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   BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02   

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https://dejure.org/2004,294
BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02 (https://dejure.org/2004,294)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2004 - VII R 21/02 (https://dejure.org/2004,294)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2004 - VII R 21/02 (https://dejure.org/2004,294)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters - Widerlegbare Vermutung für die Gefährdung der Interessen von Auftraggebern - Darlegungs- und Beweislast für Vermutungswiderlegung

  • zvi-online.de

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; GewO § 12
    Verlust der Steuerberaterzulassung wegen vermuteten Vermögensverfalls mit Insolvenzverfahrenseröffnung auch nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Stb. nach Inkrafttreten der InsO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermutung der Gefährdung der Interessen des Auftraggebers bei Vermögensverfall des Steuerberaters auch unter der Geltung des InsO ? Keine Anwendung des § 12 Gewerbeordnung auf den Widerruf einer berufsrechtlichen Bestellung nach dem Steuerberatungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 2 Nr 4
    Insolvenzordnung; Mandanteninteressen; Vermögensverfall; Widerruf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 563
  • BB 2004, 1152
  • DB 2004, 1134
  • BStBl II 2004, 1016
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dem Steuerberater, der sich auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG (".. es sei denn, dass...") beruft, insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt (Senatsentscheidungen u.a. in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Ist dies der Fall oder ein Steuerberater sonst in beruflichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen, fällt dies zwar zusätzlich zu seinen Lasten ins Gewicht, ohne dass indes umgekehrt bei bisher im Wesentlichen korrektem Verhalten des Steuerberaters ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass er aufgrund seiner Schulden, insbesondere wenn diese erheblich sind (vgl. dazu schon den Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992), Mandanteninteressen nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit verfolgen kann wie wenn er sich um seine eigene Vermögenslage nicht sorgen müsste.

    Schließlich ist das FG auch mit Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (statt aller Beschluss in BFH/NV 2000, 992) davon ausgegangen, dass die derzeitige Gestaltung der beruflichen Stellung des Klägers als Angestellter einer Gesellschaft, für die er lediglich Prokura, jedoch keine umfassende Vertretungsmacht besitzt und von der er ein festes Gehalt bezieht, sowie die Selbstbeschränkung dieser Gesellschaft auf Tätigkeiten, die weniger als z.B. die Führung von Treuhandkonten eine Gefährdungslage für deren Auftraggeber schaffen, die vermutete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht ausschließen.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung liegen im Falle des Klägers vor, ohne dass dieser den eben erwähnten Beweis geführt hätte, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, ohne dass er also die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung (dazu Urteil des Senats vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) widerlegt hätte, dass ein in Vermögensverfall geratener Steuerberater nicht die Gewähr bietet, seinen Beruf jederzeit in einer Weise auszuüben, die das in ihn gesetzte Vertrauen des steuerliche Beratung und ggf. Rechtsschutz suchenden Publikums rechtfertigt.

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dem Steuerberater, der sich auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG (".. es sei denn, dass...") beruft, insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt (Senatsentscheidungen u.a. in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 35/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Sie sind erst hergestellt, wenn der Steuerberater mit seinen Gläubigern, die gegen ihn titulierte Forderungen haben, Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Dezember 1996 AnwZ (B) 35/96, Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1997, 1558).
  • BFH, 15.03.2002 - V B 137/01

    Unternehmereigenschaft eines Sammlers

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Seine diesbezügliche Würdigung kann als eine dem Tatrichter übertragene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können, von dem erkennenden Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in HFR 2000, 741).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Ist er in eines der vorgenannten Verzeichnisse eingetragen oder ist über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet, fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an solchen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. statt aller Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern wie im Falle des Klägers völlig offen ist, ob die Bereinigung seiner desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall des Klägers begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (ebenso für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung BGH-Beschluss vom 13. März 2000 AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; vgl. auch BGH-Beschluss vom 12. März 2001 AnwZ (B) 27/00, BGH-Report 2001, 668 --Leitsatz--).
  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Seine diesbezügliche Würdigung kann als eine dem Tatrichter übertragene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können, von dem erkennenden Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in HFR 2000, 741).
  • BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 27/00

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern wie im Falle des Klägers völlig offen ist, ob die Bereinigung seiner desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall des Klägers begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (ebenso für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung BGH-Beschluss vom 13. März 2000 AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228; vgl. auch BGH-Beschluss vom 12. März 2001 AnwZ (B) 27/00, BGH-Report 2001, 668 --Leitsatz--).
  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Seine diesbezügliche Würdigung kann als eine dem Tatrichter übertragene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können, von dem erkennenden Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in HFR 2000, 741).
  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

    Auszug aus BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
    Das Finanzgericht (FG) urteilte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 716 veröffentlichten Entscheidung, die in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen fünf Haftanordnungen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie die beim Finanzamt X vorgenommenen Pfändungen von Steuererstattungsansprüchen des Klägers sprächen dafür, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei.
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Allerdings liegt es auf der Hand und ist somit auch vom FG zutreffend in die Prüfung einbezogen worden, dass derartige vertragliche Beschränkungen und Verpflichtungen des angestellten Steuerberaters den Entlastungsbeweis nur erbringen können, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann und auch kontrolliert wird (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Ob auch das von der Revision gewünschte Ergebnis der Tatsachenwürdigung vertretbar wäre, ist revisionsrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Der Betroffene hat im Einzelnen darzutun und zu belegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall keine Interessengefährdung anzunehmen ist (BFH, Urteil vom 15. November 1994 - VII R 48/94 - BFH/NV 1995, 736 zu § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG; Beschluss vom 4. März 2004 - VII R 21/02 - BFHE 204, 563).

