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   BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03   

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https://dejure.org/2003,414
BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03 (https://dejure.org/2003,414)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2003 - VII R 17/03 (https://dejure.org/2003,414)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - VII R 17/03 (https://dejure.org/2003,414)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Satz 1, Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3, Art. 213

  • IWW
  • Judicialis

    VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Satz 1; ; VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3; ; VO Nr. 2913/92 Art. 213

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schuldnerschaft für Einfuhrabgaben bei tatsächlicher Sachherrschaft in Form des Fremdbesitzes; Übernahme von Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts durch Finanzgericht; Mangelnde Rüge eines Verstoßes gegen Untersuchungsgrundsatz; Auswahlermessen bei ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen Steuerstraftat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 380
  • BB 2004, 594
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die

    Auszug aus BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03
    Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692; vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463).

    So ist für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid und die dabei zu treffende behördliche Ermessensentscheidung vom BFH entschieden, dass im Fall vorsätzlicher Steuerstraftaten diese Ermessensentscheidung in der Weise vorgeprägt ist, dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung nicht bedarf (BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508; Senatsurteile vom 12. April 1983 VII R 3/80, BFHE 138, 157; in BFH/NV 1988, 692; vom 26. Juni 1990 VII R 5/88, BFHE 161, 225; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).

    Hat jemand als Täter oder Teilnehmer eine vorsätzliche Steuerstraftat begangen, so ist es im Regelfall billig und gerecht, wenn ihn die Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch nimmt, sie würde vielmehr ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von der Inanspruchnahme freistellte; einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung bedarf es in diesen Fällen nicht (Senatsentscheidungen vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688; vom 27. Mai 1986 VII S 5/86, BFH/NV 1987, 10; in BFH/NV 1988, 692).

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Auszug aus BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03
    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten.

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wenn der Senat in seinem Urteil in BFHE 173, 274 und in dem Beschluss in BFH/NV 2000, 99, auf den die Revision sich beruft, das Fehlen einer Begründung des behördlichen Auswahlermessens beanstandet und den bloßen Hinweis im Steuerbescheid auf andere Gesamtschuldner als nicht ausreichend angesehen hat, gründete sich diese Beurteilung jeweils auf den besonderen Umstand, dass der in Anspruch genommene Abgabenschuldner in jenen Fällen gutgläubig war und andere, bösgläubige bzw. möglicherweise bösgläubige Abgabenschuldner zur Auswahl standen, weshalb der Senat Ausführungen zum behördlichen Auswahlermessen in jenen Fällen als nicht entbehrlich angesehen hat.

  • BFH, 23.11.1993 - VII R 32/93

    Mineralöl - Steuerschuldner - Auswahlermessen

    Auszug aus BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03
    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten.

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wenn der Senat in seinem Urteil in BFHE 173, 274 und in dem Beschluss in BFH/NV 2000, 99, auf den die Revision sich beruft, das Fehlen einer Begründung des behördlichen Auswahlermessens beanstandet und den bloßen Hinweis im Steuerbescheid auf andere Gesamtschuldner als nicht ausreichend angesehen hat, gründete sich diese Beurteilung jeweils auf den besonderen Umstand, dass der in Anspruch genommene Abgabenschuldner in jenen Fällen gutgläubig war und andere, bösgläubige bzw. möglicherweise bösgläubige Abgabenschuldner zur Auswahl standen, weshalb der Senat Ausführungen zum behördlichen Auswahlermessen in jenen Fällen als nicht entbehrlich angesehen hat.

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Auch unter der Prämisse, dass ein Rangverhältnis der (Mit-)Veranstalter nicht besteht und die Gesamtschuldnerauswahl im weiten, lediglich durch das Willkürverbot begrenzen Ermessen der Behörde liegt, hat der Senat allerdings Zweifel, ob der Ausschluss einer Begründungspflicht in dieser Allgemeinheit mit Bundesrecht - namentlich mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - vereinbar ist (zur Frage, ob und inwieweit die Gesamtschuldnerauswahl begründet werden muss, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 101 einerseits; BFH, Urteile vom 2. Dezember 2003 - VII R 17/03 - BFHE 204, 380 Rn. 24 und vom 12. Februar 2009 - VI R 40/07 - BFHE 224, 306 Rn. 16, ebenso BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 - B 2 U 4/16 R - juris Rn. 23 m.w.N. andererseits).
  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

    Anderenfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2007 VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, jeweils m.w.N.).

    Hat jemand als Täter oder Teilnehmer eine vorsätzliche Steuerstraftat begangen, so ist es im Regelfall billig und gerecht, wenn ihn die Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch nimmt; sie würde vielmehr ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von der Inanspruchnahme freistellte; einer besonderen Begründung für die Ermessensausübung bedarf es in diesen Fällen nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1822; BFH-Urteil in BFHE 204, 380, jeweils m.w.N.).

    Deshalb kann der haftende Steuerstraftäter nicht beanspruchen, dass statt seiner ein gleichrangig haftender Mittäter in Anspruch genommen wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1822; BFH-Urteil in BFHE 204, 380, jeweils m.w.N.), selbst wenn die Haftungsschuld bei den übrigen Mittätern ebenso schnell und einfach nacherhoben werden kann.

    Offenlassen kann der erkennende Senat, ob der Umstand, dass das FA --mit einer möglicherweise fehlerhaften Begründung-- nicht auch die Empfänger der behaupteten Schwarzlohnzahlungen als weitere Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat, den Kläger in eigenen Rechten verletzen und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids bewirken kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 380).

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Jeder Gesamtschuldner hat damit ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der Unfallversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE = SozR 4-2700 § 130 Nr. 1, RdNr 17; vgl zB BFH Urteil vom 2.12.2003 - VII R 17/03 - BFHE 204, 380 sowie Beschlüsse vom 12.7.1999 - VII B 2/99 - Juris RdNr 15 und vom 7.10.2004 - VII B 46/04 - BeckRS 2004, 25007513; Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl 2016, § 44 RdNr 13) .
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