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   BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08   

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https://dejure.org/2008,521
BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08 (https://dejure.org/2008,521)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2008 - VII R 18/08 (https://dejure.org/2008,521)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2008 - VII R 18/08 (https://dejure.org/2008,521)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG § 26, § 26b

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten; Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG § 26, § 26b

  • zvi-online.de

    AO § 44 Abs. 1, § 37 Abs. 2; EStG §§ 26, 26b
    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen gemeinsam veranlagter Eheleute bei Insolvenz eines Ehegatten

  • Betriebs-Berater

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten - Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen

  • Judicialis

    AO § 44 Abs. 1; ; AO § 37 Abs. 2; ; EStG § 26; ; EStG § 26b

  • streifler.de

    Auch bei Insolvenz des einen Ehegatten hälftiger ESt-Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 44 Abs. 1 § 37 Abs. 2; EStG § 26 § 26b
    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten; Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattungsanspruch bei zusammen veranlagten Eheleuten ? Personelle Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umgang mit dem Finanzamt - Aufteilung einer Einkommensteuererstattung bei Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuererstattung und der insolvente Ehegatte

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch und Insolvenz eines Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung einer Überzahlung an beide Ehegatten bei Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer von zusammen veranlagten Ehegatten ohne ausdrückliche Leistungsbestimmung; Erstattung einer Überzahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bei Eröffnung des ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuererstattung bei insolventem Ehepartner

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch bei Insolvenz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verlorengegangene Steuerrückerstattung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuer-Erstattung eines zusammen veranlagten Ehepaars landet zur Hälfte beim Insolvenzverwalter

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei Insolvenz eines Ehegatten hälftig geteilt

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Einkommenssteuererstattung und insolventer Ehegatte

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Hälftige Teilung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zusammen veranlagter Ehegatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei Insolvenz eines Ehegatten hälftig geteilt

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Zusammenveranlagte Eheleute - Steuererstattung bei Insolvenz eines Ehegatten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 218, AO § 37 Abs 2
    Abrechnungsbescheid; Aufteilung; Einkommensteuer; Erstattung; Vorauszahlung; Zusammenveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 235
  • FamRZ 2008, 2277 (Ls.)
  • DB 2008, 2633
  • BStBl II 2009, 38
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Der Senat hat bereits mit Urteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 entschieden, dass das FA in dem --insoweit allein maßgeblichen-- Zeitpunkt der Vorauszahlung Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, weder anstellen kann noch muss.

    Nach alledem ist es --ebenso wie in einem Fall, der dem Senatsurteil in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453 zugrunde lag-- auch in einem Fall der Insolvenz eines Ehegatten in erster Linie Sache der betroffenen Eheleute zu entscheiden, ob sich die hälftige Aufteilung eines möglichen künftigen Erstattungsanspruchs wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken könnte, und es ist ihre Sache, Steuervorauszahlungen auf die Gesamtschuld ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten, wofür es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das FA im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung bedarf.

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03

    Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    Soweit das FG erkannt hat, dass nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Indizien davon auszugehen sei, dass das FA zu den Zeitpunkten, als die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 geleistet wurden, nach dem objektiven Empfängerhorizont keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Klägerin ausschließlich auf eigene Rechnung habe leisten wollen, handelt es sich um eine im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Beurteilung, an die der Senat nur dann nicht gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn diese Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße oder nicht nachvollziehbar begründet wäre (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70).

    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, m.w.N.).

    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegender Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehören Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine Aufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, m.w.N.).

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    Soweit das FG erkannt hat, dass nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Indizien davon auszugehen sei, dass das FA zu den Zeitpunkten, als die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 geleistet wurden, nach dem objektiven Empfängerhorizont keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Klägerin ausschließlich auf eigene Rechnung habe leisten wollen, handelt es sich um eine im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Beurteilung, an die der Senat nur dann nicht gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn diese Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstieße oder nicht nachvollziehbar begründet wäre (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 2004 VII R 1/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842; vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2008 - 1 K 75/07

    Personelle Zuordnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 914 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

    Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, und in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940).

    Liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

    (2) Ein --nach Verrechnung der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen verbleibender-- Betrag ist nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung (z.B. in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38) nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen haben.

  • BFH, 26.02.2014 - I R 12/14

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile -

    Ein etwaiger Erstattungsanspruch steht dann nicht dem Leistenden, sondern dem Steuerpflichtigen zu (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).
  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 50/13

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld eines

    Dies gelte nach dem Urteil des BFH vom 30. September 2008 (VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38) auch dann, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet sei.

    Damit ist damit notwendig verbunden, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis von den für die Einkommensteuer relevanten Verhältnissen erhält (Frotscher, a.a.O. S. 132 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BStBl II 2009, 38).

    Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder anderslautenden Absichtsbekundungen vor, kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. Urteile vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, keinen zwingenden Hinweis auf eine anderweitige Tilgungsabsicht zu lässt und das FA in dem --insoweit allein maßgeblichen-- Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen, anstellen kann oder muss (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N.).

    Er hat hierzu ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen nicht abgeschätzt werden kann, ob die spätere Steuerveranlagung überhaupt einen auf Vorauszahlungen beruhenden Erstattungsanspruch ergibt, ob das Insolvenzverfahren weiter andauert oder ob der Anspruch ggf. nachträglich der Insolvenzmasse zugeführt wird (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N.).

