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   BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13   

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https://dejure.org/2015,47693
BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13 (https://dejure.org/2015,47693)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2015 - VII R 35/13 (https://dejure.org/2015,47693)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2015 - VII R 35/13 (https://dejure.org/2015,47693)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 45 Abs 2, AO § 218 Abs 2, BGB § 1967 Abs 2, BGB § 1975
    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • Bundesfinanzhof

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 2 AO, § 218 Abs 2 AO, § 1967 Abs 2 BGB, § 1975 BGB
    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung im Falle der Nachlassverwaltung

  • Betriebs-Berater

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • rewis.io

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung im Falle der Nachlassverwaltung

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden - und die beschränkte Erbenhaftung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Erbenhaftung für vom Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erbenhaftung für vom Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 201
  • NJW 2016, 1839
  • FamRZ 2016, 720
  • BB 2016, 662
  • DB 2016, 693
  • BStBl II 2016, 372
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Auch unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 11. August 1998 VII R 118/95 (BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705) komme im Streitfall keine Ausnahme in Betracht.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, m.w.N.) sind einkommensteuerrechtliche Ansprüche des Finanzamts, die infolge der Veräußerung eines zum Nachlass des Erblassers gehörenden Gegenstands entstehen oder aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren, gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass zu richten.

    Macht ein Erbe gegenüber einer solchen Steuerschuld im Erhebungsverfahren geltend, sie sei wegen der Anordnung einer Nachlassverwaltung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB nur aus dem Nachlass zu begleichen, kann er nicht nur die gegen ihn gerichteten Vollstreckungsakte angreifen (so die Verfahrenskonstellation im Senatsurteil in BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705), sondern auch --wie im Streitfall-- die Steuerschuld (unter Protest) begleichen und anschließend einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO geltend machen.

    Die hieran geäußerte Kritik hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705 aufgegriffen und statt der zwangsläufigen Anknüpfung an das steuerrechtliche Eigenschuldkonzept eine erbrechtliche Beurteilung nach materiellen Zurechnungsgesichtspunkten in Erwägung gezogen.

  • BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Das FG hat insofern zutreffend festgestellt, dass im Fall der Geltendmachung der dauerhaften Einrede des § 1975 BGB die Steuer ohne rechtlichen Grund i.S. des § 37 Abs. 2 AO gezahlt wird (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781, das hierzu aber noch keine abschließende Aussage getroffen hat).

    Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, können im Erhebungsverfahren allerdings nicht mehr vorgebracht werden (Senatsurteil in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).

    b) Der Senat weicht insofern von seiner Rechtsprechung in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 ab, die auch im Fall einer Nachlassverwaltung allenfalls von einer Nachlasserbenschuld, d.h. einer Doppelstellung als Nachlassverbindlichkeit und als Eigenschuld des Erben, ausgegangen ist und hierfür maßgeblich darauf abgestellt hat, dass nach dem Tod des Erblassers allein der Erbe den einkommensteuerlichen Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht (so weiterhin Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 27).

  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Eine Abweichung von dem Urteil des II. Senats vom 4. Juli 2012 II R 15/11 (BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790) liegt nicht vor, da es dort um die Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes ging und darüber hinaus keine Nachlassverwaltung angeordnet war.
  • BFH, 24.01.1996 - X R 14/94

    Dem Erben nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen auch bei Verwendung zur

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    d) Die geänderte Auffassung des Senats deckt sich mit der Rechtsprechung des X. Senats, der im Fall der Testamentsvollstreckung ebenfalls von einer Erbfallschuld ausgeht (allerdings nur bezogen auf § 24 Nr. 2 EStG, vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 14/94, BFHE 179, 406, BStBl II 1996, 287).
  • OLG Hamm, 25.11.1992 - 15 W 129/92

    Keine Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters über BGB-Gesellschaftsanteil bei

