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   BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03   

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https://dejure.org/2004,3435
BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03 (https://dejure.org/2004,3435)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2004 - VII R 4/03 (https://dejure.org/2004,3435)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - VII R 4/03 (https://dejure.org/2004,3435)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässiger Einsatz von Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff - Juristische Definition des Begriffs "Schifffahrt" im Mineralölsteuerrecht - Steuerfreie Verwendung von Mineralölen als Schiffsbetriebsstoffe - Besteuerung der Mineralölverbräuche von schwimmenden Arbeitsgeräten

  • Judicialis

    MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4; ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    MinöSt-Befreiung für Schiffsbetriebsstoffe, die von Hopperbaggern auf Leerfahrten verwendet werden; Einstufung als schwimmendes Arbeitsgerät

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Hopperbagger von der Mineralölsteuer befreit?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung beim Einsatz von Hopperbaggern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MinöStG § 4 Abs 1 Nr 4 J: 1992, MinöStV § 17 Abs 5 Nr 2 J: 1993
    Mineralölsteuer; Schiffsbetriebsstoff; Steuerbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 351
  • BB 2004, 1380 (Ls.)
  • DB 2004, 1410 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.03.2000 - VII S 26/99

    Hopperbaggerschiff - Baggerarbeiten auf Binnengewässern - Spülarbeiten auf

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 23. März 2000 VII S 26/99 (BFHE 191, 184) stufte das FG den Hopperbagger als schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 17 Abs. 5 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) vom 15. September 1993 (BGBl 1, 1602) ein.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 191, 184 unter Hinweis auf die Vorgängervorschriften ausgeführt hat, soll die Regelung Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischer Schifffahrt (vor allem im Seeverkehr) vermeiden.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 191, 184 ausgeführt hat, hätte diese konkrete Betrachtungsweise den Vorteil, dass der Doppelfunktionalität eines Hopperbaggers besser Rechnung getragen und damit gleichzeitig auch dem Sinn und Zweck der Regelung, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, zu gesteigerter Wirksamkeit verholfen werden könnte.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 191, 184 ausgeführt hat, können die während des Fahrens des Schiffes durchgeführten Saug- und Spülvorgänge nicht als Teil der Beförderung angesehen werden, weil sich die im Laderaum mitgeführte Menge des Bagger- und Spülguts durch Aufnahme bzw. Ablassen ständig ändert.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03
    Der vom BRH geschilderte Zustand werfe die Frage auf, inwiefern Parallelen zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften (BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74) gezogen werden könnten.

    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass aufgrund der Feststellungen des BRH Parallelen zu der BFH-Entscheidung in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74 gezogen werden können.

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 101/94

    Flugbenzin - Hubschrauber - Mineralölsteuer

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03
    Im Lichte des Senatsurteils vom 6. Februar 1996 VII R 101/94 (BFHE 179, 511) sei von einer Beförderung der an Bord mitgeführten Menge an Sand, Kies und Schlick auszugehen, auch wenn das Baggergut über eine bestimmte Fläche gleichmäßig verteilt oder allmählich mittels Pumpen an ein landseitiges Spülrohr abgegeben werde.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus dem Senatsurteil in BFHE 179, 511, das die Ausbringung von Düngekalk durch einen Hubschrauber zum Gegenstand hat, nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • BFH, 06.08.1985 - VII R 102/81
    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03
    In seinen beiden Urteilen vom 6. August 1985 VII R 73/81 (BFHE 144, 302 --Therapieschiffe--) und VII R 102/81 (BFHE 144, 306 --Motoryachten--) hat der Senat den Begriff der gewerblichen Schifffahrt dahin gehend verstanden, dass er allein auf die Handelsschifffahrt bezogen ist, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser durch Schiffe.
  • BFH, 06.08.1985 - VII R 73/81
    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03
    In seinen beiden Urteilen vom 6. August 1985 VII R 73/81 (BFHE 144, 302 --Therapieschiffe--) und VII R 102/81 (BFHE 144, 306 --Motoryachten--) hat der Senat den Begriff der gewerblichen Schifffahrt dahin gehend verstanden, dass er allein auf die Handelsschifffahrt bezogen ist, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser durch Schiffe.
  • BFH, 23.03.1993 - VII R 78/90

