Rechtsprechung
BFH, 06.10.1998 - VII R 14/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Speditionsunternehmen - Abfertigung von Butter - Externes Versandverfahren - Wiedergestellung bei Bestimmungszollstelle - Ort der Zuwiderhandlung - Warenschmuggel - Eingangsabgaben
- Judicialis
AO 1977 § 127; ; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG § 21 Abs. 2; ; ZPO § 294
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 07.07.1998 - VII R 108/97
Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen …
Auszug aus BFH, 06.10.1998 - VII R 14/98
Außer den dem Gerichtshof mit dem Beschluß des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (ZfZ 1998, 341) bereits zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen stellt sich in diesem Verfahren auch die Vorfrage nach der Frist, innerhalb derer die Klägerin den Nachweis über den die Zuständigkeit des Mitgliedstaats für die Erhebung der Abgaben entscheidenden tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung führen kann.Wie der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen in ZfZ 1998, 341 bereits ausgeführt hat, reicht seiner Meinung nach eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des deutschen Zivilprozeßrechts (§ 294 der Zivilprozeßordnung) für den geforderten Nachweis nicht aus, die darin besteht, daß der Behörde der Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermittelt wird.
Der Senat hat allerdings --wie er bereits in seinem schon erwähnten Vorabentscheidungsersuchen in ZfZ 1998, 341 ausgeführt hat-- gegen diese weite Auslegung der genannten Bestimmungen erhebliche Bedenken.
- BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97
TIR-Verfahren
Die Frist, innerhalb deren nach Artikel 454 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 der Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, nachgewiesen werden kann, beträgt ein Jahr." (1. Frage des Vorabentscheidungsersuchens vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237, Az. beim EuGH: Rs. C-406/98)" . - BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99
Gemeinschaftliches Versandverfahen und Zuständigkeit der Abgangszollstelle
Der Senat hält es nicht für erforderlich, das Verfahren auszusetzen (§ 74 FGO), bis der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (…Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540, und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237) entschieden hat, weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich sind. - FG Hamburg, 14.09.2000 - IV 906/97
Pflichten des Inhabers eines Zolllagers
Eine Heilungsmöglichkeit der festgestellten Pflichtverletzung gem. Art. 204 Zollkodex kommt im Ergebnis wegen des Vorrangs der nicht heilbaren Entziehungshandlung gem. Art. 203 Zollkodex nicht in Betracht (…vgl. so auch Schwarz/Wockenfoth a.a.O. Lfg. Art. 204 Rn. 1,10, Dorsch a.a.O. Art. 204 Lfg. 11/99 Rn. 6;… Witte a.a.O. Art. 204 Rn. 2, 20; offen gelassen demgegenüber, allerdings ohne weitere Begründung im Beschluss des BFH vom 6.10.1998 VII R 14/98, NV 1999, 237, 238). - FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99
Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei …
Der BFH sah in seinem Urteil vom 01.02.2000 auch keinen Bezug zu den Rechtssachen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (…Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540 , und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237 ), weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich seien.
Rechtsprechung
BFH, 18.07.2000 - VII R 14/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
ZK Art 91, ZK Art 204 Abs 1, ZK Art 204 Abs 3, ZKDV Art 454
Carnet-TIR; örtliche Zuständigkeit
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- BFH, 05.10.2000 - VII R 107/97
TIR-Verfahren
Diese Vorschrift ist nach Auffassung des EuGH (…Urteil vom 23. März 2000 in den verbunden Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, ZfZ 2000, 196 Rz. 37), der sich der Senat auch im Streitfall anschließt (vgl. schon Senatsurteile vom 18. Juli 2000 VII R 14/98 und 108/97, BFH/NV 1998, 1540), dahin zu verstehen, dass bis auf weiteres der Mitgliedstaat als zuständig gilt, dessen Behörden die Zuwiderhandlung festgestellt haben, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist --wie im Streitfall-- zunächst nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.