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Unabhängig davon, ob er dazu trotz der grundsätzlichen Einschränkung der Verwaltungsbefugnis im Rahmen der Beteiligung an Personengesellschaften (BGH-Urteil vom 30. März 1967 II ZR 102/65, BGHZ 47, 293) gemäß § 1985 BGB i.V.m. einer analogen Anwendung des § 725 BGB befugt war (vgl. hierzu Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1992  15 W 129/92, Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen 1993, 147; (MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1985 Rz 6; Marotzke in Staudinger, § 1985 BGB Rz 21, jeweils m.w.N.), kommt somit keine Nachlasserbenschuld in Betracht.
  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 102/65

    Nachlaßverwaltung über Gesellschaftsanteil. Übernahmerecht

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Unabhängig davon, ob er dazu trotz der grundsätzlichen Einschränkung der Verwaltungsbefugnis im Rahmen der Beteiligung an Personengesellschaften (BGH-Urteil vom 30. März 1967 II ZR 102/65, BGHZ 47, 293) gemäß § 1985 BGB i.V.m. einer analogen Anwendung des § 725 BGB befugt war (vgl. hierzu Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1992  15 W 129/92, Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen 1993, 147; (MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1985 Rz 6; Marotzke in Staudinger, § 1985 BGB Rz 21, jeweils m.w.N.), kommt somit keine Nachlasserbenschuld in Betracht.
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Nachlasserbenschulden, die sowohl als Nachlassverbindlichkeit als auch als Eigenschuld des Erben anzusehen sind, setzen dagegen eine eigenhändige Verwaltung des Nachlasses durch den Erben voraus (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 2013 V ZR 81/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2013, 3446; (MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rz 12 und 21, jeweils m.w.N.; abweichend noch BGH-Urteil vom 4. November 2011 V ZR 82/11, NJW 2012, 316, wonach es im Fall einer Testamentsvollstreckung zu Nachlasserbenschulden kommt).
  • FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013  3 K 2990/10 aufgehoben und der Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 11. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2010 dahin geändert, dass der Klägerin ein Erstattungsbetrag gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung in Höhe von 18.146,31 EUR zusteht.
  • BGH, 04.11.2011 - V ZR 82/11

    Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Testamentsvollstrecker: Hausgeldschulden

    Auszug aus BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
    Nachlasserbenschulden, die sowohl als Nachlassverbindlichkeit als auch als Eigenschuld des Erben anzusehen sind, setzen dagegen eine eigenhändige Verwaltung des Nachlasses durch den Erben voraus (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 2013 V ZR 81/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2013, 3446; (MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rz 12 und 21, jeweils m.w.N.; abweichend noch BGH-Urteil vom 4. November 2011 V ZR 82/11, NJW 2012, 316, wonach es im Fall einer Testamentsvollstreckung zu Nachlasserbenschulden kommt).
  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

    Nach geänderter Rechtsprechung des BFH beinhaltet § 45 Abs. 2 S. 1 AO einen Rechtsgrundverweis auf das erbrechtliche Haftungsregime (BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372).

    Die Rechtsprechung hat deshalb jenseits des § 1967 Abs. 2 BGB insbesondere die vom Nachlassverwalter begründeten Verbindlichkeiten, in jüngerer Zeit unter Einschluss der begründeten Steuerschulden (BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372), ebenso wie die Kosten der Beerdigung und die Erbschaftsteuer als Erbfallschulden qualifiziert (vgl. umfassend die Nachweise bei Palandt, 77. Auflage 2018, § 1967 BGB, Rz. 7 sowie grundlegend Staudinger/Dutta, Neubearbeitung 2016, § 1967 BGB, Rz. 37 ff.).

    Soweit der Kläger damit auf Grund des Vorliegens einer Eigenschuld für Steuerschulden haftet, die auf in den Nachlass fallenden Einkünften beruhen, liegt hierin keine übermäßige Besteuerung, die gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt (siehe ausführlich BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl. II 1998, 705; dem für die zivilrechtliche Betrachtungsweise ausdrücklich folgend BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.07.2016, IX B 142/15, BFH/NV 2016, 1453).

