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   BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71   

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BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71 (https://dejure.org/1973,629)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1973 - VII R 35/71 (https://dejure.org/1973,629)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1973 - VII R 35/71 (https://dejure.org/1973,629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 286
  • BStBl II 1974, 408
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.06.1971 - VII K 31/67

    Zahlung von Prozeßzinsen - Klage - Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage -

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71
    Nach dem BFH-Urteil vom 29. Juni 1971 VII K 31/67 (BFHE 103, 28, BStBl II 1971, 740) ist wegen des Anspruchs auf Prozeßzinsen kein besonderes außergerichtliches Vorverfahren notwendig, wenn § 100 Abs. 3 FGO eingreift.

    Wenn der Kreis der Streitigkeiten, für die nach § 33 FGO und anderen Gesetzen der Finanzrechtsweg gegeben ist, nicht auf die in § 111 FGO erwähnten Abgaben- und Vergütungsfälle beschränkt ist, kann hieraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Verzinsungsvorschrift des § 111 FGO in allen Rechtsstreitigkeiten, die überhaupt vor die FG gelangen können, anzuwenden ist (vgl. das schon erwähnte BFH-Urteil VII K 31/67 und das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1971 VII K 16/67, BFHE 104, 129).

  • BFH, 07.12.1971 - VII K 16/67
    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71
    Wenn der Kreis der Streitigkeiten, für die nach § 33 FGO und anderen Gesetzen der Finanzrechtsweg gegeben ist, nicht auf die in § 111 FGO erwähnten Abgaben- und Vergütungsfälle beschränkt ist, kann hieraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Verzinsungsvorschrift des § 111 FGO in allen Rechtsstreitigkeiten, die überhaupt vor die FG gelangen können, anzuwenden ist (vgl. das schon erwähnte BFH-Urteil VII K 31/67 und das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1971 VII K 16/67, BFHE 104, 129).
  • BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57
    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71
    Das BVerwG hat in der Entscheidung vom 7. Juni 1958 V C 272.57 (BVerwGE 7, 95) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die bürgerlich-rechtliche Regelung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßzinsen (§ 291 BGB) für entsprechend anwendbar erklärt, allerdings auch ausgesprochen, daß der Gesetzgeber nicht gehindert sei, für bestimmte Arten von Geldforderungen den Zinsanspruch besonders zu regeln oder gar auszuschließen.
  • BFH, 16.03.1973 - VI R 91/69

    Gewährung von Wohnungsbauprämie - Rechtsstreitigkeiten vor Steuergerichten -

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71
    Der BFH hat in dem Urteil vom 16. März 1973 VI R 91/69 (BFHE 109, 161, BStBl II 1973, 550) unter Aufgabe seiner früheren Auffassung bei Rechtsstreitigkeiten über die Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie im Falle des Obsiegens des Sparers eine Verzinsung des Prämienanspruchs vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag in entsprechender Anwendung des § 111 FGO zugelassen.
  • BVerwG, 05.02.1971 - VII C 32.69
    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71
    So hat das BVerwG in dem Urteil vom 5. Februar 1971 VII C 32.69 (BB 1971, 687) den § 111 FGO auf die Erstattung von Einfuhrgenehmigungsgebühren entsprechend angewendet.
  • BVerwG, 21.04.1971 - V C 45.69

    Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VII R 35/71
    In einer späteren Entscheidung weist das BVerwG (Urteil vom 21. April 1971 V C 45.69, BVerwGE 38, 49) ausdrücklich darauf hin, daß § 111 FGO eine solche besondere Regelung für das Steuerrecht enthält.
  • BFH, 17.02.1987 - VII R 21/84

    Prozeßzinsen - Ausfuhrvergünstigung - Anspruch auf Auszahlung

    Sie regeln aber nicht die Frage, ob insoweit Prozeßzinsen zu gewähren sind (BFHE 111, 286, BStBl II 1974, 408; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Dezember 1960 II C 120.59, BVerwGE 11, 314, 318, das einem Kläger einen Zinsanspruch in entsprechender Anwendung des § 291 BGB trotz des Umstandes zugestanden hat, daß in § 4 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz ein Zinsanspruch ausgeschlossen war).

    Eine solche Rechtsnorm kann also nur dem nationalen Recht entnommen werden (vgl. auch BFHE 111, 286, BStBl II 1974, 408).

    Die Beziehungen zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner sind so spezifischer Natur, daß aus der Regelung der AO 1977, die auf diesen Beziehungen beruht, kein allgemeiner Rechtsgrundsatz für andere öffentlich-rechtliche Geldforderungen abgeleitet werden kann (so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 236 AO 1977 Anm. 2; Schwarz, Abgabenordnung, § 236 Anm. 2; Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 233 Anm. 3; a. A. v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 236 AO 1977 Anm. 5, und Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 236 AO 1977 Anm. 2, beide jeweils unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 111, 286, BStBl II 1974, 408).

