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   BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85   

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https://dejure.org/1988,2602
BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85 (https://dejure.org/1988,2602)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1988 - VII R 149/85 (https://dejure.org/1988,2602)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1988 - VII R 149/85 (https://dejure.org/1988,2602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen (Lohnsteuer) zum Zwecke der Sicherung von Honorarforderungen - "Geschäftsmäßiger" Erwerb durch die Tätigkeit als Wirtschafsprüfer/ Steuerberater

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater; Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteil; Anfechtung der Mitteilung der Nichtigkeit der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Niedersachsen, 11.11.1981 - V 274/78
    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Soweit das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinen Urteilen vom 1. Oktober 1981 XI (VI) 148/80 und vom 11. November 1981 V 274/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 222) eine andere Auffassung vertrete, könne er sich dem nicht anschließen.

    Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO 1977, da das FA mit ihr - nach einem vorangegangenen allgemein gehaltenen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten über die Unzulässigkeit des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungsansprüchen zum Zwecke der Sicherung von Honorarforderungen - die Abtretung des Erstattungsanspruchs im Falle des K unter Hinweis auf die Urteile des Niedersächsischen FG in EFG 1982, 222 für nichtig erklärt.

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 196/82

    Nur Bankunternehmen können Steuererstattungs- oder -vergütungsansprüche in den

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Nach dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82 (BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124) sind die Regelungen der Sätze 1 bis 3 des § 46 Abs. 4 AO 1977 dahin auszulegen, daß der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen auch in den Fällen der Sicherungsabtretung nur Bankunternehmen gestattet ist.

    Für diese Beurteilung ist das Verhältnis der Zahl der Abtretungen zu den im Streitjahr insgesamt bearbeiteten Lohnsteuerberatungsfällen ohne Bedeutung (vgl. Urteil in BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124).

  • FG Niedersachsen, 01.10.1981 - XI (VI) 148/80
    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Soweit das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinen Urteilen vom 1. Oktober 1981 XI (VI) 148/80 und vom 11. November 1981 V 274/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 222) eine andere Auffassung vertrete, könne er sich dem nicht anschließen.
  • BFH, 16.12.1977 - III R 35/77

    Testamentsvollstrecker - Befugnis - Feststellungsbescheid - Einheitswert des

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Die Revision ist aber mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet war (§ 126 Abs. 4 FGO; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 1977 III R 35/77, BFHE 124, 477, BStBl II 1978, 383, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 126 Rz. 6).
  • BFH, 03.02.1984 - VII R 72/82

    Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs - Sicherungszweck -

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, im Streitfall liege nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1984 VII R 72/82, BFHE 140, 412, BStBl II 1984, 411) eine Sicherungsabtretung vor, da für beide Beteiligte der Sicherungszweck im Vordergrund stehe und der Abtretende sich seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf den abgetretenen Erstattungsanspruch nicht begeben habe.
  • BFH, 22.04.1986 - VII R 184/85
    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Das Revisionsgericht kann eine durch Prozeßurteil ausgesprochene Klageabweisung aus sachlichen Gründen bestätigen, wenn der vom FG angenommene Mangel der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht besteht und die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann (vgl. Urteil des Senats vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302, 305, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz. 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83

    Zu den Voraussetzungen einer auf Erstattung gerichteten Leistungsklage; zu den

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Wie der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83 (BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702) entschieden hat, setzt eine auf Erstattung gerichtete erfolgreiche Leistungsklage voraus, daß der Erstattungsanspruch für den Kläger durch einen Bescheid i. S. des § 218 Abs. 1 AO 1977, wozu auch ein Abrechungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO 1977) gehören kann, festgestellt worden ist und seine Verwirklichung (Erfüllung) i. S. des § 218 Abs. 1 AO 1977 noch aussteht.
  • BFH, 18.06.1986 - II R 38/84

    Finanzamt - Rechtlicher Grund - Dritter - Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85
    Denn das FA hat bei der Prüfung, ob es der Beschwerde des Klägers abhelfen wollte, dessen Einwendungen überprüft und für unbegründet erachtet, so daß auch ein Vorverfahren über den Einspruch erfolglos geblieben wäre (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, 705).
  • BFH, 12.12.2023 - VII R 60/20

