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   BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05   

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BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05 (https://dejure.org/2007,1865)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2007 - VII R 18/05 (https://dejure.org/2007,1865)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - VII R 18/05 (https://dejure.org/2007,1865)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO § 37, § 73, § 191 Abs. 1, § 220 Abs. 2, § 226 Abs. 1 und 4; BGB § 387; GesO § 7 Abs. 5; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 37, § 73, § 191 Abs. 1, § 220 Abs. 2, § 226 Abs. 1 und 4; BGB § 387; GesO § 7 Abs. 5; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Aufrechnung mit einer von einem anderen Finanzamt verwalteten Forderung

  • Judicialis

    AO § 37; ; AO § 73; ; AO § 191 Abs. 1; ; AO § 220 Abs. 2; ; AO § 226 Abs. 1; ; AO § 226 Abs. 4; ; BGB § 387; ; GesO § 7 Abs. 5; ; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung mit einer von einem anderen FA verwalteten Haftungsforderung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung mit einer von einem anderen Finanzamt verwalteten Haftungsforderung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit einer von einem anderen Finanzamt verwalteten Haftungsforderung im Gesamtvollstreckungs- und im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aufrechnung mit einer Haftungsforderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung mit einer Haftungsforderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen materiell-rechtlicher Gegenseitigkeit zwischen einer Haftungsforderung und einem Erstattungsanspruch und der Möglichkeit einer Aufrechnung durch die den Erstattungsanspruch verwaltende Körperschaft; Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamtes (FA) mit vor der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218, AO 1977 § 220 Abs 2 S 1, GesO § 7 Abs 5, InsO § 95 Abs 1 S 3, AO 1977 § 37 Abs 2, AO 1977 § 73, BGB § 387
    Aufrechnung; Erstattung; Fälligkeit; Gesamtvollstreckung; Haftung; Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 216
  • ZIP 2007, 1514
  • NZI 2008, 22
  • NZI 2008, 49
  • BB 2007, 1774
  • DB 2007, 2694
  • BStBl II 2007, 914
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf (Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815).

    Dieser Beurteilung stehe das Urteil des Senats vom 4. Mai 2004 VII R 45/03 (BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815) nicht entgegen, weil der Senat dort nur entschieden habe, dass die Fälligkeit der Gegenforderung ungeachtet ihrer Festsetzung oder ihrer Anmeldung und Eintragung in die Tabelle eintrete.

    Hingegen ergibt sich aus den Erwägungen des von der Klägerin selbst angeführten Urteils des Senats in BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815, dass eine Aufrechnung auch mit nicht festgesetzten Gegenforderungen zulässig ist.

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815 kann ein FA im Insolvenzverfahren mit Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechnen, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Wie der Senat in dem Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03 (BFHE 206, 321, BStBl II 2005, 10) bereits entschieden hat, ist auch eine im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch aufschiebend bedingte (hier: durch die Aufhebung der rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzungen) Forderung in dem hier maßgeblichen, eine Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausschließenden (insolvenzrechtlichen) Sinne entstanden.
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Denn die Erstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin sind, wie bereits erwähnt, überhaupt erst mit der Aufhebung der gegen sie ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen entstandenen (vgl. Senatsurteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330).
  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 323/00

    Auslegung der GesO

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Dies ist bei der Anwendung des hier einschlägigen § 7 Abs. 5 GesO zu berücksichtigen (zuletzt BGH-Beschluss vom 23. September 2004 IX ZR 323/00, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005, 89), der folglich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gleichsam im Umkehrschluss dahin zu verstehen ist, dass er die Aufrechnung des FA im Streitfall ausschloss, weil bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Erstattungsforderung steuerverfahrensrechtlich noch nicht entstanden war.
  • BGH, 05.03.1997 - VIII ZR 118/96

