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   BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97   

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BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97 (https://dejure.org/1997,1078)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1997 - VII R 30/97 (https://dejure.org/1997,1078)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - VII R 30/97 (https://dejure.org/1997,1078)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 166, 350; BGB §§ 421, 427, 709 Abs. 1, §§ 714, 744 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Steuerfestsetzung - Drittwirkung - Notgeschäftsführungsrecht

  • Judicialis

    AO 1977 § 166; ; AO 1977 § 350; ; BGB § 421; ; BGB § 427; ; BGB § 709 Abs. 1; ; BGB § 714; ; BGB § 744 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 744 Abs 2, BGB § 714, AO 1977 § 191, AO 1977 § 166
    Haftung; Notgeschäftsführung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 105
  • NJW-RR 1998, 1187
  • BB 1998, 886
  • DB 1998, 1015
  • BStBl II 1998, 319
  • NZG 1998, 476
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.05.1955 - IV ZR 185/54

    Prozeßvertretung der offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    Nach dieser Vorschrift aus dem Recht der Gemeinschaft, die im Gesellschaftsrecht entsprechende Anwendung findet (vgl. Karsten Schmidt, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- MünchKomm--, 2. Aufl., §§ 744, 745 Rdnr. 41; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. Mai 1955 IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183; BFH-Urteil vom 10. August 1989 V R 36/84, BFH/NV 1990, 386, 387), kann jeder Teilhaber (Gesellschafter) die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber treffen; er hat einen (klagbaren) Anspruch darauf, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.

    Das Notgeschäftsführungsrecht umfaßt im Rahmen des gesetzlich bestimmten Umfangs auch die Befugnis, Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen (gerichtlich) geltend zu machen; Vertretungsmacht für die Gesellschaft ist damit nicht verbunden (Ulmer, MünchKomm, § 709 Rdnr. 21; BGH in BGHZ 17, 181, 183, 184, 187; BFH in BFH/NV 1990, 386, 387).

    Wie der BGH in BGHZ 17, 181, 187 ausgeführt hat, sollte die für die entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB in vielen Fällen streitige und zweifelhafte Frage, ob eine Klage zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder der Gesellschaft selbst notwendig ist, zunächst unter den Gesellschaftern, ggf. in einem Rechtsstreit ausgetragen werden.

    War --wie im Streitfall-- eine solche alleinige Anfechtungsbefugnis des anschließend in Anspruch genommenen Haftungsschuldners nicht gegeben, so konnte auch sein Bemühen um die Mitwirkung der anderen Gesellschafter, das ggf. erst im Klageverfahren hätte durchgesetzt werden müssen (vgl. oben 2 c, unter Hinweis auf BGHZ 17, 181, 187), innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO 1977) regelmäßig nicht zu einer zulässigen Anfechtung des Steuerbescheides führen.

  • BFH, 10.08.1989 - V R 36/84

    Unzureichende Vertretung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch nur

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    Nach dieser Vorschrift aus dem Recht der Gemeinschaft, die im Gesellschaftsrecht entsprechende Anwendung findet (vgl. Karsten Schmidt, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- MünchKomm--, 2. Aufl., §§ 744, 745 Rdnr. 41; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. Mai 1955 IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183; BFH-Urteil vom 10. August 1989 V R 36/84, BFH/NV 1990, 386, 387), kann jeder Teilhaber (Gesellschafter) die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber treffen; er hat einen (klagbaren) Anspruch darauf, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.

    Das Notgeschäftsführungsrecht umfaßt im Rahmen des gesetzlich bestimmten Umfangs auch die Befugnis, Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen (gerichtlich) geltend zu machen; Vertretungsmacht für die Gesellschaft ist damit nicht verbunden (Ulmer, MünchKomm, § 709 Rdnr. 21; BGH in BGHZ 17, 181, 183, 184, 187; BFH in BFH/NV 1990, 386, 387).

    In dem Beschluß in BFH/NV 1990, 386, 387 hat der BFH zwar die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB erwähnt und ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte dann, wenn ein Gesellschafter unter Zurückstellung der Gesellschaftsinteressen im bewußten Zusammenwirken mit dem Schuldner sich weigere, eine Forderung der Gesellschaft geltend zu machen, dem anderen Gesellschafter das Recht zur Prozeßführung im eigenen Namen eingeräumt worden sei.

    Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Gesellschafter ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen bejaht worden: Danach können einzelne Gesellschafter im eigenen Namen eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14; BGH-Urteil vom 30. Oktober 1987 V ZR 174/85, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1988, 12, 13, m.w.N.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16. November 1972 6 U 94/92, OLGZ 1973, 316; vgl, auch BFH/NV 1990, 386, 387).

  • BFH, 25.07.1995 - IV B 161/94

    Klagebefugnis bei gemeinschaftlicher Vertretung einer Gesellschaft nach außen hin

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    Eine nur gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis der Gesellschafter hinsichtlich der Umsatzsteuer der Gesellschaft besteht auch dann, wenn die Gesellschaft nicht mehr bestehen sollte (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) und sogar wenn einer der Gesellschafter für eine im Namen der Gesellschaft erhobene Klage die Erteilung einer Vollmacht schikanös verweigert (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1995 IV B 161/94, BFH/NV 1996, 155, m.w.N.).

