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   BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19   

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https://dejure.org/2022,13277
BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19 (https://dejure.org/2022,13277)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2022 - VII R 28/19 (https://dejure.org/2022,13277)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - VII R 28/19 (https://dejure.org/2022,13277)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9b, StromStG § 10 Abs 3, AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, EUV 651/2014 Art 2 Nr 18 Buchst a, AEUV Art 267 Abs 3
    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9b StromStG, § 10 Abs 3 StromStG, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, Art 2 Nr 18 Buchst a EUV 651/2014
    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  • IWW

    § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG), § 9b StromSt... G, § 10 StromStG, § 9b, Art. 107 ff. AEUV, Art. 3 des Grundgesetzes (GG), Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Richtlinie 2003/96/EG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 107 Abs. 3 Buchst. c, Art. 108 Abs. 4 AEUV, § 9b Abs. 1 StromStG, § 3 StromStG, § 9 Abs. 1 StromStG, § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, § 10 Abs. 1 StromStG, § 9 Abs. 2, Abs. 3 StromStG, § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG, Art. 107 Abs. 2, Abs. 3 AEUV, Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV, Art. 109 AEUV, Verordnung (EG) Nr. 994/98, Artikel 92, 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU, Richtlinie 2006/43/EG, Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, § 9 Abs. 3 StromStG, Art. 3 GG, § 10 Abs. 3 StromStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 2a StromStG, § 302 des Aktiengesetzes, § 291 AktG, § 302 AktG, Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV, Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Artikel 87, 88 EG-Vertrag, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV, Art. 3, Art. 19 Abs. 3 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerentlastungen nach dem StromStG; Staatliche Beihilfen; Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten; Bewertung eines einzelnen Unternehmens

  • Betriebs-Berater

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  • rewis.io

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 126 Abs. 2 ; FGO § 135 Abs. 2
    Steuerentlastungen nach dem StromStG ; Staatliche Beihilfen; Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten; Bewertung eines einzelnen Unternehmens

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten - als unzulässige Beihilfe

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten als unzulässige Beihilfe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten als unzulässige Beihilfe - Klage eines Unternehmens auf Stromsteuerentlastung erfolglos

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten?

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 9b, StromStG § 10, AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3 S 3
    Strom, Steuerentlastung, Beihilfe, Unternehmen in Schwierigkeiten, Stromsteuer

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 9b ; StromStG § 10 ; AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 108 Abs 3 S 3

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Handelt es sich bei den Steuerbegünstigungen nach §§ 9b, 10 StromStG für das Kalenderjahr 2016 um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV? Sind die in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) definierten "harten Kriterien" für "Unternehmen in Schwierigkeiten" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 276, 256
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Deshalb kann eine staatliche Maßnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Inland zugutekommt, keine staatliche Beihilfe darstellen (EuGH-Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke vom 08.11.2001 - C-143/99, EU:C:2001:598, Slg. 2001, I-8365, HFR 2002, 158).

    Für die vergleichbaren Regelungen in Österreich hat der EuGH bereits ausdrücklich entschieden, dass nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, als staatliche Beihilfen anzusehen sind (EuGH-Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, EU:C:2001:598, Slg. 2001, I-8365, HFR 2002, 158).

    Der Senat berücksichtigt dabei zum einen, dass der EuGH in dem Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (EU:C:2001:598, Slg. 2001, I-8365, HFR 2002, 158) Gelegenheit hatte, sich zu vergleichbaren Regelungen in Österreich zu äußern.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 (BVerfGE 110, 274), wonach die Beschränkung des Spitzenausgleichs auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße.

    Soweit die Klägerin auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274 verweist, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges.

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten obliegt die Prüfung, ob eine Steuerbegünstigung als staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, den nationalen Gerichten (vgl. EuGH-Urteile Lucchini vom 18.07.2007 - C-119/05, EU:C:2007:434, Rz 50, Slg. 2007, I-6199, und Ministerio de Defensa und Navantia vom 09.10.2014 - C-522/13, EU:C:2014:2262, Rz 55, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 1134).

    Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (EuGH-Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, EU:C:2014:2262, Rz 21, HFR 2014, 1134; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - I R 18/19, BFHE 265, 23, Rz 51).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Damit gebe es keine unterschiedliche Behandlung, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden könne (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016 - C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2017, Nr. C 53, 4).

    Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (EuGH-Urteil Kommission/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-347/20

    Zinātnes parks - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 -

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Daher sollen weniger solvente Unternehmen allenfalls durch Beihilfen gerettet oder umstrukturiert werden, was aber nach anderen Kriterien und daher nach anderen Leitlinien beurteilt werden muss (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 09.09.2021 - C-347/20, Celex-Nr. 62020CC0347).
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 -

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Im Übrigen handelt es sich bei dem Vortrag der Klägerin, ihre Gesellschafter hätten sich vertraglich verpflichtet, ausreichend Finanzmittel in der Gesellschaft zum dauerhaften Unternehmenserhalt zu belassen, um neuen Vortrag, der in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.03.2013 - XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831, Rz 38).
  • EuGH, 06.07.2017 - C-245/16

    Nerea

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Dieses Ziel hat der EuGH nicht in Frage gestellt und ausdrücklich entschieden, dass es dem Ziel der Vereinfachung zuwiderliefe, wenn von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangt würde, bei der Entscheidung über die Beihilfegewährung selbst konkret zu beurteilen, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befinde (EuGH-Urteil Nerea vom 06.07.2017 - C-245/16, EU:C:2017:521, Rz 35, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2017, 1816).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Zwar können die durch die Auferlegung von Pflichten entstandenen Kosten grundsätzlich als Gegenleistung angesehen werden, so dass es an einem Vorteil fehlt, wenn die gewährte Begünstigung diesen entstandenen zusätzlichen Kosten entspricht (vgl. EuGH-Urteil Ferring vom 22.11.2001 - C-53/00, EU:C:2001:627, ABlEG 2002, Nr. C 17, 6, HFR 2002, 258).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Bei der Beurteilung der Selektivität ist zu klären, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. EuGH-Urteil Andres (Insolvenz Heitkamp BauHolding) vom 28.06.2018 - C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rz 83, ABlEU 2018, Nr. C 294, 2, Betriebs-Berater 2018, 2079).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; BFH-Beschluss vom 01.09.2021 - VI R 18/19, BFH/NV 2022, 13, Rz 14).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 01.09.2021 - VI R 18/19

    Anwendung des § 33 Abs. 3 EStG auf sogenannte beihilfefähige Aufwendungen im

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 21.05.1987 - 249/85

    Albako / BALM

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • EuGH, 16.12.2010 - C-480/09

    AceaElectrabel Produzione / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

  • FG München, 06.06.2019 - 14 K 3001/18

    Antrag auf Steuerentlastungen

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten obliegt die Prüfung, ob eine Steuerbegünstigung als staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, den nationalen Gerichten (vgl. EuGH-Urteile Lucchini vom 18.07.2007 - C-119/05, EU:C:2007:434, Rz 50, und Ministerio de Defensa und Navantia vom 09.10.2014 - C-522/13, EU:C:2014:2262, Rz 55; BFH-Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19, BFHE 276, 256, Rz 23; BFH-Beschluss vom 13.03.2019 - I R 18/19, BFHE 265, 23, BFH/NV 2019, 1440, Rz 48).

    Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. auch EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a. vom 21.12.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53; World Duty Free Group und Spanien/Kommission vom 06.10.2021 - C-51/19 P, C-64-19 P, EU:C:2021:793, Rz 30; A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 19; Banco Santander u.a./Kommission vom 06.10.2021 - C-53/19 P, C-65/19 P, EU:C:2021:795, Rz 30, und Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission vom 06.10.2021 - C-55/19 P, EU:C:2021:797, Rz 23; BFH-Urteil in BFHE 276, 256, Rz 25, und BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH/NV 2019, 1440, Rz 50).

    In Bezug auf das (dritte) Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des EuGH hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz 54; World Duty Free Group und Spanien/Kommission, EU:C:2021:793, Rz 32; Banco Santander u.a./Kommission, EU:C:2021:795, Rz 32, und Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, EU:C:2021:797, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 276, 256, Rz 27, und BFH-Beschluss in BFHE 265, 23, BFH/NV 2019, 1440, Rz 61).

