Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.08.2014

Rechtsprechung
   BFH, 23.04.2014 - VII R 28/13   

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https://dejure.org/2014,23369
BFH, 23.04.2014 - VII R 28/13 (https://dejure.org/2014,23369)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2014 - VII R 28/13 (https://dejure.org/2014,23369)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2014 - VII R 28/13 (https://dejure.org/2014,23369)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung - Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung - Mitverschulden des Finanzamts

  • openjur.de

    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung; Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung; Mitverschulden des Finanzamts

  • Bundesfinanzhof

    AO § 69, AO § 34, AO § 225, AO § 226, BGB § 396 Abs 1
    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung - Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung - Mitverschulden des Finanzamts

  • Bundesfinanzhof

    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung - Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung - Mitverschulden des Finanzamts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 AO, § 34 AO, § 225 AO, § 226 AO, § 396 Abs 1 BGB
    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung - Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung - Mitverschulden des Finanzamts

  • IWW
  • rewis.io

    "Rechtmäßiges Alternativverhalten" und Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung - Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung - Mitverschulden des Finanzamts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 69; AO § 34
    Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH für Umsatzsteuerschulden aufgrund Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen pflichtwidriger Nichtabgabe der Steuererklärung; Tilgungsreihenfolge nach § 225 Abs. 2 AO nur für freiwillige Zahlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Geschäftsführerhaftung, rechtmäßiges Alternativverhalten - und die Tilgungsreihenfolge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden aufgrund Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden aufgrund Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85

    Umfang der Haftung für Lohnsteuerabzugsbeträge - Verpflichtung zur Abführung der

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 28/13
    Im Hinblick auf die vom FG zitierten Senatsentscheidungen (vgl. nur Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150) ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Entscheidung die --irrige-- Rechtsauffassung zugrunde lag, der Haftungsanspruch entfalle, wenn das FA den eingetretenen Steuerschaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten --im Streitfall durch die vermeintlich unzutreffende Verrechnung des Steuerguthabens 2006-- (mit-)verschuldet hat.
  • BFH, 21.09.2009 - VII B 85/09

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens des FA bei der Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 28/13
    Zum anderen sei angemerkt, dass es --selbst im Fall eines unterstellten Fehlverhaltens des FA-- an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, den Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfallen zu lassen; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt (Senatsbeschluss vom 21. September 2009 VII B 85/09, BFH/NV 2010, 11, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 K 9151/15

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der

    Ein Steuerpflichtiger (hier: der Kläger als gesetzlicher Vertreter der O... GmbH) darf sich nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung nicht darauf verlassen, dass ein Finanzamt zur Begleichung einer Steuerforderung im Wege der Verrechnung Umbuchungen vornimmt, auch wenn es dazu in der Lage ist (insbesondere dann nicht, wenn es - wie vorliegend - um streitbefangene Erstattungsforderungen aufgrund von nachträglichen Rechnungsberichtigungen geht (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. April 2014 VII R 28/13, BFH/NV 2014, 1489 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2016 - 14 A 1007/16

    Abgabe einer Steuererklärung durch den Aufsteller für die in den Spielhallen

    vgl. BFH, Urteil vom 23.4.2014 - VII R 28/13 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 11.11.2008 - VII R 19/08 -, BFHE 223, 303 (307).
  • BFH, 11.11.2015 - VII B 69/15

    Kein Ausschluss der Vertreterhaftung bei Verkennung einer Aufrechnungslage durch

    Denn zu Recht hat das FG auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Senatsurteil vom 23. April 2014 VII R 28/13, BFH/NV 2014, 1489, m.w.N.) verwiesen, nach der ein etwaiges Mitverschulden des FA nicht auf der Tatbestandsebene, sondern im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigen ist.
  • VG München, 25.10.2018 - M 10 S 18.4681

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gewerbesteuerhaftungsbescheid

    Hat der Geschäftsführer die Steuererklärung pflichtwidrig nicht abgegeben, entfällt die Haftung nur dann, wenn der Geschäftsführer auch bei Vermeidung des ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoßes, also durch das ihm abverlangte rechtmäßige Verhalten, den Schaden verursacht hätte (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten; vgl. BFH U.v. 23.4.2014 - VII R 28/13 - BFH/NV 2014, 1489).
  • VG München, 23.10.2018 - M 10 S 18.4681

