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   BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98   

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https://dejure.org/1999,843
BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98 (https://dejure.org/1999,843)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1999 - VII R 35/98 (https://dejure.org/1999,843)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - VII R 35/98 (https://dejure.org/1999,843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 37a; DVStB § 15 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 2

  • Judicialis

    StBerG § 37 a; ; DVStB § 15 Abs. 1; ; DVStB § 26 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 37 a; DVStB § 15 Abs. 1, § 26 Abs. 3 S. 2
    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neubewertung von Prüfungsleistungen - Anspruch auf Begründung der Prüfungsbewertung - Form des Begründungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Informationsrechte des Prüflings; Fachspezifische Beurteilung der Prüfungsleistungen; Voraussetzungen des Anspruchs auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung; Inhalt einer Begründung der Prüfungsentscheidung; Gerichtliche ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 19 Abs 4, GG Art 12 Abs 1, DVStB § 28 Abs 1
    Aufzeichnungspflicht; Mündliche Prüfung; Protokollierung; Steuerberaterprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 373
  • NVwZ-RR 2000, 295
  • BB 1999, 730
  • BStBl II 1999, 242
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Die dadurch entstehenden Defizite der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sind jedoch durch Regelungen des Prüfungsverfahrens so weit wie möglich auszugleichen (vgl. u.a. den Beschluß des Senats in BFH/NV 1996, 180, sowie das Urteil des BVerwG vom 6. September 1995 6 C 18.93, BVerwGE 99, 185, NJW 1996, 2670).

    Er hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind (Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185, NJW 1996, 2670; vgl. auch Beschluß vom 20. Mai 1998 6 B 50.97, NJW 1998, 3657).

    Das BVerwG hat jedoch in der eben angeführten Entscheidung in BVerwGE 99, 185 eingehend und überzeugend dargelegt, daß dieser Anspruch insbesondere bei mündlichen Prüfungen nicht voraussetzungslos besteht.

    Der Inhalt der von den Prüfern zu ihren Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen abzugebenden Begründung wird maßgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung der Prüfling eine Begründung verlangt und ob er dies rechtzeitig tut (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185).

    Diese Begrenzung der aus Art. 12 Abs. 1 GG, 19 Abs. 4 GG folgenden Informationsrechte des Prüflings hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1996 VII R 128/95 (BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) im Anschluß an das Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185 hervorgehoben und darüber hinaus verlangt, der Prüfling müsse unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen geltend machen.

    Prüfling und Prüfungsbehörde müssen deshalb mangels solcher Vorgaben ihr Verhalten nach den Umständen des einzelnen Falles ausrichten und dabei einerseits darauf Rücksicht nehmen, daß eine umfassende Begründung der Notenvergabe in der mündlichen Prüfung ohne konkreten, durch entsprechende Einwände des Prüflings herbeigeführten Anlaß den Prüfern nicht zumutbar und mit angemessenem Aufwand in der Regel auch gar nicht möglich wäre, daß aber andererseits den Erfordernissen wirksamen Grundrechtsschutzes des Prüflings soweit wie möglich entsprochen werden muß (vgl. schon BVerwG-Urteil in BVerwGE 99, 185).

    Der dem Prüfling dem Grunde nach gewährte allgemeine Informationsanspruch wird überhaupt erst dadurch zu einem konkreten Anspruch, der sich auf die Begründung (vom Prüfling) näher bezeichneter Bewertungen in einem bestimmten Fach bezieht, daß der Prüfling sein Begründungsverlangen entsprechend spezifiziert (BVerwG-Entscheidungen vom 16. April 1997 6 C 9.95, NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 und in BVerwGE 99, 185, unter 1. a drittletzter Absatz) und für sein Begründungsverlangen "sachlich vertretbare Gründe" angibt (Beschluß in NJW 1998, 3657).

    Auch die Rechtsprechung des BVerwG geht offenbar davon aus, daß es zu den Anforderungen an ein (erstes) Verlangen nach der Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen und der dabei, wie erwähnt, erforderlichen Spezifizierung grundsätzlich gehört, daß der Prüfling genau angibt, für welche (Einzel-)Noten er eine Begründung begehrt (vgl. die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen in dem Urteil in BVerwGE 99, 185, unter 1. a drittletzter Absatz).

