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   BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84   

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https://dejure.org/1985,2351
BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84 (https://dejure.org/1985,2351)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1985 - VII R 22/84 (https://dejure.org/1985,2351)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1985 - VII R 22/84 (https://dejure.org/1985,2351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Verpflichtung zur Bestimmung der Haftungsschuld im Haftungsbescheid - Umfang der Verpflichtung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in steuerrechtlicher Hinsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Denn eine Steuerverkürzung i. S. des § 109 Abs. 1 AO liegt vor, wenn die Steuerschuld nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Finanzkasse abgeführt worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521 mit weiteren Nachweisen).

    Wenn infolge der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die GmbH befand, die dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichten, so hätte er die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen dürfen und aus den dann übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen müssen (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; ebenso § 30 Abs. 3 LStDV 1971).

    Auch soweit sich der Kläger auf ein Mitverschulden des FA beruft, kann dieses allenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen, weil es den Haftungsanspruch aus § 109 AO, der allein an die Erfüllung der dort genannten Tatbestandsmerkmale anknüpft, nicht ausschließt (vgl. BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, letzter Absatz).

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Die Verwaltung braucht dann die die Ermessensentscheidung bestimmenden Erwägungen nicht ausdrücklich in den Bescheid oder die Einspruchsentscheidung aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508).

    Das qualifizierte Verschulden des Haftungsschuldners machte auch insoweit eine ausdrückliche Begründung der Ermessensentscheidung durch die Verwaltung entbehrlich (BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508).

  • BFH, 28.01.1983 - VI R 35/78

    Festsetzung der Lohnsteuer - Steuerfestsetzung - Lohnsteuerhaftungsbetrag

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Im Falle des Urteils vom 23. Februar 1977 I R 243/74 (BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366) war von dem Liquidator einer GmbH durch Haftungsbescheid Körperschaftsteuer in einer Summe für mehrere Veranlagungszeiträume angefordert worden, die vor dem Liquidationszeitraum und damit vor dem Beginn der Tätigkeit des Liquidators lagen, und im Falle des Urteils vom 28. Januar 1983 VI R 35/78 (BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472) hatte das FA durch Steuerbescheid festzusetzende Steuerbeträge mit Lohnsteuerhaftungsbeträgen zusammengerechnet und in einer Summe in einem Bescheid angefordert.
  • BFH, 08.12.1981 - VII R 105/78

    Verjährung eines Haftungsanspruchs - Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78 (BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226) ausgeführt hat, verlangen die nach § 97 Abs. 2 AO für den Inhalt eines vor dem 1. Januar 1977 ergangenen Haftungsbescheids sinngemäß geltenden Vorschriften des § 211 AO eine derartige Aufteilung nicht.
  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind zu begründen; anderenfalls sind sie im Regelfall fehlerhaft (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77

    Lohnsteuerhaftungsbescheid - Arbeitgeber - Angabe der Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt sein muß, muß je nach Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).
  • BFH, 23.02.1977 - I R 243/74

    Liquidator einer GmbH - Haftungsbescheid - Anforderung von Körperschaftsteuern -

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Im Falle des Urteils vom 23. Februar 1977 I R 243/74 (BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366) war von dem Liquidator einer GmbH durch Haftungsbescheid Körperschaftsteuer in einer Summe für mehrere Veranlagungszeiträume angefordert worden, die vor dem Liquidationszeitraum und damit vor dem Beginn der Tätigkeit des Liquidators lagen, und im Falle des Urteils vom 28. Januar 1983 VI R 35/78 (BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472) hatte das FA durch Steuerbescheid festzusetzende Steuerbeträge mit Lohnsteuerhaftungsbeträgen zusammengerechnet und in einer Summe in einem Bescheid angefordert.
  • BFH, 11.08.1978 - VI R 169/75

    Zur Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens des Finanzamts bei der

    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Nach Auffassung des VI. Senats des BFH (Urteil vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683) liegt aber ein bei der Ermessensentscheidung zu beachtendes Mitverschulden des FA nicht vor, wenn dieses über einen längeren Zeitraum von seinen Befugnissen u. a. zur Überwachung und Beitreibung der Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch macht.
  • BFH, 26.03.1981 - VII R 3/79
    Auszug aus BFH, 12.03.1985 - VII R 22/84
    Denn die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts (vgl. § 121 AO 1977) ist im wesentlichen ein Ausfluß des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und hat mit den formellen Anforderungen, die an den Inhalt eines Bescheids zu stellen sind, nichts zu tun (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Dem einzelnen Arbeitgeber gewähren diese Befugnisse jedoch keinen Anspruch darauf, daß die Behörde von ihnen auch tatsächlich Gebrauch macht und zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vollstreckungsmaßnahmen einleitet (vgl. Urteile des BFH vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683, und vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227).
  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

    Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229).

    Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewußt das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (Senat in BFH/NV 1986, 126, 128 und BFH/NV 1987, 227, 229).

  • BFH, 24.04.1990 - VII R 114/88

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids an einer Geschäftsführer einer

    Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeiträume aufgegliedert sein muß, muß vielmehr je nach der Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78, BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226; vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317, und VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227; BFH/NV 1986, 313, und das Urteil des VI. Senats vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).

    Sie erleichtert die Rechtsverteidigung des Haftungsschuldners, hat aber auf die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheids keinen Einfluß (vgl. Senat in BFH/NV 1987, 227, 228; BFHE 152, 418, 423, BStBl II 1988, 480).

  • FG Saarland, 22.03.2005 - 2 V 354/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

    Nach der BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat immer angeschlossen hat, darf der Geschäftsführer einer GmbH die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. BFH, Urteile vom 20. April 1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; vom 21.Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12.März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229).
  • BFH, 25.04.1989 - VII S 15/89

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und

    Sorgt der GmbH-Geschäftsführer an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht für die Abführung der Lohnsteuer, so verwirklicht er den Haftungstatbestand in der Regel vorsätzlich (Senat, Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229) oder aber zumindest in grobfahrlässiger Weise, also in einer Schuldform i. S. von § 69 AO 1977.
  • FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02

    Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des

    Denn das Finanzamt handelt nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann ohne (auch anteiliges) Mitverschulden, wenn es bereits eingezogene Beträge für die Konkursmasse freigibt bzw. an diese auszahlt (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227) oder aber für einen längeren Zeitraum andere Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Beitreibungsmaßnahmen unterlässt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442 ).
  • BFH, 12.03.2004 - VII B 368/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Rüge

    Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass deswegen ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Nichtabführung der Lohnsteuer ausscheidet, sondern hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229) ausgeführt, dass der Kläger damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen sei.
  • BFH, 08.03.1988 - VII R 6/87

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden

    Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeiträume aufgegliedert sein muß, muß vielmehr je nach Art des Haftungsbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105/78, BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226; vom 12. März 1985 VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317, und VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227; BFH/NV 1986, 313, und das Urteil des VI. Senats vom 20. Mai 1980 VI R 169/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).
  • BFH, 27.04.1998 - VII B 277/97

    Annahme eines Mitverschuldens des Finanzamtes durch die Ermessensentscheidung die

    Der BFH hat zu dieser Frage bereits mehrfach Stellung genommen und entschieden, daß ein bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden des FA nicht anzunehmen sei, wenn dieses für einen längeren Zeitraum von seinen Befugnissen zur Überwachung und Beitreibung der Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch macht (BFH-Urteile vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683, und vom 19. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227) oder wenn das FA trotz schlechter finanzieller Lage des Steuerpflichtigen nicht sofort vollstreckt, sondern sich auf ein Stillhalteabkommen einläßt (BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76, 78).
  • BFH, 02.02.1988 - VII R 90/86

    Steuerrechtliche Wirkungen des Vorhandenseins von Vermögenswerten bei oder vor

    Dabei wird es, ausgehend von der Pflicht des Steuerlagerinhabers, für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Begleichung der Mineralölsteuer bei Fälligkeit zu sorgen (Senat, Urteil vom 4. März 1986 VII R 38/81, BFHE 146, 336, 339, BStBl II 1986, 577), zunächst entscheiden müssen, inwieweit die eingetretene Steuerverkürzung (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH / NV 1987, 227, 229, mit Nachweisen) auf einer rechtserheblichen Pflichtwidrigkeit des Klägers beruht.
  • BFH, 12.07.1988 - VII R 3/85

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuerbeträge und Nebenleistungen

  • BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90

    Grob fahrlässige Pflichtverletzung bei Nichtabführung der Lohnsteuer durch den

  • FG Hamburg, 23.05.2002 - II 328/01

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung fälliger Lohnsteuern

  • FG Saarland, 08.09.2000 - 1 K 84/00

    1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH 2. Keine

  • FG Hamburg, 14.05.1998 - II 51/97

    Beanspruchung der Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides;

  • FG Hamburg, 21.12.1998 - VI 168/98

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags an das Gericht auf Aussetzung

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