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   BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83   

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https://dejure.org/1986,4576
BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83 (https://dejure.org/1986,4576)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1986 - VII R 199/83 (https://dejure.org/1986,4576)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - VII R 199/83 (https://dejure.org/1986,4576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung durch nicht Durchführung einer Voranmeldung zur Umsatzsteuer - Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer Vor - GmbH durch Haftungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79

    Zur Lohnsteuerhaftung des Entleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung;

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83
    Das FG beruft sich hierfür auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. April 1982 VI R 34/79 (BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).

    Daß § 41 Abs. 1 AO 1977 auch auf die unwirksamen Rechtsbeziehungen zwischen Entleiher und Verleiher anzuwenden ist, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 135, 501, 504, BStBl II 1982, 502 - auf das die Vorinstanz zutreffend Bezug genommen hat - bereits ausführlich begründet.

    Dafür, daß ein illegaler Verleiher mit seiner Lohnzahlung an die Arbeitnehmer nicht die Schuld des Entleihers erfüllt, also eine Drittzahlung erbringt, spricht auch die Tatsache, daß der Verleiher an den Leiharbeitnehmer nur den Betrag als Lohn entrichtet, der sich aus dem unwirksamen Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Leiharbeitnehmer ergibt, und nicht den Betrag, den der Entleiher aufgrund des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG schuldet (vgl. Urteil in BFHE 135, 501, 507, BStBl II 1982, 502).

  • BFH, 11.05.1967 - V 63/64

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen an Dritthersteller

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83
    Ein solches nach außen erkennbares Tätigwerden des Unternehmers als Mittelsperson zwischen dem Zahlungsverpflichteten und Zahlungsberechtigten ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung eines durchlaufenden Postens (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1967 V 63/64, BFHE 89, 10, BStBl III 1967, 505, 506; Bunjes /Geist, a.a.O., § 10 Anm. 22).
  • BFH, 01.04.1971 - IV R 195/69

    Würdigung des FG - Kaufmann - Reise in USA - Beruflich informierende

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, 88, BStBl II 1971, 522; Gräber, Finanzgerichsordnung, § 118 Anm. 10) ist die Gesamtwürdigung durch das FG für das Revisionsgericht bindend, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflußt ist, auch wenn diese Würdigung nicht zwingend, sondern nur möglich ist.
  • BFH, 24.02.1966 - V 135/63

    Übertragung der Verfügungsmacht an den einzelnen Bestandteilen einer

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83
    Um einen sog. durchlaufenden Posten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG bejahen zu können, ist es erforderlich, daß der Betrag des durchlaufenden Postens zahlenmäßig genau feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1966 V 135/63, BFHE 85, 145, BStBl III 1966, 263) und die Vereinnahmung "im Namen und für Rechnung eines anderen erfolgt" (BFH-Urteil vom 2. März 1967 V 54/64, BFHE 88, 306, BStBl III 1967, 377; Sölch / Ringleb /List, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rdnr. 69; Becker / Wulfgramm, Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 78, m. w. N.).
  • BFH, 02.03.1967 - V 54/64

    Vorausssetzungen für das Vorliegen von durchlaufenden Posten

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83
    Um einen sog. durchlaufenden Posten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG bejahen zu können, ist es erforderlich, daß der Betrag des durchlaufenden Postens zahlenmäßig genau feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1966 V 135/63, BFHE 85, 145, BStBl III 1966, 263) und die Vereinnahmung "im Namen und für Rechnung eines anderen erfolgt" (BFH-Urteil vom 2. März 1967 V 54/64, BFHE 88, 306, BStBl III 1967, 377; Sölch / Ringleb /List, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rdnr. 69; Becker / Wulfgramm, Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 78, m. w. N.).
  • BFH, 08.05.1969 - V R 11/66

