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   BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94   

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https://dejure.org/1995,3416
BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94 (https://dejure.org/1995,3416)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1995 - VII R 28/94 (https://dejure.org/1995,3416)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - VII R 28/94 (https://dejure.org/1995,3416)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen zur Tilgung einer Steuerschuld - Anrechnung von Umsatzsteuerzahlungen auf eine Umsatzsteuerschuld bei umsatzsteuerlicher Organschaft

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei

    Auszug aus BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94
    Das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 (BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114) stehe der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen.

    Daß die sog. Bescheidlage in diesem Zusammenhang auch maßgeblich sei, wenn sie der materiellen Rechtslage widerspreche, habe der VII. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 142, 207, BStBl II 1987, 114 ausdrücklich klargestellt und dabei den Weg aufgezeigt, wie die Erhebung der Umsatzsteuer in Fällen der Organschaft abzuwickeln sei.

    Der erkennende Senat hat in BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 für organschaftsähnlich verbundene Personengesellschaften entschieden, daß sich die herrschende Gesellschaft auf ihren Umsatzsteuererstattungsanspruch, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergab, die bereits an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht anrechnen lassen muß, sondern das FA diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückzufordern hat.

    Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich das Urteil in BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 vom Streitfall dadurch unterscheidet, daß dort der Steuerbescheid gegenüber der beherrschten Gesellschaft (Organ) bereits aufgehoben und die ausgezahlten Beträge von dieser zurückgefordert worden waren und daß es sich dort um ein organschaftsähnliches Verhältnis handelte, dessen umsatzsteuerrechtliche Anerkennung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats von der neueren Rechtsprechung des BFH bereits aufgegeben worden war.

  • BFH, 31.08.1987 - V B 53/87

    Glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes für den

    Auszug aus BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94
    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides ge zahlt hat, sofern die Berufung der Organ gesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht -- NV --, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    Die vorgenannten Entscheidungen des V. Senats des BFH unterscheiden sich, soweit sie die Frage der Zurechnung (Anrechnung) von Steuerzahlungen der Organgesellschaft beim Organträger ausdrücklich bejahen (so Urteile vom 17. September 1981 V R 35/79, NV, und in BFH/NV 1988, 201), von dem Streitfall dadurch, daß sie zur Rechtslage nach Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide ergangen sind.

  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94
    Ferner hat der BFH für den Fall der Organschaft entschieden, es laufe der Forderung der Folgerichtigkeit steuerlichen Verhaltens gemäß den Vorschriften des Gesetzes zuwider und sei mit den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem nicht vereinbar, wenn ein Organträger über die Tochtergesellschaft den Wegfall der Steuerschuld bei dieser erkämpfe, der automatischen Erhöhung der eigenen Steuerschuld über einen Änderungsbescheid nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung aber widerspreche (Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613).

    Das Urteil in BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613 betrifft darüber hinaus einen vom Streitfall völlig verschiedenen Sachverhalt, weil dort nicht um die Anrechnung von Zahlungen (Steuererhebungsverfahren), sondern nur um die Verpflichtung des Organträgers zur Hinnahme des (steuererhöhenden) Änderungsbescheids nach Aufhebung des Umsatzsteuerbecheids ge genüber der Organgesellschaft (Steuerfestsetzungsverfahren) gestritten wurde.

  • BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S

    Frage der Unselbständigkeit einer GmbH & Co. KG gegenüber einer KG -

    Auszug aus BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94
    Der V. Senat hat zur Begründung ausgeführt, es sei selbstverständlich, daß die bereits von dem beherrschten Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer auf die Mehrwertsteuer des herrschenden Unternehmens "irgendwie" angerechnet werden müsse, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, die selben Umsätze doppelt zu besteuern (Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300, 301, zum organschaftsähnlichen Verhältnis).

    Die unbestimmte Äußerung (in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300, 301), daß die Umsatzsteuerzahlungen "irgendwie" angerechnet werden müßten, ist im Rahmen der Prüfung der Beschwer für die Anfechtbarkeit des Umsatzsteuer bescheids durch den herrschenden Unternehmer und nicht -- wie hier -- im Abrechnungsverfahren gemacht worden.