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Der dem Prüfling dem Grunde nach gewährte allgemeine Informationsanspruch wird überhaupt erst dadurch zu einem konkreten Anspruch, der sich auf die Begründung (vom Prüfling) näher bezeichneter Bewertungen in einem bestimmten Fach bezieht, daß der Prüfling sein Begründungsverlangen entsprechend spezifiziert (BVerwG-Entscheidungen vom 16. April 1997 6 C 9.95, NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 und in BVerwGE 99, 185, unter 1. a drittletzter Absatz) und für sein Begründungsverlangen "sachlich vertretbare Gründe" angibt (Beschluß in NJW 1998, 3657).

    Nur ein solches Begründungsverlangen löst die Verpflichtung des Prüfungsausschusses aus, überhaupt eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382).

    Wenn der Kläger mit anderen Worten zu den der Bewertung seiner einzelnen Prüfungsleistungen zugrundeliegenden Erwägungen der Prüfer mehr hätte wissen wollen, hätte er mehr fragen müssen (vgl. BVerwG-Urteil in NJW 1998, 323, 326).

    Wie die Pflicht zur Begründung der Prüfungsentscheidung selbst ist jedoch die Pflicht zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens bzw. an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen situationsabhängig (vgl. BVerwG in NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382; vgl. schon Urteil des Senats vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218).

  • BFH, 30.06.1995 - VII B 175/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines vorgreiflichen

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Deshalb besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Beschluß vom 30. Juni 1995 VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180) bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Steuerberaterprüfung ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

    Wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten, die bei der Bewertung einer Prüfungsleistung eine Rolle spielen, muß den Prüfern ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats in BFH/NV 1996, 180; vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, und vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; vgl. ferner Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1993, 681; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738).

    Die dadurch entstehenden Defizite der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sind jedoch durch Regelungen des Prüfungsverfahrens so weit wie möglich auszugleichen (vgl. u.a. den Beschluß des Senats in BFH/NV 1996, 180, sowie das Urteil des BVerwG vom 6. September 1995 6 C 18.93, BVerwGE 99, 185, NJW 1996, 2670).

    Anlaß für weitere Erläuterungen der Prüfungsentscheidung durch die Prüfungskommission gibt das Sachvorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. August 1997 nicht, ebensowenig dafür, die Prüfer zum Überdenken ihrer Prüfungsentscheidung für verpflichtet zu halten, was wirkungsvolle Hinweise des Klägers, d.h. konkrete und nachvollziehbare Einwände gegen die Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung, voraussetzen würde (Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 180), an denen es fehlt; denn daß der Kläger sich generell gegen die Bewertung seines Kurzvortrages gewandt und für diesen pauschal eine "2" für angemessen erklärt hat, genügt nicht, um eine solche Pflicht auszulösen.

  • BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97

    Vereidigter Buchprüfer; mündliche Prüfung; Begründung der Bewertung;

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Er hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind (Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185, NJW 1996, 2670; vgl. auch Beschluß vom 20. Mai 1998 6 B 50.97, NJW 1998, 3657).

    Der dem Prüfling dem Grunde nach gewährte allgemeine Informationsanspruch wird überhaupt erst dadurch zu einem konkreten Anspruch, der sich auf die Begründung (vom Prüfling) näher bezeichneter Bewertungen in einem bestimmten Fach bezieht, daß der Prüfling sein Begründungsverlangen entsprechend spezifiziert (BVerwG-Entscheidungen vom 16. April 1997 6 C 9.95, NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 und in BVerwGE 99, 185, unter 1. a drittletzter Absatz) und für sein Begründungsverlangen "sachlich vertretbare Gründe" angibt (Beschluß in NJW 1998, 3657).

    c) Haben die Prüfer auf ein solches erstes Begründungsverlangen des Prüflings geantwortet und eine erste Begründung ihrer Prüfungsentscheidung abgegeben, so muß der Prüfling, sofern er seine Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung nicht ausgeräumt sieht, nachfragen, wenn er sich mit der Begründung nicht zufriedengeben will, weil er sie für unvollständig oder noch nicht für ausreichend hält, um ihm konkrete, substantiierte Einwände gegen einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen überhaupt zu ermöglichen (vgl. Beschluß des BVerwG in NJW 1998, 3657).

  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Wie die Pflicht zur Begründung der Prüfungsentscheidung selbst ist jedoch die Pflicht zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens bzw. an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen situationsabhängig (vgl. BVerwG in NJW 1998, 323, 326, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382; vgl. schon Urteil des Senats vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218).

