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   BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01   

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https://dejure.org/2004,2263
BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01 (https://dejure.org/2004,2263)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VII R 25/01 (https://dejure.org/2004,2263)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VII R 25/01 (https://dejure.org/2004,2263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 4 Buchst. c, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 bis 3; BranntwMonG § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 143 Abs. 2

  • IWW
  • Judicialis

    Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 4 Buchst. c; ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 19 Abs. 4; ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 20 Abs. 1; ; Rich... tlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 20 Abs. 2; ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 20 Abs. 3; ; BranntwMonG § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; BranntwMonG § 143 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuwiderhandlung im Verfahren unter Steueraussetzung; Nichteintreffen der Erzeugnisse am Bestimmungsort; Steuererhebungskompetenz beim Abgangsmitgliedstaat; Umsetzungsmangel bei § 143 Abs. 2 BranntwMonG führt zur Nichtanwendung dieser Vorschrift in Fällen des Art. 20 Abs. 3 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kompetenzverteilung für Verbrauchbesteuerung von Erzeugnissen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; Innehabung der Kompetenz für die Erhebung einer Verbrauchersteuer für den Abgangsmitgliedstaat; Feststellung des Ortes einer Zuwiderhandlung bei ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BranntwMonG § 143 Abs 2 S 1, EWGRL 12/92 Art 20 Abs 2, Richtlinie 92/12/EWG Art 20 Abs 2
    Steueraussetzung; Steuerentstehung; Systemrichtlinie; Zuwiderhandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 334
  • BB 2005, 1094
  • BB 2005, 594
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01
    § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).

    Die Beteiligten hatten ferner Gelegenheit, zu den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00 --Cipriani-- (EuGHE 2002, I-11877) auf den Streitfall Stellung zu nehmen.

    Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils in EuGHE 2002, I-11877, hat das HZA seinen Standpunkt modifiziert.

    c) In seinen Schlussanträgen vom 21. März 2002 in der Rs. C-395/00 --Cipriani-- hat Generalanwalt Mischo ausführlich die Systematik des Art. 20 der Systemrichtlinie analysiert und dabei unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieses Artikels, nämlich Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten bei der Besteuerung von Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, zu verhindern (Abs. 74), die Auffassung vertreten, dass eine gleichzeitige und kumulative Anwendung von Absatz 2 und Absatz 3 der Vorschrift nicht in Betracht komme (Abs. 77, 78).

    d) Der EuGH ist, anders als das HZA meint, der Auffassung des Generalanwalts in seinem Urteil in dieser Rechtssache in EuGHE 2002, I-11877, gefolgt.

    Dies folgt zum einen aus Feld 7a des bVD, in dem ausweislich der Erläuterungen zur Ausfüllung dieses Feldes auf der Rückseite der Ausfertigung 1 des Papiers (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABlEG Nr. L 198/5) als "Ort der Lieferung" bei Waren, die ausgeführt werden sollen, der Vermerk "AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT" einzutragen und der Ort der Ausfuhr anzugeben ist; zum anderen ergibt sich auch hinreichend deutlich aus dem angeführten EuGH-Urteil in EuGHE 2002, I-11877, dass der Ort der Ausgangszollstelle der Bestimmungsort i.S. des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie ist (vgl. Abs. 35, 44, 45, 47, 55).

    a) Der Senat kann im Streitfall von einer Vorlage an den EuGH zum Zwecke der ausdrücklichen Feststellung bzw. Bestätigung des Umsetzungsdefizits absehen, da das erwähnte Urteil des EuGH in EuGHE 2002, I-11877 i.V.m. den dazu gehörigen Schlussanträgen des Generalanwalts Mischo vom 21. März 2002 im Hinblick auf die Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts klar und eindeutig ist und insbesondere keine vernünftigen Zweifel an dem Vorrang des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie in Fällen wie dem vorliegenden aufkommen lässt.

  • EuGH, 18.09.2003 - C-125/01

    Pflücke

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01
    b) Der Senat ist hiernach verpflichtet, das Umsetzungsdefizit selbst zu beheben, denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Gericht verpflichtet, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, wenn es feststellt, dass diese nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 18. September 2003 Rs. C-125/01 --Pflücke--, EuGHE 2003, I-9375 Abs. 48, und vom 19. November 2002 Rs. C-188/00 --Kurz--, EuGHE 2002, I-10691 Abs. 69, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01
    b) Der Senat ist hiernach verpflichtet, das Umsetzungsdefizit selbst zu beheben, denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Gericht verpflichtet, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, wenn es feststellt, dass diese nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 18. September 2003 Rs. C-125/01 --Pflücke--, EuGHE 2003, I-9375 Abs. 48, und vom 19. November 2002 Rs. C-188/00 --Kurz--, EuGHE 2002, I-10691 Abs. 69, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01

    Eigenständigkeit des verbrauchssteuerrechtlichen Begriffs des Entziehens eines

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01
    Kommt es dabei zu Zuwiderhandlungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, werden die Erzeugnisse also entsprechend der Terminologie des Gesetzes dem Steueraussetzungsverfahren entzogen (zur Bedeutung dieses Begriffs vgl. das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01, BFHE 200, 66), regelt § 143 BranntwMonG die steuerschuldrechtlichen Folgen.
  • BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01

    Branntweinsteuerbescheid; AdV

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01
    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 VII S 28/01 (BFH/NV 2003, 12) die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ohne Sicherheitsleistung aufgehoben, weil der Senat es für ernstlich zweifelhaft hielt, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren bei der Durchfuhr durch das Steuergebiet im Steueraussetzungsverfahren nicht am Bestimmungsort, d.h. bei der Ausgangszollstelle, einträfen, und der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden könne, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt worden sei, der aber nicht der Abgangsmitgliedstaat sei, die Besteuerungskompetenz zustehe.
  • BFH, 30.01.2007 - VII B 338/05

    NZB: Auslegung von § 143 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG; Rechtsschutzbedürfnis bei

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01 (BFHE 208, 334) entschieden, dass mit dieser Vorschrift das Gemeinschaftsrecht nicht korrekt umgesetzt worden sei.

