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   BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02   

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https://dejure.org/2004,1549
BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02 (https://dejure.org/2004,1549)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2004 - VII R 29/02 (https://dejure.org/2004,1549)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - VII R 29/02 (https://dejure.org/2004,1549)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 191 Abs. 1; ; AO 1977 § 129; ; AO 1977 § 130; ; AO 1977 § 131

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 191 Abs. 1 § 129 § 130 § 131

  • datenbank.nwb.de

    Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftig gewordenem Haftungsbescheid

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weiterer Haftungsbescheid neben bestandskräftigem Haftungsbescheid ? Voraussetzungen und Grenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ergänzender (zweiter) Haftungsbescheid bei bestandskräftigem (ersten) Haftungsbescheid; Auslegung als Rücknahme, Widerruf oder Ersetzung; Regelungsumfang eines Haftungsbescheids; Bedeutung einer Aussetzung der Vollziehung für Steueranspruch; Haftungsanspruch für ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 191, AO 1977 § 69, AO 1977 § 130, HGB § 128, BGB § 427
    Änderung; Bestandskraft; Ergänzungsbescheid; Haftung; Umdeutung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 539
  • BB 2004, 1895
  • DB 2004, 2299
  • BStBl II 2005, 3
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 30.08.1988 - VI R 21/85

    Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO gilt nicht für einen

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein bereits ergangener Haftungsbescheid dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheides (nur) dann nicht entgegensteht, wenn dieser aufgrund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruches ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1988 VI R 21/85, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193, 195; vom 3. Juli 1979 VII R 53/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655, und in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79; vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909).

    Dieser bislang nicht geltend gemachte Teil des Gesamtanspruches auf Haftung für die Umsatzsteuer der OHG für 1992 begründet indes keinen selbständigen, von der bisherigen Haftungsinanspruchnahme unabhängigen Haftungsanspruch, den das FA in einem gesonderten Einzelhaftungsbescheid in Form eines ergänzenden Bescheides hätte festsetzen können (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193, 195; ebenso Rossmanith, DStZ 1986, 580, 581).

  • BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81

    Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Ein Grundsatz, dass ein späterer Haftungsbescheid ohne ausdrückliche Aufhebungs-, Änderungs- oder Ersetzungsanordnung einen früheren Haftungsbescheid gegenstandslos macht, d.h. seinen Regelungsinhalt in sich aufnimmt oder ersetzt, lässt sich aus den für die Änderung oder Aufhebung eines Haftungsbescheides nach der AO 1977 allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 129, 130 und 131 AO 1977 (so der Bundesfinanzhof --BFH-- in ständiger Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, und vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, m.w.N.) auch insoweit nicht ableiten, als die Haftungsgegenstände identisch sind (BFH-Urteil in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79).

    b) Der Senat lässt offen, ob er der letztgenannten Auffassung, wonach eine Nachforderung von weiteren Haftungsbeträgen ohne vorherige Rücknahme oder Widerruf eines bereits ergangenen Haftungsbescheides nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes zulässig wäre, für die Fälle folgen könnte, in denen die Haftungsinanspruchnahme durch Erlass eines weiteren Bescheides veränderten Sachverhalten angepasst werden soll, so z.B. bei einer Erhöhung der Steuerschuld, für die der Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, infolge des Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder eines Rechtsbehelfsverfahrens (offen gelassen auch in dem Senatsurteil in BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).

  • BFH, 06.08.1996 - VII R 77/95

    Fortführung des Klageverfahrens ohne Antrag gem. § 68 FGO nach Teilrücknahme des

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Ein Grundsatz, dass ein späterer Haftungsbescheid ohne ausdrückliche Aufhebungs-, Änderungs- oder Ersetzungsanordnung einen früheren Haftungsbescheid gegenstandslos macht, d.h. seinen Regelungsinhalt in sich aufnimmt oder ersetzt, lässt sich aus den für die Änderung oder Aufhebung eines Haftungsbescheides nach der AO 1977 allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 129, 130 und 131 AO 1977 (so der Bundesfinanzhof --BFH-- in ständiger Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, und vom 6. August 1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79, m.w.N.) auch insoweit nicht ableiten, als die Haftungsgegenstände identisch sind (BFH-Urteil in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79).

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein bereits ergangener Haftungsbescheid dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheides (nur) dann nicht entgegensteht, wenn dieser aufgrund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruches ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1988 VI R 21/85, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193, 195; vom 3. Juli 1979 VII R 53/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655, und in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79; vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909).