    Der BFH ist --ohne indes auf die Möglichkeit der Notgeschäftsführung einzugehen-- regelmäßig davon ausgegangen, daß ein Gesellschafter der GbR nicht befugt ist, im eigenen Namen gegen Umsatzsteuerbescheide, die gegen die Gesellschaft gerichtet sind, zu klagen (BFH in BFH/NV 1992, 402), und daß für die insoweit klagebefugte GbR auch dann alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln müssen, wenn einer von ihnen schikanös seine Mitwirkung verweigert (BFH in BFH/NV 1996, 155).

  • BFH, 17.05.1994 - IV B 54/93

    Zulässigkeit der abschließenden Prüfung von Erfolgsaussichten einer Klage

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    Schließlich hat der BFH in dem Beschluß vom 17. Mai 1994 IV B 54/93 (BFH/NV 1995, 86) trotz des Vortrags der Antragstellerin dieses Verfahrens, ihre Mitgesellschafterin sei untergetaucht, ohne eine entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB in Erwägung zu ziehen, eine Klagebefugnis der Gesellschafterin im eigenen Namen gegen einen gegen die GbR ergangenen Gewerbesteuer-Meßbescheid verneint.

    Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO 1977 kann gegenüber dem Gesellschafter als Haftungsschuldner nur insoweit eingreifen, als er aufgrund der gesellschaftsvertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen über die Vertretung der Gesellschaft zur Anfechtung des Steuerbescheides befugt gewesen wäre (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 86, 87).

  • BFH, 31.10.1991 - V B 194/91

    Klagebefugnis als Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    b) Auch als potentieller Haftungsschuldner (§§ 421, 427, 431 BGB) --wie der Kläger im Streitfall-- ist der Gesellschafter der GbR nicht befugt, den gegenüber der GbR erlassenen Umsatzsteuerbescheid anzufechten (BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402, m.w.N.).

    Der BFH ist --ohne indes auf die Möglichkeit der Notgeschäftsführung einzugehen-- regelmäßig davon ausgegangen, daß ein Gesellschafter der GbR nicht befugt ist, im eigenen Namen gegen Umsatzsteuerbescheide, die gegen die Gesellschaft gerichtet sind, zu klagen (BFH in BFH/NV 1992, 402), und daß für die insoweit klagebefugte GbR auch dann alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln müssen, wenn einer von ihnen schikanös seine Mitwirkung verweigert (BFH in BFH/NV 1996, 155).

  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    Im Urteil vom 10. Januar 1963 II ZR 95/61 (BGHZ 39, 14, 20) hat es der BGH ebenfalls abgelehnt, die Aktivlegitimation des Gesellschafters einer GbR, dessen Mitgesellschafter sich pflichtwidrig geweigert hatte, sich an der Klage zu beteiligen, auf § 744 Abs. 2 BGB zu stützen.

    Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Gesellschafter ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen bejaht worden: Danach können einzelne Gesellschafter im eigenen Namen eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14; BGH-Urteil vom 30. Oktober 1987 V ZR 174/85, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1988, 12, 13, m.w.N.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16. November 1972 6 U 94/92, OLGZ 1973, 316; vgl, auch BFH/NV 1990, 386, 387).

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Gesellschafter ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen bejaht worden: Danach können einzelne Gesellschafter im eigenen Namen eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14; BGH-Urteil vom 30. Oktober 1987 V ZR 174/85, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1988, 12, 13, m.w.N.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16. November 1972 6 U 94/92, OLGZ 1973, 316; vgl, auch BFH/NV 1990, 386, 387).
  • OLG Hamburg, 08.10.1992 - 6 U 94/92

    Auslegung einer Erlaubnis zur Führung eines Inkassounternehmens; Keine

    Auszug aus BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
    Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Gesellschafter ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen bejaht worden: Danach können einzelne Gesellschafter im eigenen Namen eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14; BGH-Urteil vom 30. Oktober 1987 V ZR 174/85, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1988, 12, 13, m.w.N.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16. November 1972 6 U 94/92, OLGZ 1973, 316; vgl, auch BFH/NV 1990, 386, 387).
  • LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 36/18

    Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anmeldung im Eltergeldrecht

    Hinzu kommt, dass sogar innerhalb des Steuerrechts der BFH (vgl. nur Urteil vom 16.12.1997 - VII R 30/97, Rn. 14 des juris-Dokuments) und die steuerrechtliche Literatur (vgl. Krumm, a.a.O., S. 329 ) mit der durch § 166 AO bewirkten Präklusion eher vorsichtig und restriktiv umgehen, weil ansonsten Probleme im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gesehen werden.
  • BFH, 14.02.2019 - V R 68/17

    Steuerhaftung des Rechtsanwalts

    § 166 AO ist daher bei einer Gesamtvertretung in der Regel gegenüber keinem Gesellschafter anzuwenden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