    Eine Pflicht der Prüfungsbehörde zu zweckdienlichen Hinweisen bezüglich des Begründungsanspruchs kann sich insbesondere ergeben, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder --für ihn nicht erkennbar-- nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erlangen (Senatsurteil in BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218).

  • BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93

    Zur Auswahl der Prüfungsgebiete, zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Mit dieser Gefahr muß der Prüfling insbesondere deshalb rechnen, weil die Erinnerung der Prüfer an den Ablauf der Prüfung und die von ihnen angestellten Erwägungen bei der Notenvergabe erfahrungsgemäß schnell verblaßt, das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht aber keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, insbesondere von Fragen und Antworten, enthält und auch sonst weder das einfache Gesetzes- noch das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) --etwa allein um der besseren Überprüfbarkeit der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen willen-- eine solche Protokollierung verlangt (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93, BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333, 335; BVerwG-Beschluß vom 31. März 1994 6 B 65.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332, Deutsches Verwaltungsblatt 1994, 641).

    Daß das Berufsrecht im Prüfungsabschnitt "Rechnungswesen/Berufsrecht" zu kurz gekommen sei, wie der Kläger ferner gerügt hat, kann keinen Verfahrensmangel darstellen, weil es keine Vorschriften darüber gibt, in welchem Umfang einzelne Sachgebiete zu prüfen sind (vgl. § 37 a Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB; Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 VII R 120/83, BFHE 144, 323, BStBl II 1986, 30; vom 27. Juni 1994 VII R 22/94, BFH/NV 1994, 910, und in BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist allerdings inhaltlich begrenzt (vgl. u.a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. April 1991 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2005).

    Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht --außer auf der fachspezifischen Beurteilung der Prüfungsleistungen-- auf komplexen Erwägungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer (ihrem höchstpersönlichen "Fachurteil"), der Berücksichtigung der objektiv nicht ohne weiteres faßbaren "Prüfungssituation" und nicht zuletzt auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und aufgrund des Gebotes der Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 34, NJW 1991, 2005).

  • BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95

    Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung der Bewertung mündlicher

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Diese Begrenzung der aus Art. 12 Abs. 1 GG, 19 Abs. 4 GG folgenden Informationsrechte des Prüflings hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1996 VII R 128/95 (BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) im Anschluß an das Urteil des BVerwG in BVerwGE 99, 185 hervorgehoben und darüber hinaus verlangt, der Prüfling müsse unmittelbar im Anschluß an die Bekanntgabe der Prüfungsnote seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen geltend machen.

    Ein späterer Antrag, die Bewertung zu begründen, sei zwar nicht ausgeschlossen, unterliege aber der den Prüfling treffenden Gefahr, daß es den Prüfern wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, ihre Benotung zu begründen (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 485, 488 f.).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Denn der Prüfling hat am Prüfungsverfahren mitzuwirken und muß sich den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten lassen, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht und Beeinträchtigungen im Rahmen des Zumutbaren nicht abzuwenden versucht (vgl. Urteil des BVerwG vom 17. Februar 1984 7 C 67/82, BVerwGE 69, 46).
  • BFH, 16.07.1985 - VII R 120/83

    Steuerberaterprüfung - Mündlicher Vortrag - Anwesenheit aller Prüfungskandidaten

    Auszug aus BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98
    Daß das Berufsrecht im Prüfungsabschnitt "Rechnungswesen/Berufsrecht" zu kurz gekommen sei, wie der Kläger ferner gerügt hat, kann keinen Verfahrensmangel darstellen, weil es keine Vorschriften darüber gibt, in welchem Umfang einzelne Sachgebiete zu prüfen sind (vgl. § 37 a Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB; Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 VII R 120/83, BFHE 144, 323, BStBl II 1986, 30; vom 27. Juni 1994 VII R 22/94, BFH/NV 1994, 910, und in BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333).
  • BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93

    1. Subjektive Fehlvorstellungen eines Prüflings über Verletzung der

  • BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94

    Die mündliche Steuerberaterprüfung - Prüfungsgebiete in der mündlichen

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

  • BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines verwaltungsinternen

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

    Es gibt keine Vorschrift darüber, in welchem Umfang im Rahmen der mündlichen Prüfung einzelne Sachgebiete zu prüfen sind ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    In den Fällen, in denen die Bewertung einer Prüfungsleistung von den Prüfern nicht oder nicht ausreichend begründet worden ist und sich eine substantielle, die effektive gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung ermöglichende Begründung wegen Zeitablaufs nicht nachholen lässt, ist nicht etwa - sozusagen auf der Grundlage fiktiv fehlerfreier Prüfungsleistungen - die Prüfung für bestanden zu erklären, sondern die negative Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfung erneut abzulegen (BVerwG-Beschluss vom 18.02.2003 6 B 10/03 , [...]; BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Deshalb besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Steuerberaterprüfung ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (st.Rspr. seit BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242).