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses

    Die Rechtskraft eines Prozessurteils steht damit einer erneuten Entscheidung, in der erstmals in der Sache entschieden wird, nicht entgegen (von Beckerath in Gosch, FGO § 33 Rz 36.5; Brandt in Gosch, FGO § 110 Rz 115; vgl. ferner Senatsurteil vom 30.08.1988 - VII R 149/85, unter 1. der Entscheidungsgründe; BFH-Beschluss vom 16.04.2014 - II B 59/13, Rz 4 und 10).
  • BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94

    Erwerb von Steuererstattungsansprüchen durch Steuerberater

    Geschäftsmäßig i. S. von § 46 Abs. 4 AO 1977 handelt, wer die Tätigkeit -- Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen -- selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt; dafür getroffene organisatorische Vorkehrungen indizieren zwar die Wiederholungsabsicht, sind indes für deren Annahme, entgegen der Meinung der Revision, keine notwendige Voraussetzung (BFHE 144, 526, 531 f., BStBl II 1986, 124; Senat, Urteile vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9, und vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, 212).

    Das Verhältnis der Zahl der Abtretungen zu den gesamten (Lohnsteuer-)Beratungsfällen ist gleichfalls ohne Bedeutung (BFHE 144, 526, 532 f., BStBl II 1986, 124; BFH/NV 1989, 210, 212 a. E.).

    Diese Bewertung ist zwar nicht zwingend, indessen möglich und somit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 der Finanz gerichtsordnung -- FGO --; vgl. BFH/NV 1989, 210, 212: Abtretungen in sechs Fällen).

  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    Denn über die Frage, inwieweit die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder bereits erfüllt bzw. erloschen sind, wäre gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO im Rahmen eines Abrechnungsbescheids zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.1988 - VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, und vom 17.01.1995 - VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 37/03

    Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß

    Die Angaben zu dem Abtretungsgrund sollen danach dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung vorliegt, die nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 nur Bankunternehmen gestattet ist (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124, und vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210) und bei anderen Personen zur Nichtigkeit der Abtretung führt.
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungsansprüchen oder Vergütungsansprüchen

    Für die Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit des Forderungserwerbs kommt es somit stets auf die Umstände des Einzelfalls an; erforderlich ist insoweit eine Würdigung der festgestellten Tatsachen durch den Tatrichter, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, und in BFH/NV 1995, 473).
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 107/00

    Stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalte

    Die Angaben zu dem Abtretungsgrund sollen danach dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung vorliegt, die nach den Regelungen der Sätze 1 bis 3 des § 46 Abs. 4 AO 1977 nur Bankunternehmen gestattet ist (Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124, und vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210) und bei anderen Personen zur Nichtigkeit der Abtretung führt.
  • BFH, 07.07.1998 - VII B 312/97

    Auszahlung eines Steuerguthabens - Vermietung und Verpachtung - Anerkennung eines

    Gegen den die Erstattung ganz oder teilweise ablehnenden Bescheid ist der Einspruch und anschließend Klage vor dem FG gegeben (BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565; BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702, sowie Senatsurteil vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210).
  • BFH, 08.02.2001 - VII B 260/00

    Beschwerde - Zulassung - Beschwerdebegründung - Geschäftsmäßiger Erwerb -

    Da der BFH über die Frage der Auslegung des vorgenannten Rechtsbegriffes bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. für den vergleichbaren Fall eines Steuerberaters Urteile vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9; vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473), hätte der Kläger zudem darlegen müssen, welche Argumente oder Gesichtspunkte dabei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.
  • FG Hessen, 05.05.1999 - 6 K 2207/96

    Wirksame Abtretung eines Umsatzsteuerguthabens; Entscheid durch

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  • FG München, 04.06.1997 - 1 K 626/95
    Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt (BFH-Urteile vom 13.10.1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473; vom 30.8.1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210; vom 17.9.1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9; vom 23.10.1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124).
  • FG Bremen, 12.09.2000 - 200174K 2

    Abrechnungsbescheid über abgetretenen Steueranspruch; Zeitpunkt der

  • FG Saarland, 06.02.2002 - 1 K 17/99

    Zumutbarkeit der Überprüfung von Kontoauszügen des Finanzamts

  • FG Hessen, 30.03.2004 - 1 K 2291/02

    Geschäftsmäßigkeit einer Abtretung

  • FG Hamburg, 12.12.1995 - VII 109/94

    Zulässsigkeit einer schriftlichen Zahlungsanweisung; Verpflichtung zur Befolgung

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