    § 45 Abs. 2 S. 1 AO beinhaltet allein einen Rechtsgrundverweis auf das erbrechtliche Haftungsregime (ausdrücklich BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372).

    Denn der BFH hat mit Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, in Abkehr vom Urteil vom 28.04.1992, VII R 33/91, bisher nur über eine Erbfallschuld befunden (so die Anm. Witt, HFR 2016, 583), nicht aber über Eigenschulden des Erben.

  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 191/18

    Erbschaftsteuer: Vermächtnisschuld bei Jastrow'scher Klausel

    aaa) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten, also Erbfallschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 2. Alt. BGB (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 23), abzugsfähig.
  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2019 - 7 K 2712/18

    Nachlassverbindlichkeit: Steuerberatungskosten für Erstellung von

    Dabei sind als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden), sondern auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) anzusehen (BFH-Urteil vom 10.11.2015 VII R 35/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 252, 101, BStBl II 2016, 372).
  • FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15

    Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung

    bb) Diese Grundsätze hat der BFH für die beschränkte Erbenhaftung entwickelt (BFH-Urteil vom 10. November 2015 VII R 35/13, BStBl II 2016, 372).

    Es verhält sich danach ähnlich, wie in den Fällen der beschränkten Erbenhaftung, deren Umfang ebenfalls im Abrechnungsverfahren geprüft wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2015 VII R 35/13, BStBl II 2016, 372).

  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Verweis auf Urteil vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BStBl II 2016, 372) komme es für die Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliege.

    Die Vorschrift beinhaltet nach derzeitiger Ansicht des BFH (vgl. Urteil vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BStBl II 2016, 372) einen Rechtsgrundverweis auf das erbrechtliche Haftungsregime, weshalb die Frage, ob eine Steuerschuld von der Haftungsbeschränkung umfasst ist, ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilen ist.

    So hat der BFH in dem Verfahren VII R 35/13 (Urteil vom 10.11.2015, BStBl II 2016, 372) für den Fall, dass der Nachlassverwalter eine vererbte Kommanditbeteiligung kündigt und dadurch ein Veräußerungsgewinn entsteht, entschieden, dass es sich bei der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuerschuld des Erben um eine Erbfallschuld in Form einer Nachlassverwaltungsschuld handelt, bezüglich derer sich der Erbe auf die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 1975 BGB berufen kann.

  • BFH, 14.07.2016 - IX B 142/15

    Einkünftefeststellung bei Nachlassinsolvenz - Beschränkung der Erbenhaftung

    Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass nach dem Tod des Erblassers allein die Erben den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen und damit die Besteuerungsgrundlagen den Erben gegenüber festzustellen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 2015 VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372, unter II.1., betreffend eine Nachlassverwaltung, und vom 10. Februar 2015 IX R 23/14, BFHE 249, 202, unter B.II.1.b aa, betreffend eine Zwangsverwaltung).
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

    Es verhält sich ähnlich wie in den Fällen der beschränkten Erbenhaftung, deren Umfang ebenfalls im Abrechnungsverfahren geprüft wird (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. November 2015 VII R 35/13, BStBl II 2016, 372).
  • FG Düsseldorf, 13.07.2022 - 4 K 1280/21

    Insolvenzschuldner als Schuldner der durch Rechtshandlungen des

    Daher hat das beklagte Finanzamt zulässigerweise (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO) über das Nichtbestehen eines vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs entschieden (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 2015 VII R 35/13, BFHE 252, 201).
  • FG Düsseldorf, 25.03.2020 - 11 V 3249/19

    Leistungsgebot wegen steuerlicher Masseverbindlichkeiten gegen den früheren

    Deren Umfang ist im Abrechnungs- bzw. Vollstreckungsverfahren zu prüfen und stellt die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots nicht in Frage (vgl. hierzu BFH Urteil vom 24.6.1981 I B 18/81, BStBl. II 1981, 729; BFH Urteil vom 10.11.2015 VII R 35/13, BStBl. II 2016, 372).
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