  • BFH, 25.11.1997 - VII B 57/97

    Klageverfahren gegen die Nacherhebung von Zoll - Verpflichtung des FG zur

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Die Bestandskraftwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung steht danach --sofern nicht eine Korrekturvorschrift die Aufhebung oder Änderung (hier die Rücknahme oder den Widerruf) des bestandskräftigen Verwaltungsaktes erlaubt (vgl. § 110 Abs. 2 FGO)-- einer erneuten Entscheidung über den gleichen Sachverhalt entgegen (s. Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 57/97, BFH/NV 1998, 670, 671).
  • BFH, 05.11.1992 - I R 41/92

    Lizenzgebühren für Arzneimittelrezepturen als beschränkt steuerpflichtige

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Dieser Umstand führt lediglich dazu, dass der Haftungsschuldner wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der Haftungsschuld zur Steuerschuld nur insoweit für den Steueranspruch in Haftung genommen werden kann, als dieser im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diese Inanspruchnahme noch besteht (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1992 I R 41/92, BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407, m.w.N.).
  • BFH, 18.02.1992 - VII B 237/91

    Erlaß eines neuen fehlerfreien Haftungsbescheids nach Aufhebung des

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Denn dies setzt --wie die Anwendung der Vorschriften der §§ 130, 131 AO 1977 im Verhältnis erster Haftungsbescheid zu einem zweiten Haftungsbescheid überhaupt-- voraus, dass die Finanzbehörde an dem ursprünglichen Bescheid nicht mehr festhalten will und diesen deshalb zurückgenommen oder widerrufen und durch einen neuen Haftungsbescheid ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639), woran es im Streitfall fehlt.
  • BFH, 07.11.1995 - VII R 26/95

    Haftung bei gleichzeitigem Konkurs aller GbR-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Ebenso wenig beeinflusst die Aussetzung der Vollziehung der Steuerschuld den Haftungsanspruch, denn alleinige tatbestandsmäßige Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme ist neben dem Bestehen einer öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Haftungsnorm, dass die Steuerschuld oder der Anspruch auf die steuerliche Nebenleistung entstanden und im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch nicht erloschen ist (vgl. Rüsken in Klein, a.a.O., § 191 Rz. 11; Senatsurteil vom 7. November 1995 VII R 26/95, BFH/NV 1996, 379, 382).
  • BFH, 03.07.1979 - VII R 53/76

    Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußrevision - Haftungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein bereits ergangener Haftungsbescheid dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheides (nur) dann nicht entgegensteht, wenn dieser aufgrund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruches ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1988 VI R 21/85, BFHE 155, 68, BStBl II 1989, 193, 195; vom 3. Juli 1979 VII R 53/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655, und in BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79; vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909).
  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Das ist in der Regel --da es für den Erlass des Haftungsbescheides weder auf die Fälligkeit, noch auf die Festsetzung der Steuer ankommt (vgl. Senatsurteile vom 30. März 1993 VII R 108/92, BFH/NV 1993, 583, und vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BFHE 181, 392, BStBl II 1997, 171)-- die Entstehung der Steuerschuld (Ehlers in Behrmann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 191 AO 1977 Rz. 3; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 191 AO 1977 Rz. 19; Halaczinsky in Koch/Scholtz, a.a.O., 5. Aufl., § 191 Rz. 10, und BFH-Urteile vom 6. Oktober 1977 V R 50/74, BFHE 124, 90, BStBl II 1978, 241, 243, und vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486).
  • BFH, 07.11.1989 - VII R 34/87

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
    Nur im letzten Fall handelt es sich um Haftungsfälle, die nicht voneinander abhängen und, auch wenn sie in einem Haftungsbescheid äußerlich zusammengefasst werden könnten (Sammelbescheid), zu rechtlich selbständigen Haftungsansprüchen führen, die Gegenstand verschiedener Haftungsbescheide sein können (so z.B. Senatsurteil vom 7. November 1989 VII R 34/87, BFHE 159, 106, BStBl II 1990, 201, 202).
  • BFH, 09.05.1996 - V R 62/94

    Die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (Jahressteuer) entsteht i. S. des § 233a

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • BFH, 15.10.1996 - VII R 46/96

    Der Haftungsanspruch entsteht unabhängig vom Erlaß des Haftungsbescheids

  • BFH, 30.03.1993 - VII R 108/92

    Verrechnung der Umsatzsteuer bei der Besteuerung einer GmbH

  • BFH, 06.10.1977 - V R 50/74

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für die auf die Geschäftsveräußerung