    Mineralölsteuer; privat betriebene Motorrettungsboote

    Auszug aus BFH, 03.02.2004 - VII R 4/03
    Daher seien ihnen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Erleichterungen zu gewähren, in deren Genuss die Nutzer von Schiffen anderer Länder gelangten, mit denen sie im Wettbewerb ständen (vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1993 VII R 78/90, BFHE 171, 151 --Rettungsdienstschiffe--).
  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

    Solche verfügen ebenfalls über teils voluminöse und für die Transportfunktion bedeutsame Be- und Entladevorrichtungen (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042, der sodann aber Hopperbagger als schwimmende Arbeitsgeräte und gerade nicht als Massengutfrachter einordnet).

    Die Bezeichnung als "Laderaumsaugschiff" weist keinen anderen Inhalt als die üblichere Bezeichnung "Hopperbagger" auf, denn zentraler Bestandteil des Schiffs ist die Saugbaggermaschine (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042, der die Begriffe aus Sicht des erkennenden Gerichts richtigerweise synonym verwendet).

    Die Arbeitsmaschinen des streitgegenständlichen MS weisen einen nicht zu vernachlässigenden Kraftstoffverbrauch auf, der nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zu besteuern ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter; zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042).

    Dabei befasste sich der BFH auch mit den Argumenten, bei dem Hopperbagger handele es sich um ein Spezialtransportschiff, das über technische Vorrichtungen zur Aufnahme und Abgabe des Ladeguts verfüge und das ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werde und die Zollverwaltung habe Hopperbagger jahrzehntelang als Handelsschiffe angesehen und hinsichtlich der Mineralölsteuerbefreiung auch so behandelt (BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042; vgl. auch FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 30. August 2005, IV 342/02, juris, Rn. 20).

    Auf die Art und Weise der Befestigung kommt es im Ergebnis nicht an, sondern darauf, ob der Verbrauch der Arbeitsmaschinen im Zusammenhang mit der Manövriertätigkeit steht, welche nach Art. 14 Abs. 1 lit. c) RL 2003/96/EG begünstigungsfähig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-505/10, Partrederiet Sea Fighter; zur alten Rechtslage, BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042).

  • FG Hamburg, 30.08.2005 - IV 342/02

    Vorlage an den EuGH zu Hopperbaggereinsatz in Küstengewässern

    Mit Änderungsbescheid vom 27.12.2004 hat der Beklagte die Mineralölsteueranmeldung vom 15.11.2000 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 3.2.2004 ( VII R 4/03) insoweit geändert, als der Verbrauch von Mineralöl für Leerfahrten steuerbegünstigt wird.

    Der Bundesfinanzhof ist in seinem Urteil vom 3.2.2004 ( VII R 4/03, BFHE 205, 351 ), das Arbeiten auf der Weser betraf, ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Hopperbagger, um dessen Einsatz es in der Entscheidung ging, nicht außerhalb einer Binnenwasserstraße eingesetzt worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt der Hopperbagger ein schwimmendes Arbeitsgerät im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinölStV und damit kein Schiff im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinölStG dar (BFH, Beschluss vom 23.3.2000, a.a.O.; BFH, Urteil vom 3.2.2004, a.a.O.).

    Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 3.2.2004 (a.a.O.), bei dem er von einem Einsatz auf einer Binnenwasserstraße ausging, ausgeführt, mit den in § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinölStV genannten Arbeitsgeräten werde regelmäßig keine gewerbliche Schifffahrt mit dem Ziel der Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser betrieben.

    Jedenfalls für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen orientiert sich der Bundesfinanzhof bislang (Urteil vom 3.2.2004, a.a.O.) an dem Begriff der Handelsschifffahrt und differenziert - wie dargelegt - bei einem Spezialschiff wie dem Hopperbagger zwischen der Beförderungs- und der Arbeitsleistung und sieht den Hopperbagger jedenfalls soweit er die typische Arbeitsleistung erbringt, nicht als Schiff an.

    Eine Differenzierung, wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 3.2.2004 (a.a.O.) vorgenommen hat, führt zudem zu praktischen Problemen.

  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

    Solche verfügen ebenfalls über teils voluminöse und für die Transportfunktion bedeutsame Be- und Entladevorrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 03.02.2004 - VII R 4/03, BFHE 205, 351).

