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   BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03   

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BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03 (https://dejure.org/2004,1706)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2004 - VII R 28/03 (https://dejure.org/2004,1706)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - VII R 28/03 (https://dejure.org/2004,1706)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 §§ 47, 226 Abs. 1; BGB § 387; GesO § 7 Abs. 5; KO § 54 Abs. 1; InsO § 95 Abs. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 47, 226 Abs. 1; BGB § 387; GesO § 7 Abs. 5; KO § 54 Abs. 1; InsO § 95 Abs. 1

  • Judicialis

    AO 1977 § 47; ; AO 1977 § 226 Abs. 1; ; BGB § 387; ; GesO § 7 Abs. 5; ; KO § 54 Abs. 1; ; InsO § 95 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren [BStBl 2005 II S. 10]

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamtvollstreckungsverfahren ? Aufrechnung gegen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aufschiebend bedingt entstandene Hauptforderung des Gemeinschuldners zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung der Umsatzsteuer eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Anfechtungserklärung im Gesamtvollstreckungsverfahren durch das Finanzamt; Bestehen und Voraussetzungen einer Aufrechnungsklage nach Eröffnung des ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 226 Abs 1, BGB § 387, GesO § 7 Abs 5, InsO § 95 Abs 1 S 3, KO § 54 Abs 1, KO § 55 Nr 1
    Aufrechnung; Aufschiebende Bedingung; Gesamtvollstreckung; Insolvenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 321
  • ZIP 2004, 2060
  • BB 2004, 2286
  • DB 2004, 2250
  • BStBl II 2005, 10
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Das FA schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an und führt ergänzend aus: Eine analoge Anwendung des § 54 KO auf die Vorschrift des § 7 Abs. 5 GesO stehe nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Dezember 1997 IX ZR 341/95 (BGHZ 137, 267), in der eine entsprechende Anwendung der besagten konkursrechtlichen Regelung abgelehnt worden sei.

    Entsprechende Erwägungen finden sich bereits in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und in Teilen der Literatur, insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. BGH-Urteile vom 27. Februar 1997 IX ZR 79/96, BGHZ 135, 39, ZIP 1997, 649, und in BGHZ 137, 267, jeweils m.w.N.; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 26. Mai 1994 21 U 176/92, ZIP 1994, 1198; vgl. auch Landfermann in Festschrift für Franz Merz, S. 367, 384 f.; Eckardt in ZIP 1995, 1146, 1148, m.w.N. aus dem Schrifttum).

    Die Vorschrift sei daher bei Verabschiedung der GesO reformbedürftig gewesen und im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht übernahmefähig (s. BGH-Urteile in BGHZ 137, 267, unter II. 3., m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung und der Literatur, und vom 14. Januar 1999 IX ZR 208/97, BGHZ 140, 270, unter 2. c aa; ihm folgend: Beschluss des FG des Landes Brandenburg vom 6. März 2003 5 V 131/03, EFG 2003, 752).

    Die vom BGH insbesondere in der Entscheidung in BGHZ 137, 267 insoweit geäußerten Bedenken greifen nicht Platz.

  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1986 V R 59/79 (BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).

    Gleichwohl führt der hier aufgestellte Rechtssatz, dass in Fällen der Uneinbringlichkeit von Forderungen i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG im Laufe eines Gesamtvollstreckungsverfahrens der Rechtsgrund des Erstattungsanspruchs bereits in der Zeit vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gelegt wurde, wenn die für die Leistungen vereinbarten Entgelte vor diesem Zeitpunkt besteuert wurden, nicht zu einer Divergenz, weil die Rechtsauffassung des V. Senats des BFH in jenem Fall (in BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226) insoweit nicht entscheidungserheblich war (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 11 Rz. 11, m.w.N.).

    Auf die Frage, ob schon vorher durch die Besteuerung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, die an den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erbracht wurden, ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 KO begründet wurde, kam es letztlich in der Entscheidung in BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226 nicht an.

  • OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00

    - Pfandrecht an Auseinandersetzungsanspruch eines Kommanditisten bei Eröffnung

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Vielmehr muss er darin geschützt werden, dass er hinsichtlich seiner fälligen Forderungen die Möglichkeit der Aufrechnung gegen künftige, jedoch bereits im Kern bestehende Forderungen des Gemeinschuldners behält (so auch Urteil des OLG Stuttgart vom 26. Juli 2000 20 U 18/00, Der Betrieb --DB-- 2000, 2009).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Gläubigers, seine Forderung noch im Laufe des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Wege einer Aufrechnung durchsetzen zu können, diese auch im Rahmen des § 7 Abs. 5 GesO zuzulassen (so auch OLG Stuttgart in DB 2000, 2009; Eckardt in ZIP 1995, 1146, 1150; Huismanns in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2001, 725).

  • BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners;

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Die Vorschrift sei daher bei Verabschiedung der GesO reformbedürftig gewesen und im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht übernahmefähig (s. BGH-Urteile in BGHZ 137, 267, unter II. 3., m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung und der Literatur, und vom 14. Januar 1999 IX ZR 208/97, BGHZ 140, 270, unter 2. c aa; ihm folgend: Beschluss des FG des Landes Brandenburg vom 6. März 2003 5 V 131/03, EFG 2003, 752).
  • FG Brandenburg, 06.03.2003 - 5 V 131/03

    Keine Aufrechnung bei Begründung der Aufrechnungslage erst nach Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Die Vorschrift sei daher bei Verabschiedung der GesO reformbedürftig gewesen und im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht übernahmefähig (s. BGH-Urteile in BGHZ 137, 267, unter II. 3., m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung und der Literatur, und vom 14. Januar 1999 IX ZR 208/97, BGHZ 140, 270, unter 2. c aa; ihm folgend: Beschluss des FG des Landes Brandenburg vom 6. März 2003 5 V 131/03, EFG 2003, 752).
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsauffassung, die bereits in dem Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84 (BFH/NV 1987, 707, m.w.N.) vertreten wurde, fest (ähnliches Verständnis hinsichtlich der "Korrektur" der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld: Senatsurteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562, im Falle der Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Leistung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
  • BFH, 08.10.1997 - XI R 25/97

    Bevorrechtigung von Steueransprüchen

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Vielmehr muss im Einzelfall festgestellt werden, ob die anzuwendende Bestimmung der GesO eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch einen Analogieschluss beseitigt werden kann (so auch BFH-Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 25/97, BFHE 184, 208, BStBl II 1998, 69, zu § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO; vgl. auch Smid, Gesamtvollstreckungsordnung, Kommentar, 3. Aufl., Einleitung Rz. 48).
  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsauffassung, die bereits in dem Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84 (BFH/NV 1987, 707, m.w.N.) vertreten wurde, fest (ähnliches Verständnis hinsichtlich der "Korrektur" der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld: Senatsurteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562, im Falle der Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Leistung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
  • OLG Hamm, 26.05.1994 - 21 U 176/92

    Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Gläubigers

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Entsprechende Erwägungen finden sich bereits in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und in Teilen der Literatur, insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. BGH-Urteile vom 27. Februar 1997 IX ZR 79/96, BGHZ 135, 39, ZIP 1997, 649, und in BGHZ 137, 267, jeweils m.w.N.; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 26. Mai 1994 21 U 176/92, ZIP 1994, 1198; vgl. auch Landfermann in Festschrift für Franz Merz, S. 367, 384 f.; Eckardt in ZIP 1995, 1146, 1148, m.w.N. aus dem Schrifttum).
  • BGH, 27.02.1997 - IX ZR 79/96

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
    Entsprechende Erwägungen finden sich bereits in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und in Teilen der Literatur, insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. BGH-Urteile vom 27. Februar 1997 IX ZR 79/96, BGHZ 135, 39, ZIP 1997, 649, und in BGHZ 137, 267, jeweils m.w.N.; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 26. Mai 1994 21 U 176/92, ZIP 1994, 1198; vgl. auch Landfermann in Festschrift für Franz Merz, S. 367, 384 f.; Eckardt in ZIP 1995, 1146, 1148, m.w.N. aus dem Schrifttum).
  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94

    Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht

  • BGH, 05.03.1997 - VIII ZR 118/96

    Berufen des Schuldners auf Unkenntnis von einer Forderungsabtretung; Auslegung

  • FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01

    Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im

  • BFH, 26.07.2005 - VII R 72/04

    Aufrechnungserklärung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung des FA

    Das FG hat aber zutreffend geurteilt, dass der Erstattungsanspruch der Schuldnerin bereits vor Verfahrenseröffnung durch die Besteuerung der für die Leistungen vereinbarten Entgelte insolvenzrechtlich begründet war (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2004 VII R 28/03, BFHE 206, 321, BStBl II 2005, 10, und vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296).
  • BFH, 10.05.2007 - VII R 18/05

