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   BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83   

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BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83 (https://dejure.org/1986,2163)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1986 - VII R 28/83 (https://dejure.org/1986,2163)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1986 - VII R 28/83 (https://dejure.org/1986,2163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Beurteilung des Verschuldens bei der bei der Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Die fehlende Begründung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid sei immer dann unschädlich, wenn der Haftungsschuldner durch ein besonderes Maß an eigenem Verschulden zu seiner Inanspruchnahme Veranlassung gegeben habe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508).

    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 103, 109 AO Haftenden um eine nach § 118 AO zu treffende Ermessensentscheidung handelt, die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Von einer Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Tatbestandsverwirklichung in erschwerter Verschuldensform und einer daran anknüpfenden stillschweigend sachgerechten Ermessensausübung durch das FA kann in Anwendung des Urteils in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508 nur dann ausgegangen werden, wenn das FA selbst bei seiner Entscheidung über den Haftungstatbestand von einem schweren Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Haftungsschuldners ausgegangen ist.

  • BFH, 04.03.1986 - VII S 33/85

    GmbH - Mehrere Geschäftsführer - Verantwortlichkeit von Geschäftsführern -

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Sie ist nach dem Gesetz zulässig (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StAnpG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und Beschluß vom 4. März 1986 VII S 33/85, BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384).

    Zwar lebt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer spätestens dann wieder auf, wenn die laufende Erfüllung aller Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen Unregelmäßigkeiten in der Erfüllung der Steuerschulden zu besorgen sind oder wenn die Person des für die steuerlichen Belange primär zuständigen Geschäftsführers diese Besorgnis rechtfertigt (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384).

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Reichen die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel der GmbH nicht aus, die Löhne - einschließlich des darauf entfallenden Steueranteils - zu zahlen, so muß er die Löhne entsprechend kürzen, so daß aus den vorhandenen Mitteln die Arbeitnehmer und das FA gleichermaßen anteilig befriedigt werden können (vgl. § 30 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1971 - LStDV 1971 - und Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, m. w. N.).

    Ein etwaiges Mitverschulden des FA, das die Revisionsbeklagten darin sehen, daß dieses nicht in bestimmte Forderungen der GmbH gegen den Gesellschafter und Mitgeschäftsführer K vollstreckt hat, berührt zwar nicht die Erfüllung des Haftungstatbestands, könnte aber bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen (vgl. BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, letzter Absatz).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Sie ist nach dem Gesetz zulässig (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StAnpG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und Beschluß vom 4. März 1986 VII S 33/85, BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384).

    Zwar lebt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer spätestens dann wieder auf, wenn die laufende Erfüllung aller Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen Unregelmäßigkeiten in der Erfüllung der Steuerschulden zu besorgen sind oder wenn die Person des für die steuerlichen Belange primär zuständigen Geschäftsführers diese Besorgnis rechtfertigt (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384).

  • BFH, 01.06.1965 - VII 228/63 U

    Steuerhehlerei durch den Erwerb von unverzollten und unversteuerten Zigaretten

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Die Inanspruchnahme des Haftenden ist somit selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß (§ 227 AO 1977) gegeben wären (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 1965 VII 228/63 U, BFHE 82, 689, BStBl III 1965, 495; Tipke/Kruse, a. a. O., § 191 AO 1977 Tz. 7; Dumke in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 191 Anm. 46).

    Soweit sich aus der Entscheidung des Senats in BFHE 82, 689, BStBl III 1965, 495 (496, rechte Spalte, Mitte) ergeben sollte, daß die Inanspruchnahme eines Haftenden doch ermessensmißbräuchlich sein kann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, daß er den geschuldeten Betrag jetzt oder später ganz oder zum Teil wird aufbringen können, hat der Senat aus den vorstehend genannten Gründen Zweifel, ob eine solche Auffassung aufrechterhalten werden kann.