    Abgesehen davon kann auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren eines der Ehegatten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der andere Ehegatte Gründe hat, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken, weil z.B. der Antrag auf Zusammenveranlagung der Eheleute der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf und deshalb möglicherweise Absprachen mit diesem über eine teilweise Auskehrung des Erstattungsanspruchs an die Insolvenzmasse bestehen, oder gerade die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Grund für den nicht insolventen Ehepartner ist, auch auf die Schuld des jeweils anderen zu leisten, um diesen bei der Befriedigung der Gläubiger zu unterstützen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 m.w.N).

    Die von ihm geleisteten Zahlungen wurden damit für Rechnung beider Gesamtschuldner entrichtet und sind deshalb nach Köpfen zwischen ihnen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 30. September 2008, VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempfänger in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.

    Wie der erkennende Senat entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), gibt allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten keinen zwingenden Hinweis auf eine bestimmte Tilgungsabsicht, so dass im Zeitpunkt der Bewirkung der Vorauszahlungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Vorauszahlungen allein auf Rechnung des vom Insolvenzverfahren nicht betroffenen Ehegatten bewirkt werden sollten.

    Bei der rechtlichen Beurteilung hat sich der Senat bei seiner Entscheidung in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38 von den Überlegungen leiten lassen, dass es auch während eines Insolvenzverfahrens eines der Ehegatten durchaus Gründe für den anderen Ehegatten geben kann, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Ehegatten zu bewirken und dass gerade bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die noch bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Grund für den nicht insolventen Ehepartner sein kann, bei einer bestehenden Gesamtschuld auch auf die Schuld des jeweils anderen Ehegatten zu leisten, um diesen zu unterstützen, seine Gläubiger zu befriedigen und somit zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beizutragen, zu der es im Streitfall auch gekommen ist.

  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    aa) Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    (1) Die danach von der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH unterstellte Tilgungsabsicht hat nach bisheriger Sichtweise zur Folge, dass im Fall einer --durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die gegen die zusammen veranlagten Eheleute festgesetzte Steuer entstandenen-- Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind und der Erstattungsbetrag zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 1804/08

    Erstattungsanspruch bei Eheleuten, die das dauernde Getrenntleben zunächst nicht

    Die Anrechnung bzw. Erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BStBl II 2006, 435).

    Im Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, a.a.O. hat der BFH zudem erklärt, dass er keinen Anlass sehe, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben.

    Die Anrechnung bzw. Erstattung hat demnach nach Köpfen zu erfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38; vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BStBl II 2007, 742; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BStBl II 2006, 435).

    Im Urteil vom 30. September 2008, a.a.O. hat der BFH zudem erklärt, dass er keinen Anlass sehe, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben.

  • FG Düsseldorf, 05.05.2010 - 4 K 3880/09

    Keine schuldbefreiende Wirkung bei fehlerhafter Auszahlung auf ein nicht

    Es kommt daher nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38, 39).

    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann die Finanzbehörde als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 38, 39).

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 38, 39).

  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607).

    Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist (BFH-Urteil vom 15.11.2005 VII R 16/05, BStBl. II 2006, 453; BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607).

    b) Der bei einer im Fall von Ehegatten auf Grund fehlender ausdrücklicher Absichtsbekundungen sowie sonstiger Anhaltspunkte unterstellte sog. doppelte Tilgungswille hatte nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Folge, dass im Fall einer Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt waren und der Erstattungsbetrag zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen war (BFH-Urteil vom 15.11.2005 VII R 16/05, BStBl. II 2006, 453; BFH-Urteil vom 30.09.2008 VII R 18/08, BStBl. II 2009, 38).

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung

    Insoweit ist das FG --wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats-- davon ausgegangen, dass eine Zahlung auf Rechnung desjenigen bewirkt worden ist, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38), und hat für den Streitfall angenommen, dass in Anbetracht der unter der Firma und der Steuernummer der Klägerin abgegebenen Steuer-Voranmeldungen bzw. Jahres-Steuererklärung sowie des dementsprechend gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheids 1993 die darauf geleisteten Zahlungen als auf Rechnung der Klägerin bewirkt anzusehen seien.

    An diese festgestellten Tatsachen und die darauf beruhende Tatsachenwürdigung des FG ist der erkennende Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19

    Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

  • BFH, 09.06.2011 - VII B 199/10

    Hälftige Erstattung von Überzahlungen bei Eheleuten - Vermutung eines doppelten

  • FG Niedersachsen, 12.02.2014 - 4 K 261/13

    Tilgung der Steuerschuld des anderen Ehegatten durch Zahlungen eines Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 28.08.2014 - 5 K 193/12

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten nach dem

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - 7 K 159/11

    Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 13 K 2633/03

    Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten

  • BFH, 18.04.2013 - VII B 66/12

    Erstattungsberechtigter bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

  • BFH, 02.07.2009 - X S 4/08

    PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2018 - 11 K 1210/16

    Keine wirksame Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 AO an die gemeinsame Anschrift der

  • VG Cottbus, 17.03.2022 - 6 K 1617/18

    Eigentumswechsel und die Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages

  • VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1723/18
  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 6 K 1722/18
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2009 - 2 K 567/07

    Erstattungsberechtigung bei Überzahlung von Einkommensteuer für ehemals

  • FG Berlin-Brandenburg, 31.03.2009 - 5 K 5064/08

    Anrechnung von Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen bei getrennter Veranlagung

  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 659/20
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 1723/20
  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1112/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1511/18
  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 6 K 1105/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 10.08.2021 - 6 K 169/19
  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 6 K 1103/18

    Schmutzwasserbeitrag

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