    Berufen des Schuldners auf Unkenntnis von einer Forderungsabtretung; Auslegung

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Dass die so gesehen fehlende Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung im Streitfall dadurch hätte hergestellt werden können, dass diese an das beklagte FA abgetreten wird, wie der erkennende Senat erwogen hat, bezweifelt die Klägerin mit triftigen Gründen, weil eine solche Abtretung --sofern sie zwischen Hoheitsträgern überhaupt zulässig ist, was vielfach bezweifelt wird (vgl. aber Senatsurteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46)-- zu spät gekommen sein dürfte, da nach den Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erklärt worden ist (und mangels Aufdeckung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sie zu erklären auch noch gar kein Anlass bestand), und da ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Aufrechnungsverbots in der GesO auch im Gesamtvollstreckungsverfahren § 55 Satz 1 Nr. 1 der Konkursordnung bzw. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO analog anzuwenden sein dürfte, der eine Aufrechnung mit erst nach Verfahrenseröffnung erworbenen Gegenforderungen ausschließt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Februar 1997 IX ZR 79/96, BGHZ 135, 39).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Ob der Bund Schuldner auf seinen vermeintlichen Umsatzsteueranteil rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen ist, was die Klägerin bezweifelt, ist folglich ohne Bedeutung; schon deshalb bedarf es keines näheren Eingehens auf das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1984 2 BvL 19/83 u.a. (BVerfGE 67, 256, BStBl II 1984, 858), das überdies eine Zwangsanleihe betrifft und Zahlungen hierauf nicht als (dem Bund zustehende) Steuern einordnet, für eine rechtsgrundlose Zahlung, die auf eine Forderung geleistet worden ist, die unzweifelhaft eine Steuer betraf, wenn sie auch zu Unrecht erhoben (bzw. von der Gemeinschuldnerin im Rahmen ihrer Steueranmeldungen für gegeben erachtet) wurde, hat dieses Urteil indes keine Bedeutung.
  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Das insolvenzrechtliche Entstehen eines Steuererstattungsanspruches ist nämlich erstens unabhängig von seiner Festsetzung in einem Erstattungsbescheid (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 524; vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791, und vom 13. Januar 2000 VII R 91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246) und zweitens nicht nur vor einer solchen Festsetzung, sondern selbst dann "erfüllbar", wenn dem steuerrechtlichen Entstehen eines solchen Anspruches noch (materiell rechtswidrige) Steuerfestsetzungen als Rechtsgrund der zu erstattenden Leistung entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2005 3 K 1669/02, EFG 2006, 1480).
  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 79/96

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Dass die so gesehen fehlende Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung im Streitfall dadurch hätte hergestellt werden können, dass diese an das beklagte FA abgetreten wird, wie der erkennende Senat erwogen hat, bezweifelt die Klägerin mit triftigen Gründen, weil eine solche Abtretung --sofern sie zwischen Hoheitsträgern überhaupt zulässig ist, was vielfach bezweifelt wird (vgl. aber Senatsurteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46)-- zu spät gekommen sein dürfte, da nach den Umständen davon ausgegangen werden muss, dass sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erklärt worden ist (und mangels Aufdeckung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sie zu erklären auch noch gar kein Anlass bestand), und da ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Aufrechnungsverbots in der GesO auch im Gesamtvollstreckungsverfahren § 55 Satz 1 Nr. 1 der Konkursordnung bzw. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO analog anzuwenden sein dürfte, der eine Aufrechnung mit erst nach Verfahrenseröffnung erworbenen Gegenforderungen ausschließt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Februar 1997 IX ZR 79/96, BGHZ 135, 39).
  • BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90

    Voraussetzungen für Entstehung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Das insolvenzrechtliche Entstehen eines Steuererstattungsanspruches ist nämlich erstens unabhängig von seiner Festsetzung in einem Erstattungsbescheid (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, 524; vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791, und vom 13. Januar 2000 VII R 91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246) und zweitens nicht nur vor einer solchen Festsetzung, sondern selbst dann "erfüllbar", wenn dem steuerrechtlichen Entstehen eines solchen Anspruches noch (materiell rechtswidrige) Steuerfestsetzungen als Rechtsgrund der zu erstattenden Leistung entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2005 3 K 1669/02, EFG 2006, 1480).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05
    Es ist deshalb in diesem Zusammenhang (insolvenzrechtlich) ausreichend, dass der Sachverhalt (hier: Bestehen einer Organschaft) verwirklicht ist, der zu der Entstehung des Steuer(erstattungs)anspruches führt (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195, und vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