    Ausgehend davon ist eine Nichtgefährdung im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO (erst) dann anzunehmen, wenn die Interessengefährdung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 4. März 2004 - VII R 21/02 - BFHE 204, 563; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00 -).

  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung

    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt ( BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird ( BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741; BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016).

    Ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, fehlt es an solchen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall des Klägers begründeten Vermutung ihrer fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur

    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass das In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016; BFH-Urteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Erforderlich ist ein substanziierter und glaubhafter Vortrag, auf Grund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741; BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016).

    Ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, fehlt es an solchen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall der Klägerin begründeten Vermutung ihrer fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs der Steuerberaterin (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (BFH in BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH in BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741; in BFH/NV 2004, 90; in BStBl II 2004, 1016).

  • FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03

    Absehen vom Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Aufhebung des

    So lange dies jedoch nicht mit Sicherheit feststeht, sondern -wie im Streitfall- völlig offen ist, ob die Bereinigung der desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird; kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin auch nicht von einer Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ausgegangen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).

    Nachdem die Klägerin also nicht -wie jedoch erforderlich-außergewöhnliche Umstände vorgetragen hat, die die Annahme geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse angezeigt sein lassen, war es an ihr, wenigstens nachvollziehbar darzutun und nachzuweisen, dass durch ihre missliche Vermögenslage die Interessen der Auftraggeber konkret nicht gefährdet sind (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.2000 VII R .103/99, BFH/NV 2001, 69 ; BFH-Beschluss in BFHE 204, 563 , II 2004 1016).

    Es darf und muss bezweifelt werden, dass ein Arbeitgeber in der Lage ist, auch insofern eine hinreichend umfassende Kontrolle durchzuführen (ebenso BFH-Beschluss in BStBl. II 2004, 1016).

    Von diesen Umständen abgesehen bestand aus der Sicht zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts ohnehin die Möglichkeit, dass die Klägerin sich nach Aufhebung der Widerrufsverfügung wieder als selbständige Steuerberaterin niederlässt und folglich einer Arbeitskontrolle durch einen Arbeitgeber erst recht nicht mehr ausgesetzt ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79 , BStBl. II 1981, 740, 744; BFH-Beschluss in BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).

    Zum einen schließt ein solcher Umstand -wenn er denn gegeben ist-die potentielle Gefährdung der Mandanteninteressen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 992 ; und in BFHE 204, 563 , BStBl. II 2004, 1016).

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, die mit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung (InsO) der neuen insolvenzrechtlichen Lage angepasst worden ist, unter der Geltung der InsO kein Raum für die Auslegung des Begriffs des Vermögensverfalls besteht, welche --anders als bisher unter der Geltung der Konkursordnung-- trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berufszulassung zu belassen gestattet, da das In-Kraft-Treten der InsO nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geändert hat, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Denn die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    d) Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Der Aufsatz von Schmittmann in NJW 2002, 182, auf den die Beschwerde verweist, ist durch die jüngere Rechtsprechung des Senats, die sich mit jenem Aufsatz auseinander setzt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), überholt und geht überdies von Tatsachen aus, deren Vorliegen das FG im Streitfall nicht festgestellt hat.

  • BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung

    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Andererseits hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741, und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Auch ist bei erheblichen eigenen Steuerschulden des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass diese seinen Handlungsrahmen, den er gegenüber der Finanzverwaltung braucht, einschränken und somit Auswirkungen auf seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Berufes haben können, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 992, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Der Entlastungsbeweis verlangt lediglich eine aus der Gesamtwürdigung der Verhältnisse folgende hinreichende Gewissheit, dass die Gefährdung von Auftraggeberinteressen im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann (Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), wovon das FG im Streitfall ausgegangen ist.

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestellung als Steuerberater nur vorbehaltslos erfolgen und nicht mit Einschränkungen oder modifizierenden Auflagen versehen werden kann (Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2009 - 8 LA 197/09

    Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wegen

    Bei Ausübung eines freien Berufes mit wirtschaftlichem Bezug stellt der Vermögensverfall regelmäßig gerade einen eigenständigen Grund zum Entzug der Berufserlaubnis dar (vgl. für einen Architekten den Senatsbeschl. v. 30.3.2007 - 8 ME 21/07 - sowie für einen Wirtschaftsprüfer: BVerwG, Urt. v. 17.8.2005 -- 6 C 15/04 -, BVerwGE 124, 110 ff, und für einen Steuerberater: BFH, Beschl. v. 4.3.2004 - VII R 21/02 - BFHE 204, 563 ff).
  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Wesentliche Voraussetzung für eine Bestellung als Steuerberater ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG nach wie vor, dass der Betreffende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91; vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

    Solange dies indes --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und damit von einer Widerlegung der Vermutung der fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG) nicht ausgegangen werden (Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH für den Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO--).

    b) Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist und nach der Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses keinen Zugriff auf Mandantengelder hat, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    (3) Schließlich kann hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel darauf verwiesen werden, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016 nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG-Beschluss vom 29. Juni 20041 BvR 1245/04).