    VwGO, AO

    Hat der Geschäftsführer die Steuererklärung pflichtwidrig nicht abgegeben, entfällt die Haftung nur dann, wenn der Geschäftsführer auch bei Vermeidung des ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoßes, also durch das ihm abverlangte rechtmäßige Verhalten, den Schaden verursacht hätte (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten; vgl. BFH U.v. 23.4.2014 VII R 28/13 - BFH/NV 2014, 1489).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.08.2014 - VII R 28/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25149
BFH, 04.08.2014 - VII R 28/13 (https://dejure.org/2014,25149)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2014 - VII R 28/13 (https://dejure.org/2014,25149)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2014 - VII R 28/13 (https://dejure.org/2014,25149)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für Entscheidung über Ergänzungsbeschluss

  • openjur.de

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses; Kostenfreiheit für Entscheidung über Ergänzungsbeschluss

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 109, FGO § 10 Abs 3, FGO § 126 Abs 1, FGO § 108 Abs 1, FGO § 121
    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für Entscheidung über Ergänzungsbeschluss

  • Bundesfinanzhof

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für Entscheidung über Ergänzungsbeschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 109 FGO, § 10 Abs 3 FGO, § 126 Abs 1 FGO, § 108 Abs 1 FGO, § 121 FGO
    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für Entscheidung über Ergänzungsbeschluss

  • IWW
  • rewis.io

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ergänzungsbeschlusses - Kostenfreiheit für Entscheidung über Ergänzungsbeschluss

  • rechtsportal.de

    FGO § 121 S. 1; FGO § 108 Abs. 1
    Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Ergänzung des Urteils; Entscheidung über Ergänzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.06.2001 - VI B 234/00

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

    Auszug aus BFH, 04.08.2014 - VII R 28/13
    Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem abgeschlossenen Revisionsverfahren (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2001 VI B 234/00, BFH/NV 2001, 1292, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2007 - II R 2/05

    Tatbestandsberichtigung; Revisionsantrag

    Auszug aus BFH, 04.08.2014 - VII R 28/13
    Da Revisionsurteile keinem Rechtsmittel unterliegen, besteht für einen solchen Antrag allerdings regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007  II R 2/05, BFH/NV 2007, 1530, m.w.N.).
  • FG München, 03.08.2021 - 12 K 178/18

    Stichwörter: 1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gem.

    Ein offensichtlich unzulässiger Ergänzungsantrag wird allerdings durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verworfen (BFH-Beschluss vom 4. August 2014 VII R 28/13, BFH/NV 2014, 1771 ; BVerwG-Beschluss vom 9. Juni 2011 3 C 14/11, NVwZ 2011, 1196 ; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler , AO/FGO, § 109 FGO Rz. 32 [Nov.

    Die Entscheidung über einen Ergänzungsantrag nach § 109 ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1771 ; Lange in HHSp, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 36 [Nov.

  • FG München, 18.05.2021 - 12 K 178/18

    Gelegenheit zur Stellungnahme, Befangenheit, Ablehnungsgesuch,

    Ein offensichtlich unzulässiger Ergänzungsantrag wird allerdings durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verworfen (BFH-Beschluss vom 4. August 2014 VII R 28/13, BFH/NV 2014, 1771; BVerwG-Beschluss vom 9. Juni 2011 3 C 14/11, NVwZ 2011, 1196; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler , AO/FGO, § 109 FGO Rz. 32 [Nov.

    Die Entscheidung über einen Ergänzungsantrag nach § 109 ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1771; Lange in HHSp, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 36 [Nov.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 2 A 1180/22

    Befreiung eines Betroffenen von der Rundfunkbeitragspflicht i.R.d. Prüfung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 -, NvwZ-RR 2018, 592 = juris Rn. 5, und BFH, Beschluss vom 4. August 2014 - VII R 28/13 -, juris Rn. 1, beide unter Bezugnahme auf den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 -, juris Rn.13 ff.
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