  • BFH, 17.09.1981 - V R 35/79
    Auszug aus BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94
    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides ge zahlt hat, sofern die Berufung der Organ gesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht -- NV --, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    Die vorgenannten Entscheidungen des V. Senats des BFH unterscheiden sich, soweit sie die Frage der Zurechnung (Anrechnung) von Steuerzahlungen der Organgesellschaft beim Organträger ausdrücklich bejahen (so Urteile vom 17. September 1981 V R 35/79, NV, und in BFH/NV 1988, 201), von dem Streitfall dadurch, daß sie zur Rechtslage nach Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide ergangen sind.

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Der Bescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hat danach nur die für die Beteiligten verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (= erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist (Senatsurteil in BFH/NV 1990, 69, 70, m.w.N.); d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlaß, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1968 VII 306/64, BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501, und vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582).
  • BFH, 12.12.2023 - VII R 60/20

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses

    Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist nur die Feststellung, inwieweit die in einem Steuerbescheid ausgewiesenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder bereits erfüllt beziehungsweise erloschen sind (vgl. Senatsurteil vom 17.01.1995 - VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 entscheiden auf der Grundlage der Steuerbescheide nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 und der sonstigen Verwaltungsakte, durch welche die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt werden, über Streitigkeiten, welche die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO 1977) betreffen; sie entscheiden also darüber, ob und inwieweit der (im Allgemeinen durch Steuerbescheid) festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch zu verwirklichen ist oder ob er bereits erfüllt ist, weil eine bestimmte Zahlungsverpflichtung z.B. durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 27. März 1968 VII 306/64, BFHE 92, 160, BStBl II 1968, 501; vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 582, und vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751).

    Zu Unrecht hat das FG dem Urteil des Senats in BFH/NV 1995, 580 entnommen, Umsatzsteuerzahlungen, welche die Organgesellschaft auf ihre vermeintlich eigene Steuerschuld geleistet hat, könnten auf die Umsatzsteuerschuld der Muttergesellschaft angerechnet werden, sobald entsprechende Steuerfestsetzungen vorgenommen worden sind (zur Möglichkeit der Änderung der Steuerfestsetzungen siehe schon BFH-Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613, sowie das Urteil des Senats in BFH/NV 1995, 580).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 (BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114), auf das auch in der Entscheidung in BFH/NV 1995, 580 Bezug genommen wird, ausgeführt, bei organschaftsähnlich verbundenen (Personen-)Gesellschaften müsse sich die herrschende Gesellschaft an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt; das FA müsse vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

    Der erkennende Senat hat indes bereits in dem Urteil in BFH/NV 1997, 537 ebenso wie schon in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 580, 581 darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen, die für die Frage der Anrechnung und Erstattung von Steuerzahlungen, die von der Organgesellschaft gezahlt worden sind, eine gewisse (Mit-)Berücksichtigung der materiellen Rechtslage einschließlich der Grundsätze von Treu und Glauben vorsähen, nicht im Verfahren über Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ergangen seien.

  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/20

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

    Soweit er sich auf das BFH-Urteil vom 17.01.1995 - VII R 28/94 (BFH/NV 1995, 580) bezieht, berücksichtigt er nicht, dass sich aus dieser --zudem nur das Abrechnungs-, nicht aber das hier vorliegende Festsetzungsverfahren betreffenden-- Entscheidung nur ergibt, dass eine gegen die Organgesellschaft festgesetzte und von dieser gezahlte Umsatzsteuer auf die Umsatzsteuerschulden des Organträgers erst dann angerechnet werden kann, wenn die Umsatzsteuer-Festsetzungen gegenüber der Organgesellschaft aufgehoben worden sind.
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Deshalb können Gründe, die gegen die Steuerfestsetzung selbst bzw. gegen die Richtigkeit der einer Steuerfestsetzung gleichstehenden Steueranmeldung erhoben werden sollen, im Abrechnungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285, und vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 63/94

    Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal

    Selbst wenn zwar der Einkommensteuerbescheid 1986, wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht aber der Einkommensteuerbescheid 1985 geändert werden könnte, so wäre das Ergebnis solcher widerstreitender Festsetzungen hinzunehmen (BFH-Urteile vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, und vom 6. Dezember 1994 IX R 64/92, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

    Die vorstehenden Entscheidungen des V. Senats, die für die Frage der Anrechnung und Erstattung von Steuerzahlungen, die -- umgekehrt als im Streitfall -- von der Organgesellschaft gezahlt worden sind, eine gewisse (Mit-)Berücksichtigung der materiellen Rechtslage einschließlich der Grundsätze von Treu und Glauben vorsehen, sind indes -- wie der Senat bereits mit seinem Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94 (BFH/NV 1995, 580, 581) hervorgehoben hat -- nicht im Verfahren über Abrechnungsbescheide gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 ergangen.