  • BFH, 03.05.1991 - V R 105/86

    Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich Stundung einer Umsatzsteuer - Folgen einer

  • FG Brandenburg, 12.07.2005 - 3 K 1669/02

    Unzulässigkeit einer Aufrechnung des FA bei Erlangung einer inkongruenten Deckung

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

  • BFH, 26.04.1994 - VII R 109/93

    Verfahrensrecht; Pfändung eines Gewerbesteuererstattungsanspruchs

  • BFH, 10.11.1953 - I 108/52 S

    Grundsätzliche Berechtigung des Steuerpflichtigen zur Aufrechnung gegen den

  • FG Brandenburg, 26.08.2004 - 5 K 493/04

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Berechnung einer Haftungsschuld

  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 186/11

    Wirkung einer Restschuldbefreiung auf die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers

    Es ist deshalb insolvenzrechtlich ausreichend, dass der Sachverhalt verwirklicht ist, der zu der Entstehung des Steuer(erstattungs)anspruches führt (vgl. BFH vom 10.5.2007, Az. VII R 18/05, BStBl. II 2007, 914 ff).
  • BFH, 17.09.2019 - VII R 5/18

    Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im

    aa) Die Eintragung in die Tabelle ersetzt den Steuerbescheid (Senatsurteile vom 19.08.2008 - VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90, Rz 15, und vom 10.05.2007 - VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, sowie BFH-Beschluss vom 05.07.2018 - XI B 17/18, BFH/NV 2018, 1139) und wirkt u.a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 02.02.2005 - XII ZR 233/02, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2005, 372; BFH-Urteil vom 24.11.2011 - V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 43, wobei für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. auch § 110 Abs. 2 FGO sinngemäß gilt, vgl. etwa BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 41, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 1139, zu § 130 AO).
  • FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16

    Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der

    Das Bestehen der Haftungsansprüche setzt also nur das Bestehen einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft sowie das Entstehen einer Steuer zulasten des Organträgers voraus (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.2007 VII R 18/05, BStBl II 2007, 914 , juris Rz. 13-15).

    Hieran ändert auch nichts, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO eine Ermessensentscheidung erfordert (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.2007 VII R 18/05, a.a.O., juris Rz. 28-31).

    Dies war schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und allemal im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.2007 VII R 18/05, a.a.O., juris Rz. 16 f.).

    Die Erstattungsansprüche sind indes bereits zuvor aufschiebend bedingt durch die Aufhebung ihnen entgegenstehender Umsatzsteuerfestsetzungen im insolvenzrechtlichen Sinne entstanden, so dass zugunsten des FA § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO eingreift (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.2007 VII R 18/05, a.a.O., juris Rz. 32).

    Diese Änderung der Rechtsprechung betrifft indes nicht das vorliegend einschlägige BFH-Urteil vom 10.5.2007 VII R 18/05 (a.a.O.), wonach es für das insolvenzrechtliche Entstehen der Erstattungsforderung nicht auf die Aufhebung entgegenstehender Umsatzsteuerfestsetzungen ankommt (ebenso Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 16.3.2017 1 K 512/15, EFG 2018, 1009 , Rz. 24).

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 1201/11

    Widerruf eines begünstigenden Abrechnungsbescheids nach Wegfall der angerechneten

    Es reicht daher aus, wenn der Sachverhalt erfüllt ist, der zur Entstehung des Steuererstattungsanspruchs führt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 VII R 18/05, BStBl II 2007, 914), wofür im Streitfall die Organschaft in Betracht kommt, die die Unternehmer und damit Steuerschuldnereigenschaft der Organgesellschaft entfallen lässt.