    Von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sei die Rechtsfrage, ob es nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlich sei, § 143 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG richtlinienkonform auszulegen, wie es der BFH unter Außerachtlassung wesentlicher Aspekte in seinem Urteil in BFHE 208, 334 bereits getan habe.

    In seiner Entscheidung in BFHE 208, 334 hat der Senat geurteilt, dass § 143 Abs. 2 BranntwMonG keine korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts darstellt und infolgedessen in den von Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfassten Fällen unangewendet bleiben muss.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 334 ausdrücklich klargestellt hat, dass es für die Begründung der Erhebungskompetenz nicht genüge, dass feststehe, dass sich die Ware einmal in der Bundesrepublik befunden habe.

  • BFH, 12.10.2006 - VII B 302/05

    Branntweinsteuer; Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 3 der System-Richtlinie

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01 (BFHE 208, 334) ausgeführt habe, stelle diese Vorschrift keine korrekte Umsetzung des Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie dar, da sie die Fälle des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie nicht von ihrer Anwendung ausschließe und Deutschland dadurch eine Steuererhebungskompetenz vermittle, die ihr nicht zukomme.

    a) Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von § 143 Abs. 2 BranntwMonG hat der Senat bereits entschieden, dass die Vorschrift das zu beachtende Gemeinschaftsrecht nur unzureichend umsetzt (BFH-Urteil in BFHE 208, 334).

  • BGH, 09.12.2015 - 1 StR 256/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Schaumweinsteuer: Entstehen der

    Treffen in diesen Fällen dagegen die Schaumweine nicht an ihrem Bestimmungort ein, gilt nach alter Rechtslage die Unregelmäßigkeit mit der Folge der Steuerentstehung als im Abgangsmitgliedstaat eingetreten, wenn nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit tatsächlich eingetreten ist, erbracht wird (vgl. Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76 S. 1, ber. ABl. 1995 Nr. L 17 S. 20); vgl. zum BranntwMonG BFH, Urteil vom 30. November 2004 - VII R 25/01, BFHE 208, 334; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - VII B 302/05).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06

    Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei

    In diesem Fall hat die Ausgangszollstelle als Empfänger den bestätigten Rückschein an den Versender zurückzusenden (vgl. § 43 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 Branntweinsteuerverordnung; Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - RL Nr. 92/12; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01, ZfZ 05, 163).

    Art. 20 Abs. 1 RL Nr. 92/12 weist die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat zu, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BFH in ZfZ 05, 163).

  • BFH, 30.01.2007 - VII B 3/06

    Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01 (BFHE 208, 334) entschieden, dass mit dieser Vorschrift das Gemeinschaftsrecht nicht korrekt umgesetzt worden sei.
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

    In diesem Fall hat die Ausgangszollstelle als Empfänger den bestätigten Rückschein an den Versender zurückzusenden (vgl. § 43 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 Branntweinsteuerverordnung; Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - RL Nr. 92/12; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01, ZfZ 05, 163).

    Art. 20 Abs. 1 der RL Nr. 92/12 weist die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat zu, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01, ZfZ 05, 136).

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3835/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren

    In diesem Fall hat die Ausgangszollstelle als Empfänger den bestätigten Rückschein an den Versender zurückzusenden (vgl. § 43 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 3 Branntweinsteuerverordnung in der hier maßgeblichen Fassung; Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. Nr. L 76 S. 1; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01, ZfZ 2005, 163).

    Art. 20 Abs. 1 der RL Nr. 92/12 weist die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat zu, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01, ZfZ 05, 136).

  • BFH, 30.01.2007 - VII B 337/05

    NZB: Teilerlass, Rechtsschutzbedürfnis

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01 (BFHE 208, 334) entschieden, dass mit dieser Vorschrift das Gemeinschaftsrecht nicht korrekt umgesetzt worden sei.
  • BFH, 30.01.2007 - VII B 4/06

    Steuerversandverfahren

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01 (BFHE 208, 334) entschieden, dass mit dieser Vorschrift das Gemeinschaftsrecht nicht korrekt umgesetzt worden sei.
  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 4566/03

    Schuldner der Branntweinsteuer

    Es kommt deshalb vorliegend nicht darauf an, dass § 143 Abs. 2 BranntwMonG , wie vom BFH im Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01 (ZfZ 05, 163) festgestellt worden ist, keine korrekte Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 der RL Nr. 92/12 darstellt und deshalb unangewendet zu bleiben hat, wenn die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte.

    Art. 20 Abs. 1 RL Nr. 92/12 weist die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat zu, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VII R 25/01, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 04.04.2012 - 4 K 2938/11

    Innergemeinschaftliche Versendung aus offenem Branntweinlager

  • FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06

    Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden

  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 1876/06

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Steuerschuldner

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 76/05

    Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 103/01

    Erhebungskompetenz bei Zuwiderhandlungen im Steueraussetzungsverfahren

  • FG München, 13.11.2009 - 14 K 2466/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Versender als

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 75/05

    Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

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