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   BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00   

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https://dejure.org/2000,2193
BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00 (https://dejure.org/2000,2193)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2000 - VII R 3/00 (https://dejure.org/2000,2193)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - VII R 3/00 (https://dejure.org/2000,2193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ende der unbeschränkten Steuerpflicht - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Anrechnung von Lohnsteuer

  • Judicialis

    EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 218 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO (1977) § 218 Abs. 2
    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 398
  • BB 2000, 2139
  • BStBl II 2000, 581
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.01.1995 - VII R 41/94

    Anrechnung der vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer auf die

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00
    Wegen der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angenommenen Korrespondenzwirkung zwischen den bei der Veranlagung erfassten Einkünften und den gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779) sei die Anrechnung der nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht einbehaltenen Lohnsteuer unzulässig, weil auch die entsprechenden Einkünfte nicht bei der Veranlagung erfasst worden seien.

    § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt aber --wie der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 näher ausgeführt hat-- eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her, indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt".

    Der Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Steueranrechnung, mit der eine doppelte Besteuerung bestimmter Einkünfte/Einnahmen vermieden werden soll, aus Gründen der Steuergerechtigkeit insoweit nicht geboten ist, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden sind (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779, 780).

    Der erkennende Senat hat indes in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 779 aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ("soweit sie ... entfällt") gefolgert, dass die im Wege des Lohnsteuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur in der Höhe angerechnet werden kann, soweit die zugehörigen, mit dem Steuerabzug belasteten Einkünfte ihrem Umfang nach bei der Veranlagung tatsächlich erfasst worden sind.

    Der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gegen das Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779 erhobenen Einwendungen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt von dem des zuvor ergangenen Senatsurteils und des Senatsbeschlusses in BFH/NV 1997, 106 wesentlich abweicht.

    Wenn der Senat für diese Sachverhaltsgestaltungen die Anrechnung desjenigen Anteils der einbehaltenen Lohnsteuer, der auf die Einkunftsteile entfiel, die bei der Veranlagung --zu Unrecht-- nicht erfasst worden waren, abgelehnt hat, so geschah dies --wie im Urteil in BFH/NV 1995, 779 am Ende ausgeführt-- jedenfalls auch, um ein der materiellen Rechtslage und der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

  • BFH, 06.08.1996 - VII B 110/96

    Schätzung zu versteuerender Beträge in der Einkommensteuererklärung

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00
    Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, wären somit von der Anrechnung ausgeschlossen (ebenso Beschluss des Senats vom 6. August 1996 VII B 110/96, BFH/NV 1997, 106).

    Der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gegen das Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779 erhobenen Einwendungen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt von dem des zuvor ergangenen Senatsurteils und des Senatsbeschlusses in BFH/NV 1997, 106 wesentlich abweicht.

  • BFH, 15.11.1999 - VII B 155/99

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00
    Schließlich steht auch der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Beschluss des Senats vom 15. November 1999 VII B 155/99 (BFH/NV 2000, 547) der Anrechnung der hier streitigen anteiligen Lohnsteuer nicht entgegen.
  • BFH, 12.10.1995 - I R 39/95

    Lohnsteueranmeldung

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00
    Ergeht aber nach der Anmeldung der Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Einkommensteuerbescheid, so bildet dieser einen neuen Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die durch die Lohnsteueranmeldung gesetzte Rechtsgrundlage ablöst; die Lohnsteueranmeldung hat sich insoweit hinsichtlich dieses Arbeitnehmers --wie ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid-- nach § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise" erledigt (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87; ebenso: Heuermann, DB 1996, 1052 ff., m.w.N.).
  • FG München, 27.07.1999 - 13 K 3521/95

    FA muss zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer auf Einkommensteuer anrechnen

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 127 veröffentlicht ist, führte im Wesentlichen aus, die nach dem 8. Juli 1995 bezogenen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterlägen nicht der deutschen Einkommensteuer.
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Vielmehr steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1960 VI 92/60 U, BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170; in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93; vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und vom 29. November 2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195, sowie BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521).

    Deshalb ist die nicht geschuldete und mithin zu Unrecht an das Finanzamt A abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen, nicht aber --wie vom FA vertreten-- dem Arbeitgeber zu erstatten (BFH-Urteile in BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170; in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und in BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1521).

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Andererseits wurde über den Normtext hinaus eine Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen befürwortet, in denen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen und dennoch Lohnsteuer abgeführt worden war (BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581; ebenso Brenner in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 36 Rz D 161 und D 164; Seibel in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 36 EStG Rz 24; kritisch auch insoweit Gosch, ebenda).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Dagegen hat der Senat mit Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00 (BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581) --hier ebenfalls aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit-- die Anrechnung der Lohnsteuer, die nach Beendigung der inländischen Steuerpflicht von im Ausland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu Unrecht einbehalten worden war, auf die Einkommensteuerschuld für geboten erklärt, damit die im Ergebnis nicht geschuldete Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG erstattet werden kann.