    Das Finanzamt kann in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedürfte (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 VII R 18/05, BStBl II 2007, 914 - Fortführung des Urteils vom 04. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815).

    Sie wird es vielmehr bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern in diesem Zeitpunkt der Haftungsanspruch besteht (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 VII R 18/05, BStBl II 2007, 914).

    Denn der Beklagte ist steuerrechtlich zwar, wenn überhaupt, erst mit der Bekanntgabe der Steuerberechnungen und somit erst nach Verfahrenseröffnung etwas "schuldig" geworden; der Steuererstattungsanspruch ist jedoch bereits zuvor aufschiebend bedingt durch die Aufhebung ihm entgegenstehender Umsatzsteuerfestsetzungen im insolvenzrechtlichen Sinne entstanden, so dass zugunsten der Finanzbehörde § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO eingreift (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 VII R 18/05, BStBl II 2007, 914), der die Aufrechnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aufschiebend bedingter Forderungen nach Bedingungseintritt erlaubt.

    Denn die Erstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin wären erst mit der Aufhebung der gegen sie ergangenen Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 VII R 18/05, BStBl II 2007, 914; vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330) rsp.

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Denn das FA ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehindert, einen Steuerbescheid wirksam zu erlassen, die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle stellt das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar (§§ 87, 178 Abs. 3 InsO; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Mai 2007 VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, m.w.N.; Neumann in Beermann/Gosch, AO § 251 Rz 150; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 64).
  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

    Ebenfalls nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die den zu erstattenden Zahlungen zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen aufgehoben worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10.05.2007 - VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, und vom 26.04.1994 - VII R 109/93, BFH/NV 1994, 839).
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    (1) Zwar setzt ein solcher Haftungsanspruch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur das Bestehen einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft sowie das Entstehen einer Steuer zulasten des Organträgers voraus (vgl. Senatsurteil vom 10.05.2007 - VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, unter II.B.8.; s.a. BFH-Urteil vom 27.02.2020 - V R 28/19, BFH/NV 2020, 1275, Rz 28).
  • BFH, 27.02.2020 - V R 28/19

    Verfahrensfehler

    Das Bestehen der Haftungsansprüche setzt nur das Bestehen einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft sowie das Entstehen einer Steuer zulasten des Organträgers voraus (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 - VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914).

    bb) Zudem kann das FA nach der Rechtsprechung des BFH in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf (BFH-Urteil in BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, Leitsatz 2).

  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 156/08

    Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von

    bb) Der Umstand, dass die Erstattungsansprüche mangels Festsetzung noch nicht fällig werden konnten (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 AO, s. ferner BFH ZIP 2007, 1514; ZVI 2007, 369 f), steht einer Berücksichtigung dieser Ansprüche im Rahmen der Prüfung des Schuldnervermögens nicht entgegen.
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 14/07

    Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Der Steuererstattungsanspruch war in diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht fällig, da der Bescheid des Finanzamts vom selben Tag datierte (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 AO; s. ferner BFHE 128, 146; BFH ZIP 2007, 1514; Urt. v. 17. April 2007 - VII R 27/06); die Frage seiner kurzfristigen Realisierbarkeit stellte sich daher im Zeitpunkt der Stundungsbewilligung nicht.
  • BFH, 07.04.2011 - III R 88/09

    Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die

  • FG Thüringen, 16.03.2017 - 1 K 512/15

    Haftungsanspruch bei Organschaft - Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • OLG Köln, 27.11.2013 - 2 U 6/13

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

  • BFH, 26.08.2021 - V R 38/20

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S. des

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

  • BGH, 24.09.2020 - IX ZR 260/19

    Entstehen des Haftungsanspruchs materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 4 U 2506/08

    Insolvenzverfahren: Anfechtung von Umsatzsteuerzahlungen auf die Steuerschuld

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Nürnberg, 02.07.2019 - 2 K 938/17

    Abrechnungsbescheids betreffend Umsatzsteuer 2010

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