  • BFH, 16.11.2005 - VII B 67/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

  • BFH, 04.04.2005 - VII B 304/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

  • BFH, 28.09.2004 - VII B 123/04

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung

  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

  • BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 107/06

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater wegen Eröffnung eines

  • BFH, 23.03.2007 - VII B 290/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2004 - 4 A 2591/02

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer; Unzulässigkeit des Widerrufs der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10

    Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer

  • BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 19.05.2005 - VII B 194/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 14.11.2007 - VII B 62/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls -

  • FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 349/09

    Anspruch eines Steuerberaters auf Wiederbestellung bei einer Tätigkeit als

  • BFH, 13.10.2005 - VII B 155/04

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 84/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Niedersachsen, 17.02.2005 - 6 K 918/04

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall; Vermutung des

  • BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 17.08.2016 - VII B 59/16

    Vermutung des Vermögensverfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach

  • BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Nachweis der

  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 67/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

  • BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06

    Zurückweisung einer Steuerberatungsgesellschaft; Niederlassung in anderem

  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 21.09.2011 - VII B 121/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 29.11.2007 - VII B 68/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 17.12.2009 - VII B 71/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 22.11.2005 - VII B 130/05

    Steuerberater; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 20.06.2008 - VII B 13/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 158/06

    Voraussetzungen eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Kurzfristige

  • FG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2 K 2222/07

    Ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse als Vermögensverfall eines

  • OVG Sachsen, 24.05.2005 - 4 B 987/04

    Architektenliste, eidesstattliche Versicherung, Insolvenz, Restschuldbefreiung,

  • FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 311/09

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die

  • BFH, 05.06.2015 - VII B 181/14

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermutung des Vermögensverfalls -

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines

  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 6 K 466/10

    Widerruf der Bestellung eines in Teilzeit angestellten Steuerberaters wegen

  • BFH, 08.03.2007 - IX B 240/06

    Steuerberatung; grenzüberschreitende Dienstleistungen

  • FG Düsseldorf, 15.12.2004 - 2 K 2679/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater und Anspruch auf sofortige

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen

  • FG Düsseldorf, 24.02.2010 - 4 K 212/10

    Erlass aus Billigkeitsgründen zum Erhalt der Anwaltszulassung

  • BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13

    Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 11/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 07.12.2007 - VII S 17/07

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift als Sachurteilsvoraussetzung - eingeschränkte

  • BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2004 - 4 A 223/04

    Wiedergestattung einer Gewerbeausübung; Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit

  • BFH, 16.09.2009 - VII B 75/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 11.01.2007 - VII B 193/06

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung

  • BFH, 28.12.2006 - VII B 229/05

    StBerG : Widerruf der Bestellung

  • BFH, 20.07.2004 - VII B 45/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

  • BFH, 30.05.2005 - VII B 293/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 267/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Folge Vermögensverfalls

  • BFH, 01.04.2004 - VII B 340/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 20.10.2005 - VII S 29/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

  • FG Niedersachsen, 26.01.2005 - 6 K 63/01

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen

  • BFH, 07.12.2004 - VII B 127/04

    Steuerberater: Wiederbestellung

  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05

    Steuerberatungsrecht: Einfluss der Erwartung des Eintritts geordneter

  • FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 179/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

  • FG Köln, 05.10.2016 - 2 K 1461/16

    Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater nach der Aufhebung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 2 K 2485/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

  • FG Sachsen, 20.04.2005 - 6 K 1953/04

    Insolvenz eines Steuerberaters; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls;

  • FG Düsseldorf, 16.06.2004 - 2 K 3969/03

    Widerruf; Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall; Mandanteninteresse;

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2004 - 13 K 34/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall aufgrund einer

  • VG Saarlouis, 22.03.2007 - 1 K 36/06

    Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung in der Architektenliste; Abgabe

  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 6 K 344/12

    Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Unzuverlässigkeit eines Steuerberaters

  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 1954/21

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen

  • FG Niedersachsen, 27.06.2013 - 6 K 47/13

    Verschuldensabhängigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater wegen

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 6 K 234/11

    Entfallen der Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch die Eröffnung des

  • FG Sachsen, 24.08.2011 - 2 K 717/11

    Widerruf der Bestellung eines mit ca. 2 Mio. Euro überschuldeten Steuerberaters

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 713/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater: Vermutung des Vermögensverfalls nach

  • FG Sachsen, 23.03.2010 - 6 K 325/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen vermuteten Vermögensverfalls;

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