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 103, 109 AO Haftenden um eine nach § 118 AO zu treffende Ermessensentscheidung handelt, die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - hier die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

  • BFH, 11.08.1978 - VI R 169/75

    Zur Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens des Finanzamts bei der

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Der VI. Senat des BFH (Urteil vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683) hat aber ein bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden des FA verneint, wenn dieses über einen längeren Zeitraum von seinen Befugnissen, u. a. zur Überwachung und zur Beitreibung der Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch gemacht hat.
  • BFH, 26.01.1961 - IV 140/60
    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Im übrigen könnte nach der Rechtsprechung des BFH selbst bei Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des FA die persönliche Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nur dann einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, wenn dessen Verschulden gering wäre (vgl. Urteil vom 26. Januar 1961 IV 140/60, StRK, Abgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14, HFR 1961, 109).
  • BFH, 19.07.1962 - V 268/59
    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Auch wenn mehrere als Gesamtschuldner haften, muß es nicht vor der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners feststellen, welcher von ihnen sich in günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (BFH-Urteil vom 19. Juli 1962 V 268/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 150, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Steueranpassungsgesetz, § 7, Rechtsspruch 22; Offerhaus, a. a. O., § 191 AO 1977 Anm. 60).
  • BFH, 20.10.1976 - I R 116/74

    Verjährung eines Haftungsanspruchs - Steueranspruch - Voraussetzungen der

    Auszug aus BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83
    Die nach dieser Vorschrift ferner erforderliche Steuerverkürzung liegt vor, wenn eine Steuerschuld nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Finanzkasse abgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1976 I R 116/74, BFHE 121, 5, BStBl II 1977, 257, m. w. N.).
  • BFH, 11.05.1962 - VI 195/60 U

    Persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Unbeschadet des durch § 191 AO 1977 dem FA eröffneten Ermessensspielraums entspricht es nicht nur in der Regel rechtmäßigem Ermessensgebrauch, sondern verlangt das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen, im Allgemeinen die Inanspruchnahme derjenigen, die haften, wenn der Steuerschuldner seine Steuerschuld nicht begleichen kann (Senatsurteil vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, und vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349).
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    In diesem Falle bedurfte es, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; vom 11. November 1986 VII R 3/82, BFH/NV 1987, 361, und vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511), einer Darlegung der Ermessenserwägungen, um die Ermessensbetätigung der Verwaltung gemäß § 102 FGO richterlich überprüfen zu können.

    Im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, könnte jedenfalls der Erlaß eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein (vgl. Urteil des Senats in BFH/NV 1987, 349; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Anm. 58).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2019 - 14 E 540/18
    Verneinend: BFH, Beschlüsse vom 4. Mai 1998 - I B 116/96 -, juris, Rdnr. 25, vom 9. Januar 1996 - VII B 189/95 -, juris, Rdnr. 19, und vom 7. März 1995 - VII B 172/94 -, juris, Rdnr. 19, und Urteil vom 2. Oktober 1986 - VII R 28/83 -, juris, Rdnr. 23 f.

    vgl. BFH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - VII R 28/83 -, juris, Rdnr. 25.

    vgl. BFH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - VII R 28/83 -, juris, Rdnr. 25.

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 61/04

    Haftung; Mitverschulden des FA

    Diese Frage kann im Streitfall jedoch auf sich beruhen, denn die Berücksichtigung eines etwaigen finanzbehördlichen Fehlverhaltens kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur in den Fällen überhaupt in Betracht kommen, in denen das finanzbehördliche Fehlverhalten ein solch erhebliches Ausmaß annimmt, dass demgegenüber das Verschulden des Haftungsschuldners nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Senatsentscheidungen vom 11. Mai 2000 VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442; vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290, und vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349, jeweils unter Hinweis auf die zu § 109 der Reichsabgabenordnung ergangene BFH-Entscheidung vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, 1961, 109).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung ein Mitverschulden des FA verneint, wenn das FA über einen längeren Zeitraum von seinen Befugnissen zur Beitreibung der ausstehenden Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile in BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683, und in BFH/NV 1987, 349).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2020 - 2 K 1486/17