  • BFH, 21.06.1989 - VI R 31/86

    Der Erlaß eines weiteren Haftungsbescheids auf Grund einer erneuten Außenprüfung

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

  • FG Brandenburg, 20.03.2002 - 2 K 613/00

    Rechtswidrigkeit des Erlasses eines denselben Sachverhalt und dieselbe Steuerart

  • BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/02 (BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3) entschieden, dass für die Zulässigkeit eines neben einen bereits bestehenden Haftungsbescheid gegenüber einem bestimmten Haftungsschuldner tretenden weiteren Haftungsbescheids entscheidend ist, ob dieser den gleichen Gegenstand regelt wie der bereits ergangene Haftungsbescheid oder ob die Haftungsinanspruchnahme für verschiedene Sachverhalte oder zu verschiedenen Zeiten entstandene Haftungstatbestände erfolgen soll.

    b) Die Sachverhaltskonstellation im Streitfall unterscheidet sich hiervon wesentlich: Während im Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 den Haftungsbescheiden eine festgesetzte Jahressteuerschuld zu Grunde lag, betraf im Streitfall der erste Haftungsbescheid lediglich angemeldete bzw. geschätzte Lohnsteuern, während der zweite Haftungsbescheid die Lohnsteuer erfasste, die auf die --erst durch die Lohnsteueraußenprüfung ermittelten und nicht versteuerten-- Spesenzahlungen entfiel.

    Dieser Sachverhalt war dem FA im Gegensatz zu der Konstellation in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 bei Erlass des ersten Haftungsbescheids --dem die unrichtige Anmeldung für das zweite und die Schätzungsbescheide für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2005 zu Grunde lagen-- nicht bekannt und konnte folglich bei Erlass des Bescheids auch nicht berücksichtigt werden.

    Somit lag seitens des FA im Streitfall, anders als im Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, bei der Inanspruchnahme auf eine zu niedrige Haftungssumme durch den ersten Haftungsbescheid weder eine rechtsirrtümliche Sachverhaltsbeurteilung noch eine fehlende Ermessensentscheidung, sondern eine unvollständige Sachverhaltskenntnis zu Grunde.

    c) Im Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob eine Nachforderung weiterer Haftungsbeträge ohne vorherige Rücknahme oder Widerruf eines bereits ergangenen Haftungsbescheids nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes zulässig wäre und für die Fälle in Betracht kommen könnte, in denen die Haftungsinanspruchnahme durch Erlass eines weiteren Bescheids veränderten Sachverhalten angepasst werden soll, so z.B. bei einer Erhöhung der Steuerschuld, für die der Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, infolge des Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder eines Rechtsbehelfsverfahrens.

    aa) Der vom Senat in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellte Rechtssatz, wonach einem weiteren --ergänzenden-- Haftungsbescheid ein erster Haftungsbescheid entgegensteht, in dem der Haftungsbetrag zu niedrig festgesetzt worden ist, obwohl die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, tatsächlich mit einem höheren Betrag entstanden ist, ist vor dem Hintergrund der konkret entschiedenen Sachverhaltskonstellation zu verstehen.

    bb) Auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3) ist in der Konstellation des Streitfalls der Erlass des zweiten Haftungsbescheids nicht zu beanstanden, auch wenn dem ersten Haftungsbescheid kein ausdrücklicher Vorbehalt zu entnehmen war, zunächst nur einen Teilbetrag der Steuerschuld geltend machen zu wollen (vgl. dazu Rüsken, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung 2004, 413 f.).

    Denn der Haftungsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit oder der Festsetzung der Steuer, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, der zum Entstehen der Steuerschuld führt (§ 38 AO); daher kommt es auf die Festsetzung der Steuerschuld nicht an (vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Beruht die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen, die das FA mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte, ist der Erlass eines ergänzenden Bescheides zulässig (BFH-Urteil vom 15. Februar 2011 VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Leitsatz und unter II. 1. d der Gründe, in Fortentwicklung der mit BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/09, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellten Grundsätze).

    Hiervon unberührt bleibt eine Korrektur des vorangegangenen Haftungsbescheides nach §§ 129 bis 131 AO (BFH-Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, Leitsatz).

  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

    Liege bereits ein Haftungsbescheid vor, der auch nicht aufgehoben worden sei, so dürfe bezüglich der dort nach Steuerart und Besteuerungszeitraum benannten Haftungsansprüche kein zweiter "ergänzender" Haftungsbescheid ergehen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25.05.2004 VII R 29/02).

    Bereits deshalb sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit der Fallgestaltung im BFH-Urteil VII R 29/02 vergleichbar, in der es um den gleichen Sachverhalt für den gleichen Zeitraum gegangen sei.