    Etwas anderes ist auch dem Urteil in BFHE 111, 286, BStBl II 1974, 408 nicht zu entnehmen.

  • BVerwG, 17.02.2000 - 3 C 11.99

    Prozeßzinsen; Geltendmachung ohne Vorverfahren; Verzinsung von

    Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochen, die Klage auf Prozeßzinsen könne zusammen mit der Klage auf Herabsetzung der Steuerschuld oder auf Gewährung einer Steuervergütung anhängig gemacht werden, ohne daß es zuvor eines Festsetzungsbescheides oder eines Vorverfahrens bezüglich der Zinsen bedürfe (vgl. Urteile vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103 S. 28; vom 11. Dezember 1973 - VII R 35/71 - BFHE 111 S. 286, 288; Urteil vom 13. Juli 1989 - IV B 44/88 - BFH/NV 1990 S. 247 f.; ebenso von Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand 1989, § 236 Rn. 13 a; Gräber/von Groll, FGO, 4. Aufl. 1997 § 100 Rn. 66).

    Bereits in einem Urteil vom 11. Dezember 1973 (VII R 35/71 - BFHE 111 S. 286, 291) hat der Bundesfinanzhof Zweifel geäußert, ob eine in einem Vorgängergesetz enthaltene gleichlautende Ermächtigung dem Verordnungsgeber das Recht einräume, jeglichen Anspruch auf Zinsen einschließlich von Prozeßzinsen auszuschließen.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 91/96

    Prozeßverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen

    Auf allgemeine Rechtsgrundsätze ist insoweit nicht mehr zurückzugreifen, ebenso nicht auf die Rechtsprechung zu dem mit § 236 AO 1977 im wesentlichen übereinstimmenden früheren § 111 FGO (entsprechende Anwendung; Senat, Urteil vom 11. Dezember 1973 VII R 35/71, BFHE 111, 286, 290, BStBl II 1974, 408; dazu BFHE 149, 15, 17 f.).
  • FG Hamburg, 04.06.1996 - IV 147/91

    Anspruch auf Prozeßzinsen im Rahmen von Leistungsklagen ; Verzinsung von

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  • BFH, 16.12.1987 - I R 350/83

    Erstattungsanspruch - Rechtshängigkeit - Verzinsung - Zinsen -

    So hat auch die Rechtsprechung, worauf die Revision zutreffend hinweist, Prozeßzinsen nach den dem § 236 AO 1977 insoweit entsprechenden früheren Vorschriften gewährt, falls die rechtshängigen Erstattungsansprüche nicht auf der Herabsetzung einer festgesetzten Steuerschuld beruhten (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1973 VI R 91/69, BFHE 109, 161, BStBl II 1973, 550, und vom 11. Dezember 1973 VII R 35/71, BFHE 111, 286, BStBl II 1974, 408; sie hat jedoch eine analoge Anwendung auf das außergerichtliche Vorverfahren ausdrücklich abgelehnt (Urteil in BFHE 114, 397, BStBl II 1975, 370).
  • FG Niedersachsen, 13.05.2003 - 13 K 508/98

    Berechtigung jedes Miterbe, zum Nachlass gehörende Ansprüche unabhängig von den

    Die Rechtsprechung hat Prozesszinsen in entsprechender Anwendung beispielsweise gewährt, wenn rechtshängige Erstattungsansprüche nicht auf der Herabsetzung einer festgesetzten Steuerschuld beruhten (BFH-Urteil vom 16. März 1973 VI R 91/69, BStBl II 1973, 550: Wohnungsbauprämie; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VII R 35/71, BStBl II 1974, 408: Erstattungsverordnung Getreide).
  • BFH, 02.03.1988 - I R 72/84

    Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsansprüche und Vergütungsansprüche

    So hat auch die Rechtsprechung Prozeßzinsen nach den dem § 236 AO 1977 insoweit entsprechenden früheren Vorschriften gewährt, falls die rechtshängigen Erstattungsansprüche nicht auf der Herabsetzung einer festgesetzten Steuerschuld beruhten (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1973 VI R 91/69, BFHE 109, 161, BStBl II 1973, 550, und vom 11. Dezember 1973 VII R 35/71, BFHE 111, 286, BStBl II 1974, 408).
  • BFH, 14.05.1975 - VII R 107/72
    Zur Begründung im einzelnen wird auf das hierzu ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1973 VII R 35/71 (BFHE 111, 286 ) verwiesen.
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