  • VG Freiburg, 21.07.2022 - 9 K 3689/21

    Corona-Krise; Anspruch auf die sog. Novemberhilfe; gemeindliche Freizeitanlagen-

    Zumindest seit dem 07.07.2020 gibt es aber auch die genannte Patronatserklärung der Stadt X zugunsten der Klägerin, die als sog. harte Patronatserklärung wie Eigenkapital zu qualifizieren ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn 51).

    des Merkblatts 1139a der Deutschen Zollverwaltung zu "Staatlichen Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht" wird sogar ausdrücklich angenommen, dass der Ausschlussgrund eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" nicht relevant sei, wenn zugunsten eines Unternehmens eine solche verbindliche Patronatszusage über die vollständige Übernahme von Verlusten vorliegt (vgl. die Nachweise dazu in der Entscheidung BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn. 50 - 54; vgl. Falkenberg, in: EnergieStG-eKommentar, Rn. 15 zu § 3b EnergieStG; siehe Merkblatt 1139a der Zollverwaltung [www.zoll.de/downloads/1139a_2022.pdf: " Der Ausschlussgrund "Unternehmen in Schwierigkeiten" ist nicht relevant, wenn ein Unternehmen - in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wird (z.B. kommunaler Eigen- oder Regiebetrieb, Anstalt des öffentlichen Rechts) und eine unbedingte, unbeschränkte und rechtlich bindende Verpflichtung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Übernahme von Verlusten zu Gunsten dieses Unternehmens (z.B. im Rahmen einer Gewährträgerhaftung, einer Anstaltslast oder durch Geltung des Kostendeckungsprinzips) besteht bzw. - in privatrechtlicher Rechtsform betrieben wird (auch kommunale Unternehmen in Privatrechtsform) und eine unbedingte, unbeschränkte und rechtlich bindende Verpflichtung eines weiteren Unternehmens oder eines anderen Rechtsträgers zur vollständigen Übernahme von Verlusten zu Gunsten dieses Unternehmens besteht.

    Die Rechtsprechung hat die Frage der Auswirkung einer solchen Patronatszusage auf die Frage des Vorliegens des Förderungsausschlussgrundes eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" bisher allein deshalb ausdrücklich offengelassen, da in den entschiedenen Fällen eine solche Zusage gar nicht vorlag, hält also eine solche offenbar nicht von vornherein schon aus Rechtsgründen für untauglich, da sie die Frage des Vorliegens einer solchen Zusage dann auch gleich als entscheidungsunerheblich hätte einstufen können (was sie aber nicht getan hat), anstatt sie (wie geschehen) ausdrücklich offenzulassen (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 -, juris, Rn.52 = ZRI 2022, 520; siehe allerdings FG München, Urteil vom 06.06.2019 - 14 K 3001/18 -, juris, Rn. 40 = CuR 2019, 145 wonach es auf eine Absicherung von Verlusten nicht ankomme; siehe FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 - 4 K 2265/19 Vst -, juris, Rn. 24 = CuR 2021, 153 = ZfZ 2021, 346, wonach nicht erkennbar sei, wie das genannte Merkblatt der Zollverwaltung zum Stromsteuerrecht mit dem klaren Wortlaut des § 2a Abs. 2 S. 1 StromStG und des Art. 2 Nr. 18a AGVO zu vereinbaren sein sollte, jedenfalls aber im konkreten Fall ohnehin weder ein Patronatsvertrag noch ein Ergebnisabführungsvertrag vorgelegen hätten).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 - 14 S 2699/22

    Corona-Krise; Förderung bestimmter Unternehmen mittels der sog. November- und

    Mit dem Eigenkapitalmerkmal als eindeutigem Kriterium auch ohne detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens wird - wovon auch der europäische Verordnungsgeber und die Europäische Kommission ausgehen - hingegen Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage geschaffen, wann ein mit Eigenkapital ausgestattetes Unternehmen als Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gilt (vgl. Erwägung (14) zur AGVO; vgl. zur Unbeachtlichkeit positiver Fortführungsprognosen im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 18 Buchst. a AGVO mit Blick auf die Rechtssicherheit auch BFH, Urteil vom 19.01.2022 - VII R 28/19 - BFHE 276, 256, juris Rn. 48 f.).
  • FG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4 K 2265/19

    Gewährung einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG für einen Stromlieferer

    Der Senat schließt sich insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen den überzeugenden Ausführungen des 14. Senats des Finanzgerichts München an und nimmt auf diese Bezug (Urteil vom 06.06.2019 a.a.O.).

    Der Senat hält die von den Beteiligten zunächst angeregte Anordnung der Verfahrensruhe (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung) im Hinblick auf das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.06.2019 (VII R 28/19) nicht für prozessökonomisch sinnvoll.

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