    Der Inhalt der von den Prüfern zu ihren Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen abzugebenden Begründung wird maßgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung der Prüfling eine Begründung verlangt und ob er dies rechtzeitig tut ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Nur ein solches Begründungsverlangen löst die Verpflichtung des Prüfungsausschusses aus, überhaupt eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242 m.w.N).

    Schon von einem ersten Begründungsverlangen ist zu erwarten, dass es erkennen lässt, dass der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer (selbst-)kritisch auseinandergesetzt hat, dass er die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen also, soweit ihm dies möglich ist, selbst überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Anderenfalls muss er, um seiner Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu genügen, nunmehr seine Einwände gegen die fach- oder prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer substantiieren ( BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242 m.w.N.).

    Hierdurch wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein erstes Prüfungsverlangen (BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242) mehr als erfüllt.

    Materielle Beurteilungsfehler kann vielmehr jeder Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung geltend machen (vgl. BVerwG-Urteile vom 22.06.1994 6 C 37/92 , BVerwGE 96, 126; vom 27.04.1999 2 C 30/98 , NVwZ 2000, 921; BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242).

    Ausnahmen sind etwa dann denkbar, wenn die Prüfer sich detaillierte Aufzeichnungen gemacht und diese auch aufbewahrt haben ( BVerwG-Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 , BVerwGE 99, 185; ebenso für die Steuerberaterprüfung BFH-Urteil vom 21.01.1999 VII R 35/98 , BStBl. II 1999, 242) oder wenn der Verlauf der mündlichen Prüfung sich auch nach Ablauf von 2 Monaten mit der erforderlichen Sicherheit klären lässt (FG Hamburg Urteil vom 23.01.2002 V 26/01 , EFG 2002, 1059).

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
    Deshalb besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bei berufsbezogenen Prüfungen wie der Steuerberaterprüfung ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ständige Rspr. seit BVerwG-Urteil vom 06. September 1995 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185; BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242).

    Der Inhalt der von den Prüfern zu ihren Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen abzugebenden Begründung wird maßgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung der Prüfling eine Begründung verlangt und ob er dies rechtzeitig tut (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242).

    Nur ein solches Begründungsverlangen löst die Verpflichtung des Prüfungsausschusses aus, überhaupt eine nach Form oder Inhalt qualifizierte Begründung der Prüfungsentscheidung abzugeben (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242 m. w. N).

    Schon von einem ersten Begründungsverlangen ist zu erwarten, dass es erkennen lässt, dass der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer (selbst-)kritisch auseinandergesetzt hat, dass er die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen also, soweit ihm dies möglich ist, selbst überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242).

    Anderenfalls muss er, um seiner Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu genügen, nunmehr seine Einwände gegen die fach- oder prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer substantiieren (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242 m. w. N.).

    Die Rechtsprechung hat jedoch ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass nach dem Ablauf von "rund zwei Monaten nach der Prüfung" die nachträgliche Erstellung einer substantiierten Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen, die ihren Zweck noch erfüllen kann, vielfach nicht mehr möglich ist, eine Zweimonatsfrist entwickelt (BVerwG-Urteil vom 6. September 1995 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185; BFH-Urteile vom 30. April 1996 VII R 128/95 BFHE 180, 485; und vom 21. Januar 1999 VII R 35/98, BStBl II 1999, 242).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Unbeschadet des von der Rechtsprechung anerkannten und zuletzt in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) näher eingegrenzten Anspruches auf eine Begründung der Prüfungsentscheidung, durch die der Prüfling in der Regel überhaupt erst in die Lage versetzt wird, Einwendungen gegen dieselbe vorzutragen und dadurch seine Rechte zu verteidigen, hat der Prüfling im verwaltungsinternen Kontrollverfahren, das dem Überdenken der Prüfungsentscheidung aufgrund solcher, vom Prüfling vorgetragener substantiierter Einwendungen dient, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Prüfer zu seinen Einwendungen im einzelnen (schriftlich) Stellung nehmen.
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