    Die Bezeichnung als "Laderaumsaugschiff" weist keinen anderen Inhalt als die üblichere Bezeichnung "Hopperbagger" auf; denn zentraler Bestandteil des Schiffs ist die Saugbaggermaschine (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 205, 351, unter II.1.b).

  • BFH, 27.06.2006 - VII R 62/05

    MinÖSt - steuerfreie Verwendung des Schiffsbetriebsstoffs

    c) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2004 VII R 4/03 (BFHE 205, 351) ausgeführt hat, können diese Grundgedanken auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 MinöStG 1993 festgelegte Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe übertragen werden.

    Die Möglichkeit der steuerlichen Überwachung und Kontrolle der Einsatzarten muss ohne großen Aufwand gewährleistet sein (Senatsurteil in BFHE 205, 351).

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

    Solche verfügen ebenfalls über teils voluminöse und für die Transportfunktion bedeutsame Be- und Entladevorrichtungen (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042, der sodann aber Hopperbagger als schwimmende Arbeitsgeräte und gerade nicht als Massengutfrachter einordnet).

    Dabei befasste sich der BFH auch mit den Argumenten, bei dem Hopperbagger handele es sich um ein Spezialtransportschiff, das über technische Vorrichtungen zur Aufnahme und Abgabe des Ladeguts verfüge und das ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werde und die Zollverwaltung habe Hopperbagger jahrzehntelang als Handelsschiffe angesehen und hinsichtlich der Mineralölsteuerbefreiung auch so behandelt (BFH, Urteil vom 3. Februar 2004, VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042; vgl. auch FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 30. August 2005, IV 342/02, juris, Rn. 20).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 11/04

    Mineralölsteuerbefreiung für den Tankinhalt eines aus Schweden in das

    Danach werden Baggerschiffe, hochseetüchtige Schwimmkräne, Tankreinigungsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge, wenn sie die Ware selbst befördern, wegen dieser Transporttätigkeit als Schiffe i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 angesehen (vgl. zur steuerlichen Berücksichtigung der Doppelfunktionalität von Hopperbaggern und zur Auslegung des Merkmals des ausschließlichen Einsatzes eines Schiffes in der gewerblichen Schifffahrt Senatsentscheidungen vom 23. März 2000 VII S 26/99, BFHE 191, 184, und vom 3. Februar 2004 VII R 4/03, BFHE 205, 351).
  • FG Düsseldorf, 19.09.2014 - 12 K 1857/12

    Anwendbarkeit von § 9 Nr. 3 GewStG auf Binnenschiffe

    Ein auf Seeschiffe beschränktes Verständnis ist auch weder historisch (vgl. Ockhart, Geschichtliche Darstellung der frühern und spätern Gesetzgebung über Zölle und Handelsschifffahrt des Rheins, Mainz 1818) noch in der aktuellen Rechtspraxis (vgl. z. B. Schifffahrtsobergericht Nürnberg vom 08.02.2001 Ws 115/00 BSch, TranspR 2002, 170: Handelsschiff als Gegenbegriff zum Kriegsschiff; Bundesfinanzhof -BFH- vom 03.02.2004 VII R 4/03, BFH/NV 2004, 1042: Handelsschiff als ein in der gewerblichen Schifffahrt eingesetztes Schiff) belegbar.
  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3182/08

    Anspruch eines Luftfahrtunternehmens auf Vergütung von Mineralölsteuer;

    Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 sieht für die Kraftstoffe, die bei der Erprobung von Luftfahrzeugen verwendet werden, lediglich eine fakultative Steuerbefreiung vor (Finanzgericht München , Urteil vom 10. Dezember 2008 14 K 1873/06, [...]; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 4/03, BFHE 205, 351 - zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 92/81/EWG -).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3193/08

    Vergütung der Mineralölsteuer und Energiesteuer für die Durchführung von

    Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 sieht für die Kraftstoffe, die bei der Erprobung von Luftfahrzeugen verwendet werden, lediglich eine fakultative Steuerbefreiung vor (Finanzgericht München , Urteil vom 10. Dezember 2008 14 K 1873/06, [...]; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 4/03, BFHE 205, 351 - zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 92/81/EWG -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-391/05

    Jan De Nul - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Begriffe

    11 - VII R 4/03, BFHE 205, 351.
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