    Der Kläger kann jedenfalls deshalb keine Erstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge aufgrund des Verhältnisses der Jahressteuerfestsetzungen zu den Lohnsteueranmeldungen nach § 37 Abs. 2 AO 1977 verlangen, weil der Steuererstattungsanspruch, der sich aufgrund des Einzelsteuergesetzes ergibt --hier der Anspruch auf Auszahlung des Einkommensteuerüberschusses nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG-- dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 vorgeht (Senatsurteil in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581; Hoffmann in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 37 Rz. 8; Heuermann, DB 1996, 1052, 1056).

  • BFH, 29.11.2000 - I R 102/99

    Nachträgliche Abführung von Lohnsteuer

    Sie findet vielmehr auch dann statt, wenn die der Lohnsteuer unterworfenen Einkünfte in Wahrheit nicht sachlich steuerpflichtig waren und die Lohnsteuer deshalb zu Unrecht abgeführt worden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581).
  • FG Münster, 24.04.2012 - 6 K 1498/11

    Korrespondenzprinzip

    Mit dieser Regelung soll aber auch ein der materiellen Rechtslage und der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechendes Ergebnis bei der Besteuerung erzielt werden (BFH-Urteil vom 23.05.2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581).

    Das geht sogar so weit, dass dem Steuerpflichtigen ein Anrechnungsanspruch für Steuerabzugsbeträge eingeräumt wird, die der jeweilige Arbeitgeber bescheinigt hat und die dieser irrtümlich oder in Verkennung der Rechtslage angemeldet und abgeführt hat (BFH-Urteile vom 17.06.2009, VI R 46/07, BStBl II 2010, 72 und vom 23.05.2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581 - anders für zu Unrecht angemeldete und abgeführte LSt noch BFH-Beschluss vom 15.11.1999, VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547).

  • BFH, 17.05.2001 - X B 69/00

    Einwendungen gegen Steuerbescheid - Einwendungen gegen Abrechnungsbescheid -

    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage begehrt, ob Lohnsteuer, die der Steuerpflichtige für Personen abführt, zu denen er keine arbeitsrechtliche Beziehung hat, als freiwillige Zahlung auf seine eigene Einkommensteuer anzurechnen ist, bleibt die Beschwerde schon deshalb ohne Erfolg, weil der BFH bereits entschieden hat, dass eine nicht geschuldete und deshalb zu Unrecht an das FA abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, nicht aber --wie von der Klägerin vertreten-- auf die des Arbeitgebers anzurechnen ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581; vom 29. November 2000 I R 102/99, BStBl II 2001, 195).

    a) Soweit die Klägerin diese Abweichung im Zusammenhang mit ihrer Auffassung geltend macht, die für ihre Kinder abgeführte Lohnsteuer müsse auf ihre eigene Einkommensteuer angerechnet werden (Bl. 10 und 11 des Beschwerdeschriftsatzes), liegt eine Abweichung schon im Hinblick auf die fehlende Anrechenbarkeit der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitgebers nach den BFH-Urteilen in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und in BStBl II 2001, 195 nicht vor.

  • FG Düsseldorf, 04.10.2018 - 11 K 1921/16

    Berechtigung zum Erlass eines Einkommensteuerbescheids nach Eröffnung des

    Diese haben sich im Sinne von § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise erledigt" (BFH Urteil vom 23.5.2000 VII R 3/00, BStBl. II 2000, 581; gleiches gilt für Einkommensteuervorauszahlungsbescheide vgl. Loschelder in Schmidt EStG § 37 EStG Rn. 17).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17

    Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen

    So wurde eine Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen befürwortet, in denen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen und dennoch Lohnsteuer abgeführt worden war (BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581).
  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

    Die Anrechnung der entsprechenden Steuerabzugsbeträge sei somit hier auch mit dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vereinbar (BFH Urteil vom 23. Mai 2000, VII R 3/00, BStBl II 2000, 581, Juris Rn. 12, 13, 17, 18).
  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 4388/03

    Zum Wahlrecht des Vergütungsgläubigers bei zu Unrecht einbehaltener Quellensteuer

    Denn mit dem Ergehen dieses Bescheides erledigt sich die Steueranmeldung auf andere Weise i.S. des § 124 Abs. 2 AO (BFH-Urteil vom 23.05.2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581 für die rechtlich vergleichbare Situation der Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber und der anschließenden Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers).
  • FG Sachsen, 28.01.2002 - 3 K 1798/99

    Unbeschränkte Steuerpflicht bei sechsmonatigem Auslandsaufenthalt eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2002 - 3 K 1798/99

    Unbeschränkte Steuerpflicht trotz ursprünglich geplanter inländischer Abwesenheit

  • BFH, 10.03.2004 - VI R 27/99

    Lohnzahlungszeitraum

  • FG Sachsen, 05.01.2007 - 4 K 1595/03

    Abführung von Lohnsteuer durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

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