick auf die im Gesetz vorgeschriebene Zeitdauer (hier insgesamt zehn Jahre) und die erforderliche Hauptberuflichkeit der vorgeschriebenen Tätigkeit die berufspraktische Zulassungsvoraussetzung des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nur bei einer gewissen Nachhaltigkeit dieser Arbeiten erfüllt sein.

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 84/94

    Die Verschärfung der berufspraktischen Zulassungsvoraussetzung gilt auch für

    Im Rahmen des auch im Anschluß an einen erledigten Verpflichtungsantrag möglichen Feststellungsbegehrens (dazu Senat, Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94; zur Veröffentlichung vorgesehen) ist darüber zu befinden, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.

    Demgegenüber hat § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG n. F. die Anforderungen dahin verschärft, daß die praktische Betätigung auf dem Gebiet der Steuern, d. h. die Befassung mit dem Steuerrecht, den Hauptinhalt - Schwerpunkt - der Berufstätigkeit des Bewerbers ausmachen muß (vgl. hierzu etwa Senatsurteil in VII R 14/94, Nr. 2c; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl. 1991, § 36 Rdnr. 9).

    Auch in seinem Urteil in VII R 14/94 hat der Senat keine derartigen Bedenken geäußert.

  • BFH, 26.09.2007 - I R 43/06

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse an der

    Schließlich kann es unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 57, m.w.N.); beide Gestaltungen liegen jedoch im Streitfall ersichtlich nicht vor.
  • BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95

    Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater

    Nach der Rechtsprechung ist dagegen ein Angestellter, soweit nicht der Mißbrauchstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt ist, befugt, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern für seinen Dienstherrn auszuüben, so daß deren Anerkennung als berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 StBerG grundsätzlich nicht zweifelhaft ist (vgl. Senat: in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213; Urteil vom 25. April 1995 VII R 86/94, BFH/NV 1996, 81).

    Der Senat konnte deshalb - im Gegensatz zu anderen Urteilsfällen, in denen der freie Mitarbeiter nicht für Berufsträger i. S. des § 3 StBerG tätig war (vgl. BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213) - im Urteil in BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399 die Tätigkeit eines Assessors als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater als berufspraktische Tätigkeit i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG berücksichtigen.

  • FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 59/18

    Prüfungsfreie Steuerberaterbestellung eines Professors

    (1) Der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2756) eingeführte Begriff "auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" ist enger zu verstehen als der zuvor verwandte Begriff des "Steuerwesens", der auch die Randgebiete Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Berufsrecht erfasste (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210).

    Eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, fällt nicht unter diesen Begriff und zwar auch dann nicht, wenn sie auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210).

    Unter den Begriff fällt z.B. die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung) die Erstellung von Abschlüssen (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210).

  • FG Köln, 08.09.2010 - 13 K 960/08

    Finanzamt darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines

    Schließlich kann es unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210) sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rdnr. 57 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.02.2005 - 2 K 393/03

    Zu den Voraussetzungen der Befreiung von der Steuerberaterprüfung

    Denn der Begriff der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 13.12.1990 Eingang in das Gesetz gefunden hat, ist enger gefasst als der zuvor vom Gesetzgeber verwandte Begriff des Steuerwesens, den die Rechtsprechung sehr weit ausgelegt hatte (wegen der Einzelheiten, vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994, BStBl. II 1995, 210 [211 f.]; Gehre, Steuerberatungsgesetz , .4. Auflage [1999], § 36 Rdnr. 9).

    So hat der BFH im Urteil vom 25. Oktober 1994 (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, die praktischen Zulassungsvoraussetzungen des insoweit der Regelung des § 38 StBerG entsprechenden Norm des § 36 StBerG nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn sie auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert.

    Besteht der Sachkundenachweis in einer praktischen Tätigkeit, muss sich der Bewerber jedenfalls in weit überwiegendem Umfang tatsächlich mit den Fragestellungen beschäftigt haben, die den Kernbereich der angestrebten Steuerberatertätigkeit ausmachen (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994, BStBl II 1995, 210 [212] mit Nachweisen).

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung als ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers angesehen werden müsse, dass stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids bestehe (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFH/NV 1996, 79, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 12 K 2439/04

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG: praktische

    Im Übrigen ist eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers, dass im Regelfall schon aus diesem Grunde ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids besteht (ebenso: BFH, Urteil vom 25.10.1994 - VII R 14/94, BFHE 176/201, BStBl. II 1995, 210 [211] m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 18.09.2002 - 2 K 1972/01

    Befreiung eines bei einem Landesfinanzministerium Angestellten von der

    Denn der Begriff der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 13.12.1990 Eingang in das Gesetz gefunden hat, ist enger gefasst als der zuvor vom Gesetzgeber verwandte Begriff des Steuerwesens, den die Rechtsprechung sehr weit ausgelegt hatte (wegen der Einzelheiten, vgl. BFH, Urteil vom 25.10.1994 - VII R 14/94, BStBl. II 1995, 210 [211 f.]; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Auflage [1999], § 36 Rdnr. 9).

    Besteht der Sachkundenachweis in einer praktischen Tätigkeit, muss sich der Bewerber jedenfalls in weit überwiegendem Umfang tatsächlich mit den Fragestellungen beschäftigt haben, die den Kernbereich der angestrebten Steuerberatertätigkeit ausmachen (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BFH, Urteil vom 25.10.1994 - VII R 14/94, BStBl. II 1995, 210 [212] mit Nachweisen).

  • FG Köln, 22.09.2016 - 13 K 66/13

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Herausgabeverlangens im Hinblick auf

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 37/02

    Anforderungen an Leiter eines Lohnsteuerhilfevereins

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09

    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte

  • FG Thüringen, 16.03.2011 - 3 K 701/10

    Keine berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG bei nur

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

  • FG Brandenburg, 13.04.2005 - 2 K 1719/04

    Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Physikstudiums mit

  • FG Sachsen, 12.05.2004 - 6 K 1771/03

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Erstellung der laufenden Buchführung keine

  • FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 249/01

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung; maßgeblicher

  • FG Sachsen, 23.03.2010 - 6 K 74/09

    Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die wiederholte

  • FG Nürnberg, 19.02.2004 - VII 244/01

    Definition und Nachweis der Ausübung praktischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der

  • FG Berlin, 08.09.1995 - III 263/95
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