    Bei dieser Sachverhaltsgestaltung durch das FA hat der erste Haftungsbescheid durch den Erlass des zweiten Haftungsbescheides seine Rechtswirksamkeit nicht verloren (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2004 VII R 29/02, BFHE 205, 539, BFH/NV 2004, 1430).

    a) Nach dem BFH-Urteil vom 25.05.2004 VII R 29/02 (BFHE 205, 539, BFH/NV 2004, 1430 unter II. 3 a, b, 4a, b) steht ein bereits ergangener Haftungsbescheid dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheides (nur) dann nicht entgegen, wenn dieser auf Grund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalts ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruchs ist.

    Zwar ist dem FA zuzugeben, dass der BFH sich unter II 1., 2., und 5. der Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils vom 25.05.2004 VII R 29/02 ausführlich auch mit den Wirkungen der im dortigen Streitfall bereits eingetretenen Bestandskraft des ersten Haftungsbescheides auseinandergesetzt hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2019 - 14 E 540/18
    vgl. BFH, Urteile vom 25. Mai 2004 - VII R 29/02 -, BFHE 205, 539 (546 f.), und vom 7. November 1995 - VII R 26/95 -, juris, Rdnr. 41, sowie Beschluss vom 26. Oktober 2001 - VII B 165/01 -, juris, Rdnr. 10; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 -, NJW 1987, 2098 (2099).

    vgl. BFH, Urteil vom 25. Mai 2004 - VII R 29/02 -, BFHE 205, 539 (547).

    vgl. allgemein BFH, Urteil vom 25. Mai 2004 - VII 29/02 -, BFHE 205, 539 (546 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2008 - 9 A 2762/06

    Erlass neuer Beitragsbescheide nach Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren auf

    Nachweise zum Streitstand bei BFH, Urteil vom 25.5.2004 - VII R 29/02 -, BStBl. II, 2005, 3, 4 f.
  • FG Saarland, 19.04.2010 - 2 K 1557/07

    (Nachfordernder Haftungsbescheid für Lohnsteuerschulden - Pflichtverletzung durch

    a) Ist der Haftungsschuldner wegen eines bestimmten Lebenssachverhalts durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden, ist der Erlass eines ergänzenden, die Haftung erweiternden Haftungsbescheids ohne vorherige Aufhebung des vorangegangenen Haftungsbescheids und Prüfung der Frage des Vertrauensschutzes i.S. des § 130 Abs. 2 AO dann unzulässig, wenn der erste Bescheid über denselben Sachverhalt entschieden hat wie auch der zweite (BFH vom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BStBl II 2005, 3; vgl. auch Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 191 Rz. 17).

    Durch den Haftungsbescheid werden Verbindlichkeiten gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass der Haftungsschuldner einen bestimmten haftungsbegründenden Sachverhalt erfüllt hat und deshalb für die Steuerschuld eines bestimmten Steuerschuldners für einen bestimmten Besteuerungszeitraum in Anspruch genommen werden kann (BFH vom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BStBl II 2005, 3).

    Dies gilt auch dann, wenn durch die Haftungsinanspruchnahme durch Erlass eines weiteren Bescheids einem veränderten Sachverhalt - etwa durch Bekanntwerden neuer Tatsachen im Zuge einer Außenprüfung - angepasst werden soll (offen gelassen durch BFH vom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BStBl II 2005, 3; vom 22. Januar 1985 VII R 112/81, BStBl II 1985, 562).

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

    Beruht die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen, die das FA mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte, ist der Erlass eines ergänzenden Bescheides zulässig (BFH-Urteil vom 15. Februar 2011 VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Leitsatz und unter II. 1. d der Gründe, in Fortentwicklung der mit BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/09, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellten Grundsätze).

    Hiervon unberührt bleibt eine Korrektur des vorangegangenen Haftungsbescheides nach §§ 129 bis 131 AO (BFH-Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, Leitsatz).

  • FG Saarland, 16.04.2008 - 2 K 2123/04

    Abgabenordnung; Erlass eines Haftungsbescheids nach Aufhebung eines früheren

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass ein bereits ergangener Haftungsbescheid bzw. - wie im Streitfall - dessen Aufhebung dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheides nur dann nicht entgegensteht, wenn dieser aufgrund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruches ist (vgl. BFH vom 30. August 1988 VI R 21/85, BStBl II 1989, 193, 195;vom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BStBl II 2005, 3).

