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   BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93   

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https://dejure.org/1993,1870
BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93 (https://dejure.org/1993,1870)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1993 - VII R 21/93 (https://dejure.org/1993,1870)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1993 - VII R 21/93 (https://dejure.org/1993,1870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 266
  • NJW 1994, 1896 (Ls.)
  • BB 1993, 2008
  • BStBl II 1994, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93
    Bei der Anerkennung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind; ferner ist die Anerkennung dann zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muß (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, m. w. N.).

    Danach sind insbesondere Firmenzusätze, die auf eine spezialisierte, örtlich herausgehobene oder besonders qualifizierte Steuerberatungsleistung hinweisen und deshalb geeignet sind, bei den Hilfesuchenden eine Werbewirkung zu erzeugen, unzulässig (vgl. Senat in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, 348, 349, und BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607).

  • BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84

    Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93
    Bei der Anerkennung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind; ferner ist die Anerkennung dann zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muß (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, m. w. N.).

    Danach sind insbesondere Firmenzusätze, die auf eine spezialisierte, örtlich herausgehobene oder besonders qualifizierte Steuerberatungsleistung hinweisen und deshalb geeignet sind, bei den Hilfesuchenden eine Werbewirkung zu erzeugen, unzulässig (vgl. Senat in BFHE 149, 362, BStBl II 1987, 346, 348, 349, und BFHE 150, 108, BStBl II 1987, 606, 607).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93
    Sie können auch, wie das BVerfG im Beschluß vom 14. Juli 1987 1 BvR 537/81, 195/87 (BVerfGE 76, 171, 186 ff.) zu den Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts entschieden hat, nicht zur Konkretisierung und Auslegung von Vorschriften über Berufspflichten herangezogen werden.
  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93
    Die entgegenstehende Rechtsauffassung kann nicht darauf gestützt werden, daß der Gesetzgeber mit der Zulassung von Steuerberatungsgesellschaften dem Bedürfnis der Steuerberater zur Erweiterung ihres Wirkungskreises entgegenkommen wollte (vgl. Beschluß des BVerfG vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232, 233).
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

    Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 148, 201, BStBl II 1987, 144 --betreffend den Zusatz "Betriebswirt (VWA)"-- die Revision eines Steuerberaters gegen ein klageabweisendes FG-Urteil zurückgewiesen, ohne eine verfassungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit den anzuwendenden Vorschriften des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG anzusprechen (vgl. auch zu § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG: Senatsurteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 50/03

    Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft

    Eine Irreführung wäre nämlich hiermit nur dann verbunden, wenn der maßgebliche Adressatenkreis, d.h. ein Durchschnittsbetrachter (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O., Rn. 186, 272), hier also in erster Linie durchschnittliche potentielle Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft (vgl. BFH, Urt. v. 27.7.1993 - VII R 21/93 -, BStBl. II 1994, 262) tatsächlich aus der Angabe des berufsfremden Alleingesellschafters - hier der I. - schließen würde, dass dieser Gesellschafter unzulässigerweise auf die Berufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Steuerberater Einfluss nehmen könnte, und ihre berufliche Unabhängigkeit damit nicht mehr sichergestellt wäre.

    Zudem dürfen dem angesprochenen Adressatenkreis ohne - hier fehlende - greifbare Anhaltspunkte keine Vorstellungen unterstellt werden, bei der von einem rechtswidrigen Verhalten der Gesellschaftsorgane ausgegangen wird (vgl. BFH, Urt. v. 27.7.1993 - VII R 21/93 -, BStBl. II 1994, 262).

  • BGH, 15.01.2008 - AnwZ (B) 91/06

    Zurückweisung der Gehörsrüge betreffend die Anerkennungsfähigkeit einer

    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen.
  • FG München, 23.03.2015 - 4 K 1636/14

    Berufsrecht der Steuerberater: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

    Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht (BFH Beschluss vom 21. November 2002 VII B 230/02, BFH/NV 2003, 209; Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262).
  • BFH, 23.02.1995 - VII R 83/94

    Allein die Bestellung einer Steuerbevollmächtigten zur

    Die aus der Verwendung dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit hervorgerufene Vorstellung kann nicht über die für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft im Gesetz geregelten Anforderungen (hier § 32 Abs. 3 Satz 2, § 50 StBerG) hinausgehen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262, 264), die wie ausgeführt keine Regelung in der Satzung dahin vorschreiben, daß ein als Geschäftsführer bestellter Nicht-Steuerberater die Gesellschaft nur zusammen mit einem Steuerberater-Geschäftsführer vertreten darf.
  • BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines

    Sie können auch -- wie der Senat im Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93 (BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den vergleichbaren Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts entschieden hat, nicht zur Konkretisierung und Auslegung von Vorschriften über Berufspflichten herangezogen werden.
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