    Aufrechnung mit einer von einem anderen FA verwalteten Haftungsforderung im

    Wie der Senat in dem Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03 (BFHE 206, 321, BStBl II 2005, 10) bereits entschieden hat, ist auch eine im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch aufschiebend bedingte (hier: durch die Aufhebung der rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzungen) Forderung in dem hier maßgeblichen, eine Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausschließenden (insolvenzrechtlichen) Sinne entstanden.
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Der Senat hat ferner in dem Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03 (BFHE 206, 321, BFH/NV 2004, 1566) erkannt, in dem Falle, dass umsatzsteuerpflichtige Forderungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung (dort: gemäß der Gesamtvollstreckungsordnung) uneinbringlich geworden sind und der Steuerbetrag zu diesem Zeitpunkt entsprechend berichtigt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG), der Rechtsgrund des daraus resultierenden Umsatzsteuervergütungsanspruchs bereits in der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens gelegt worden sei und der Schuldner deshalb vor Verfahrenseröffnung einen aufschiebend bedingten Vergütungsanspruch erlangt habe.
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 1201/11

    Widerruf eines begünstigenden Abrechnungsbescheids nach Wegfall der angerechneten

    Auch eine im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch aufschiebend bedingte (hier: durch die Aufhebung rsp. Herabsetzung der nach Auffassung des Beklagten rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzungen) Forderung ist in dem hier maßgeblichen, eine Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausschließenden (insolvenzrechtlichen) Sinne entstanden (BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03, BStBl II 2005, 10).

    Nach dieser Vorschrift darf zwar nicht aufgerechnet werden, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann, d.h. wenn die Hauptforderung des Gemeinschuldners vor der Gegenforderung des Insolvenzgläubigers fällig wird (BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03, BStBl II 2005, 10).

  • BFH, 26.07.2005 - VII R 70/04

    Aufrechnung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

    Das FG hat jedoch zutreffend geurteilt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin bereits vor Verfahrenseröffnung durch die Besteuerung der für die Leistungen vereinbarten Entgelte, also spätestens mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums März 2001 insolvenzrechtlich begründet war (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, und vom 20. Juli 2004 VII R 28/03, BFHE 206, 321, BStBl II 2005, 10).
  • BFH, 26.07.2005 - VII R 59/04

    Aufrechnung durch maschinelle Umbuchungsmitteilung

    Im Streitfall kommt es nicht darauf an, inwieweit § 7 Abs. 5 GesO erweiternd ausgelegt werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03, BFHE 206, 321, BStBl II 2005, 10), da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (27. März 1997) eine Aufrechnungslage gegeben war.
  • BFH, 31.01.2008 - VII B 119/07

    Aufrechnung gegen Steuererstattungsanspruch im Gesamtvollstreckungsverfahren -

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Gläubiger im Gesamtvollstreckungsverfahren auch dann aufrechnen kann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des Schuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), bereits aufschiebend bedingt entstanden ist, weil § 7 Abs. 5 der Gesamtvollstreckungsordnung für Fälle dieser Art eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 1 der Konkursordnung zu schließen ist (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03, BFHE 206, 321, BStBl II 2005, 10).
  • FG Brandenburg, 26.10.2004 - 3 K 1661/02

    Kein Verlust des Rechts zur Aufrechnung bei monatelangem Stillschweigen zu einer

    Die Finanzbehörde kann daher gegen diesen Steuererstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen aufrechnen (siehe zum Beispiel: Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Auflage, S. 74 m. N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 20.07.2004 VII R 28/03, Der Betrieb 2004, 2250 - Leitsatz - auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2004 IX ZR 147/03, Deutsches Steuerrecht 2004, 1839 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.06.2010 - 4 K 80/07

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen erst nach Eröffnung des

    Diese Sichtweise entspreche auch der Entscheidung des Senates im Urteil vom 20.07.2004 VII R 28/03, BFH/NV 2004, 1566.
  • FG Berlin, 26.10.2004 - 7 K 7302/03

    Sondervorausszahlungen als Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens;

    Es besteht kein Anlass für die Umsatzsteuer insoweit abweichende Grundsätze zugrunde zu legen (vgl. auch die BFH-Urteile vom 4. August 1987, VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707; vom 20. Juli 2004 VII R 28/03, veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de/Entscheidungen).
  • FG Brandenburg, 12.07.2005 - 3 K 1669/02

    Unzulässigkeit einer Aufrechnung des FA bei Erlangung einer inkongruenten Deckung

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 7 K 5362/05

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit Vorsteuererstattungsanspruch aus sog. zweiter

  • FG Brandenburg, 05.04.2006 - 4 K 96/05

    Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei Aufrechnung gegen nach

  • FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 115/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Ausfuhrerstattung durch Aufrechnung

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