    Dieser Zeitpunkt ist für den Jahresanspruch in seinem gesamten Umfang das Ende des Besteuerungszeitraums, mithin das Kalenderjahr (BFH vom 9. Mai 1996 V R 62/94, BStBl II 1996, 662, undvom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BStBl II 2005, 3).

    Das ist in der Regel - da es für den Erlass des Haftungsbescheids weder auf die Fälligkeit, noch auf die Festsetzung der Steuer ankommt - die Entstehung der Steuerschuld (BFH vom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BStBl II 2005, 3).

  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

    Entscheidend für die Zulässigkeit eines neben einen bereits bestehenden Haftungsbescheid gegenüber einem bestimmten Haftungsschuldner tretenden weiteren Haftungsbescheides ist, ob dieser den gleichen Gegenstand regelt wie der bereits ergangene Haftungsbescheid oder ob die Haftungsinanspruchnahme für verschiedene Sachverhalte oder zu verschiedenen Zeiten entstandene Haftungstatbestände erfolgen soll (BFH-Urteile vom 22.01.1985 VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562; und vom 25.05.2004 VII R 29/02, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, 5).

    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BFH vom 25.05.2004 (VII R 29/02, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3) beruft, übersieht er, dass dort der haftungsbegründende Umstand in beiden Fällen derselbe war (zivilrechtliche Gesellschafterstellung und Geschäftsführertätigkeit gemäß § 69 AO im ersten Bescheid sowie § 128 Handelsgesetzbuch im zweiten Bescheid).

  • BFH, 07.04.2005 - I B 140/04

    Erlass von Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheiden wegen fortlaufender Verletzung

    Durch diese Rechtsprechung ist einerseits geklärt, dass ein Haftungsbescheid rechtswidrig ist, wenn der ihm zu Grunde liegende Sachverhalt bereits Gegenstand eines bestandskräftig gewordenen und fortbestehenden anderen Haftungsbescheids ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3).
  • BFH, 08.02.2017 - III B 66/16

    Begriff des Ersetzens i. S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - 9 K 9091/10

    Anwendungsbereich von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden - Anhörung i.S. des § 91

  • FG Köln, 14.08.2008 - 13 K 2604/04

    Möglichkeit eines Wechsels des Verfahrensgegenstands auf den neuen Verwaltungsakt

  • BFH, 08.06.2010 - V B 6/10

    Rügeverzicht: Beantragte Zeugeneinvernahme

  • FG Hessen, 12.10.2004 - 7 K 965/04

    Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der

  • FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 74/07

    Haftung eines Arbeitgebers für die durch Steuerhinterziehungen eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 - 3 K 1235/10

    Fehlerfreie Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines

  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06

    Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO);

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 - 3 K 1236/10

    Änderung der Festsetzung des Verzögerungsgeldes: Maßgeblichkeit der jüngsten

  • FG Köln, 16.04.2007 - 14 K 1233/04

    Steuerpflichtigkeit von Lohnfortzahlungen an einen angestellten Berufssportler

  • VG Köln, 29.07.2013 - 18 K 6128/11

    Zugewandte Grundstücksseite; Winkelbestimmung; Gekrümmte Straße;

  • FG Niedersachsen, 09.07.2009 - 11 K 524/08

    Haftungsbescheid als Gegenstand eines Klageverfahrens i.S.v. § 68

  • FG Niedersachsen, 08.04.2009 - 9 K 298/07

    Durchführung einer Pflichtveranlagung nach rechtskräftiger Ablehnung einer

  • FG Hamburg, 17.08.2005 - III 406/03

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Steuerliche Haftung des gesetzlichen

  • VG Köln, 29.07.2013 - 18 K 6129/11

    Zugewandte Grundstücksseite; Winkelbestimmung; Gekrümmte Straße;

  • VG Köln, 09.12.2013 - 24 L 1558/13

    Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer nebst Zinsen ohne

  • VG Köln, 24.06.2013 - 18 K 4016/12

    Straßenreinigungsgebühr; Buchgrundstück; wirtschaftliche Einheit; Rückwirkung;

  • FG Sachsen, 01.11.2010 - 8 K 418/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Beendigung der Geschäftsführerbefugnis

  • FG Baden-Württemberg, 13.06.2008 - 9 K 342/04

    Vertrauensschutz in die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen -

  • FG Baden-Württemberg, 13.06.2008 - 9 K 374/04

    Vertrauensschutz in die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen -

  • VGH Bayern, 08.10.2009 - 4 ZB 08.3275

    Straßenreinigungsgebühr; Nachholung von unterbliebener Festsetzung; Unbilligkeit

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