    Für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977, in dem im Streitfall zu befinden ist, hat der Senat dagegen stets auf die formelle und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt, und zwar auch in den Fällen von Organschaft und organschaftsähnlichen Verhältnissen, bei denen wegen zunächst fehlerhafter Handhabung eine doppelte Steuerzahlung bzw. eine doppelte Steuererstattung in Betracht kam (Urteile des Senats vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 und in BFH/NV 1995, 580).

    Der Senat hat demgemäß entschieden, daß eine -- entgegen der materiellen Rechtslage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) -- gegen eine Organgesellschaft festgesetzte und von dieser gezahlte Umsatzsteuer allenfalls dann auf die Umsatzsteuerschuld des Organträgers angerechnet werden kann, nachdem die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft aufgehoben worden sind (BFH/NV 1995, 580).

  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20

    Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten

    Denn über die Frage, inwieweit die in dem Steuerbescheid ausgewiesenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder bereits erfüllt bzw. erloschen sind, wäre gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO im Rahmen eines Abrechnungsbescheids zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.1988 - VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, und vom 17.01.1995 - VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).
  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1952/18

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Personengesellschaft als Organgesellschaft -

    Dann ist die formelle Bescheidlage der materiellen Rechtslage anzupassen, d.h. bereits ergangene Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft sind aufzuheben und bisher bei der Organgesellschaft erfasste Umsätze und Vorsteuerabzüge sind im Wege der Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen dem Organträger zuzurechnen (BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).
  • FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02

    Anrechnung der von der herrschenden an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlten

    Zur Begründung hat sie auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114, vom 17. Januar 1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580 und vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330 verwiesen.

    Für einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977, über den im Streitfall zu befinden ist, hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) stets auf die formelle und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt, und zwar auch in den Fällen von Organschaft und organschaftsähnlichen Verhältnissen, bei denen wegen zunächst fehlerhafter Handhabung eine doppelte Steuerzahlung bzw. eine doppelte Steuererstattung in Betracht kam (s. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 und vom 17. Januar 1995, VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580).

    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81 a.a.O., bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94 a.a.O. und vom 23. August 2001 VII R 94/99 a.a.O.) muss bei organschaftsähnlich verbundenen Personen sich die herrschende Person an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht auf einen Umsatzsteueranspruch anrechnen lassen, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergibt; das FA muss vielmehr diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Umsatzsteuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückfordern.

  • FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 310/21

    Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen als

  • FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15

    § 37 Abs.2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 9 K 142/94

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung;

  • FG Münster, 27.06.1997 - 4 K 3681/95

    Sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung; Erfassung von Einkünften aus einem

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 72/94

    Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • BFH, 07.07.1998 - VII B 312/97

    Auszahlung eines Steuerguthabens - Vermietung und Verpachtung - Anerkennung eines

  • FG Köln, 13.07.2010 - 8 V 887/10

    Vorliegen einer Organschaft; Feststellungswirkung eines Haftungsbescheides

  • FG Schleswig-Holstein, 09.02.2000 - IV 1256/96

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Hamburg, 11.12.2006 - 2 K 269/04

    Umsatzsteuerrecht: Kein Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerbefreiter Verwendung

  • FG Hamburg, 11.07.2002 - II 466/01

    Voraussetzungen einer wirksamen Abtretungsanzeige

  • FG Brandenburg, 16.12.1998 - 1 K 695/97

    Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1993

  • FG Hamburg, 28.01.2002 - II 466/01

    Abtretungsanzeige

  • FG Niedersachsen, 19.05.2005 - 5 K 778/01

    Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Gegenstand des so

  • FG Berlin, 17.06.2003 - 5 K 5358/01

    Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO im Fall der nachträglichen Annahme einer

  • FG Saarland, 06.02.2002 - 1 K 17/99

    Zumutbarkeit der Überprüfung von Kontoauszügen des Finanzamts

  • VG Köln, 04.08.2009 - 14 K 956/06

    Zulässigkeit von Säumniszuschlägen in Abrechnungsbescheiden nach dem KAG bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.02.1998 - 3 K 2203/96

    Wirtschaftlicher Eigentümer einesübertragenen Grundstücks; Ausübung der

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