    Beiträge für die auswärtige Beschäftigung von Arbeitskräften als Entgelt für die

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VII R 199/83
    Davon ist die Rechtsprechung des BFH in vergleichbaren Fällen ausgegangen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 V R 11/66, BFHE 95, 563, BStBl II 1969, 512).
  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Abgesehen davon, daß das Umsatzsteuergesetz ohnehin maßgeblich an die tatsächlichen Leistungsbewegungen unbeschadet der Wirksamkeit von Verträgen anknüpft (vgl. BFH/NV 1987, 756), ist gemäß § 41 Abs. 1 AO der Steuertatbestand jedenfalls dann erfüllt, wenn die Beteiligten ein zivilrechtlich unwirksames Rechtsgeschäft als wirksam behandeln (BGHR AO § 41 Abs. 1 Durchführung, tatsächliche 1; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 41 AO Rdn. 1, 1a).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    Das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an, ohne auf ein ggf. bestehendes gesetzliches Verbot (§ 40 der Abgabenordnung --AO--; s. dazu auch BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 V R 19/01, BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950, unter II.2.a, Rz 31 ff.) oder die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO) abzustellen; daher gebieten die Regelungen des AÜG keine hiervon abweichende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, BFH/NV 1987, 756, unter 1., Rz 15; in BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384, unter II.1.b aa und bb, Rz 18 ff.; vom 15. Juli 1993 V R 52/89, BFH/NV 1994, 203, unter II.1., Rz 13; s.a. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2003  5 StR 165/02, HFR 2003, 806, Rz 18).
  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht für die Zeit vor dem Erlaß des AÜG kein Zweifel daran, daß die sog. Arbeitnehmergestellung umsatzsteuerrechtlich als ein Bewirken sonstiger Leistungen durch den die Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmer anzusehen war (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 1969 V R 11/66, BFHE 95, 563, BStBl II 1969, 512; s. hierzu auch BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, unter 1., BFH/NV 1987, 756).

    Zwar bestimmen dessen Art. 1 § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1, daß Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam sind, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis hat (Art. 1 § 1 AÜG), und daß - arbeitsrechtlich - ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gilt (sog. Umqualifizierung des Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber - Verleiher - in ein fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher; s. hierzu BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 756, unter 1., und vom 2. April 1982 VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502).

    Das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an, ohne daß auf das Vorhandensein wirksamer zugrundeliegender Verträge oder sonstiger Leistungspflichten abgestellt würde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 756, unter 1.).

    In Anbetracht dessen braucht der Senat nicht zusätzlich darauf einzugehen, ob eine Umqualifizierung auf Grund des AÜG (s. oben) umsatzsteuerrechtlich gemäß § 41 AO 1977 unberücksichtigt zu bleiben hätte (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 756, unter 1.).

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01

    Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht

    Dabei ist auf die tatsächliche Gestaltung eines Rechtsgeschäfts abzustellen; maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungsbewegungen (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 756; BGHR AO § 41 Abs. 1 Durchführung, tatsächliche 1; BGHR AO § 370 Abs. 1 Versuch 2).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 40/81

    Arbeitnehmereigenschaft

    cc) Unbeachtlich ist außerdem, ob es sich im Streitfall um erlaubte oder unerlaubte Arbeitsüberlassung i. S. des Art. 1 § 1 bzw. § 10 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I 1972, 1.393) gehandelt hat, weil der Unterschied zwischen beiden Erscheinungsformen der Arbeitsüberlassung nur in dem für die (umsatz-)steuerrechtliche Tatbestandsverwirklichung irrelevanten Tatbestandsmerkmal einer wirksamen Erlaubnis zu sehen ist (BFH-Urteile vom 2. April 1982 VI R 34/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, 503, und vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, BFH/NV 1987, 756, 757).
  • BGH, 07.11.1996 - 5 StR 294/96

    Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und wegen versuchter

    Das Umsatzsteuergesetz knüpft ohnehin maßgeblich an tatsächliche Leistungsbewegungen unbeschadet der Wirksamkeit von Verträgen an (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 756); jedenfalls nach § 41 Abs. 1 AO aber ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäftes gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
  • BFH, 15.07.1993 - V R 52/89

    Gestellung von Krankengymnastikpraktikanten an Krankenhäuser (§ 4 UStG )

    Dabei kann der Senat unerörtert lassen, ob es sich bei diesem gegenseitigen Vertrag um eine echte Arbeitnehmerüberlassung i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - AÜG - (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 199/83, BFH/NV 1987, 756 m.w.N.) oder einen drittbezogenen Personaleinsatz aufgrund eines Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zwecks krankengymnastischer Betreuung durch die Klägerin handelt (vgl. zur Abgrenzung Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 30. Januar 1991 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG, Der Betrieb - DB - 1991, 2342 m.w.N.); denn es liegt in jedem Fall ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor, aufgrund dessen die Klägerin die vom Krankenhaus geschuldeten Entgelte im eigenen Namen und für eigene Rechnung und damit nicht als durchlaufende Posten vereinnahmt hat (zu den Voraussetzungen durchlaufender Posten im einzelnen Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz. 155ff. m.w.N.).
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