    Mit diesem Einwand ist er auch nicht wegen der sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung (§ 166 AO) ausgeschlossen, denn diese gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer Gesellschaft, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn er rechtlich nicht dazu in der Lage war, selbst die Festsetzung der steuerlichen Primärschuld der Gesellschaft anzugreifen (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 44/03

    Öffentliche Zustellung

    Mit dieser Einwendung, die sich gegen die Steuerschuld richtet, für die sie als Haftende in Anspruch genommen wird (sog. Primärschuld), kann sie im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gehört werden; denn ein Haftungsschuldner kann rügen, die Primärschuld bestehe dem Grunde oder der Höhe nach nicht, selbst wenn die Bescheide gegen den Steuerschuldner bestandskräftig geworden sind (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1987 II R 35/86, BFHE 149, 267, BStBl II 1987, 419; vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319; s. auch BVerfG-Beschluss vom 29. November 1996 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415).
  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

    Demgegenüber genügen etwaige faktische Möglichkeiten der Einflussnahme und der Durchsetzung einer Anfechtung nicht (BFH-Beschluss vom 30.12.1998 VII B 168/98 u.a., BFH/NV 1999, 1054; BFH-Urteil vom 16.12.1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 166 AO Rz. 8; Krumm in Tipke/Kruse, § 166 AO Rz. 14; Oellerich in Gosch, § 166 AO Rz. 50).
  • BFH, 05.03.2010 - V B 56/09

    Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

    Mit diesem Einwand ist er auch nicht wegen der sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung (§ 166 AO) ausgeschlossen, denn diese gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn dieser nicht zur Alleinvertretung der GbR berechtigt war (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
  • LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 40/18

    Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anmeldung im Elterngeldrecht

    Hinzu kommt, dass sogar innerhalb des Steuerrechts der BFH (vgl. nur Urteil vom 16.12.1997 - VII R 30/97, Rn. 14 des juris-Dokuments) und die steuerrechtliche Literatur (vgl. Krumm, a.a.O., S. 329 ) mit der durch § 166 AO bewirkten Präklusion eher vorsichtig und restriktiv umgehen, weil ansonsten Probleme im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gesehen werden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09

    Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung

    Da sie die streitig gewesene Umsatzsteuer nicht als Haftungsschuldnerin schuldete, kann sie sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der der Haftungsschuldner seiner Inhaftungnahme die Einwendungen des Steuerschuldners entgegenhalten kann (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7105/09

    Erhebung von Aussetzungszinsen auch bei AdV gegen Sicherheitsleistung - Keine

    Da sie die streitig gewesene Umsatzsteuer nicht als Haftungsschuldnerin schuldete, kann sie sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der der Haftungsschuldner seiner Inhaftungnahme die Einwendungen des Steuerschuldners entgegenhalten kann (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
  • FG München, 17.06.2004 - 15 K 2725/04

    Unzulässigkeit der Klage eines vermeintlichen Gesellschafters gegen den gegen die

    Bei Steuerfestsetzungen, die sich - wie im Streitfall der USt-Bescheid 1994 - gegen eine GbR als Steuerschuldnerin richten, fehlt es an einer Beschwer des einzelnen Gesellschafters, da nicht ihm gegenüber, sondern nur gegenüber der GbR als selbstständigem Steuersubjekt eine Steuerschuld festgesetzt wird (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97 BFHE 185, 105 , BStBl II 1998, 319 ).

    Denn diese Bestimmung greift nicht, wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch Genommene keine Möglichkeit hatte, den Bescheid anzufechten (BFH-Urteil in BFHE 185, 105 , BStBl II 1998, 319 ), was im Falle des Nichtbestehens der GbR bereits aus dem Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit folgt.

  • FG Saarland, 06.06.2006 - 1 V 80/06

    Identität zwischen behördlichem und gerichtlichem Aussetzungsverfahren

  • BFH, 10.04.2001 - V B 116/00

    USt-Festsetzung gegen GbR; Einspruchsbefugnis

  • BFH, 30.12.1998 - VII B 168/98

    Grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

  • FG Hamburg, 17.08.2009 - 5 K 119/08

    Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz einer

  • FG Berlin, 13.04.2005 - 6 K 6489/03

    Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters für eine GbR; Zuständigkeit für den

  • VG Düsseldorf, 14.10.2020 - 25 K 76/20
  • FG Saarland, 13.09.2006 - 1 K 76/06

    Finanzgerichtsordnung; Klage einer GbR gegen Umsatzsteuer- und

  • FG München, 21.04.2010 - 3 K 3654/07

    Haftung des Gesellschafters einer GbR - Anrechnung der Sondervorauszahlung bei

  • FG Düsseldorf, 11.12.1996 - 5 K 2927/93

    Umsatzsteuerpflichtiger Verkauf einer Eigentumswohnung; Antrag auf Eröffnung

  • FG Düsseldorf, 01.09.1998 - 5 S 7777/97

    Behandlung einer GmbH als Organgesellschaft oder als selbständiges Unternehmen;

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