    Zur Frage, ob Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte

    Daher kann die Inanspruchnahme eines existenten Haftungsschuldners nur ausnahmsweise ermessensfehlerhaft sein (vgl. z.B.: (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 29. September 1987 VII R 54/84, BStBl II 1988, 176, BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; BFH-Beschluss vom 02. August 2012  V B 68/11, BFH/NV 2013, 243).
  • FG Hessen, 24.10.1995 - 6 K 5103/89

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Haftung Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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  • BFH, 18.11.2021 - V R 24/20

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

    Denn auch im Fall eines im Inland ansässigen Versicherers verlangt das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen, im Allgemeinen die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner, wenn der Versicherer als Entrichtungspflichtiger --etwa infolge einer Insolvenz-- nicht herangezogen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 13.03.2003 - VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556, Rz 37; in BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176, unter II.2.d, und vom 02.10.1986 - VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349, unter II.2.c, jeweils zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners).
  • FG Saarland, 08.09.2000 - 1 K 84/00

    1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH 2. Keine

    Diese Entscheidung des Beklagten, für die Haftung in der Person des Klägers auf den steuerlich zweifelsfrei Hauptverantwortlichen der beiden Geschäftsführer der GmbH des Streitfalles abzustellen, stellt nach ständiger Rechtsprechung des BFH weder eine Ermessens- über- oder -unterschreitung noch einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) dar und ist deshalb nicht zu beanstanden (s z.B. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4; vom 12. Mai 199 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785).

    Im Hinblick auf § 219 Satz 2 AO, wonach die Inhaftungnahme eines Verantwortlichen für die unterbliebene Abführung von Lohnabzugssteuern nicht einen vorherigen vergeblichen Vollstreckungsversuch bei den die LSt schuldenden (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) Arbeitnehmern erfordert, ist es auch nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Beklagte in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht dargelegt hat, weshalb er von einer Inanspruchnahme der seinerzeitigen Arbeitnehmer der GmbH abgesehen hat (BFH, BFH/NV 1987, 349).

  • BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90

    Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung ein Mitverschulden des FA, das allenfalls bei der Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977) zu berücksichtigen wäre, verneint, wenn dieses über einen längeren Zeitraum von seinen Befugnissen zur Beitreibung der vollständigen Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683, und vom 2. Oktober 1986 VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349, 352).

    Schließlich ergibt sich aus § 219 Satz 2 AO 1977, daß sogar eine vorrangige Inanspruchnahme des Haftungsschuldners (vor dem Steuerschuldner) dann gerechtfertigt ist, wenn seine Haftung u. a. - wie im Streitfall - darauf beruht, daß er gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten (vgl. BFH/NV 1987, 349, 353).

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03

    Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von

    Auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners sind nicht bei Erlass des Haftungsbescheides, sondern erst im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 2.10.1986 - VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349).

    Auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners sind nicht bei Erlass des Haftungsbescheids, sondern erst im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BFH v. 2.10.1986, BFH/NV 1987, 349).

  • FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • BFH, 02.08.2012 - V B 68/11

    Zur Aufhebung von Ermessensentscheidungen beim Verstoß gegen die Regelungen über

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 312/04

    Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

  • BFH, 30.04.1987 - VII R 48/84

    Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft;

  • FG Niedersachsen, 28.05.2003 - 11 K 335/99

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides; Steuerliche Verpflichtung

  • BFH, 10.05.1988 - VII R 24/85

    Anforderungen an die Rüge der Aufklärungspflicht - Pflicht der Geschäftsführer

  • FG Saarland, 15.01.2008 - 2 K 2338/01

    Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO wegen Lohnsteuerschulden: Verschulden bei

  • BFH, 13.11.1990 - VII R 96/88

    Formelle Anforderungen der Rüge eines Finanzamtes hinsichtlich eines

  • FG Berlin, 30.04.1997 - II 241/94
  • FG Düsseldorf, 06.06.2007 - 7 K 3484/04

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer einer GmbH für

  • FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 4107/01

    Umsatzsteuer; Haftung; Geschäftsführer; Voranmeldung; Mitwirkungspflicht;

  • FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 95/98

    Haftung des Betriebsübernehmers für

  • FG München, 30.12.1999 - 7 V 4862/99

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerrückstände

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