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   BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06   

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BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06 (https://dejure.org/2007,1930)
BFH, Entscheidung vom 16.01.2007 - VII R 4/06 (https://dejure.org/2007,1930)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - VII R 4/06 (https://dejure.org/2007,1930)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1

  • Judicialis

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 387; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 15 Abs. 1; ; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aufrechnung mit Vorsteuervergütung in der Insolvenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung mit Vorsteuervergütung in der Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der Aufrechnung mit einzelnen Vorsteuerbeträgen; Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufrechenbarkeit mit einem Vorsteuerabzugsanspruch

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren rechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, InsO § 55 Abs 2, AO 1977 § 226 Abs 1, UStG § 16 Abs 2 S 1
    Aufrechnung; Insolvenzforderung; Masseverbindlichkeit; Umsatzsteuervoranmeldung; Vergütung; Vorsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 385
  • ZIP 2007, 829
  • BB 2007, 930
  • BB 2007, 981
  • DB 2007, 1122
  • BStBl II 2007, 747
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Nach dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423) sei eine Kongruenz der Art, dass der aus dem aus der Masse zu befriedigenden Vergütungsanspruch einschließlich Umsatzsteuer des Sequesters bzw. vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende und ebenfalls zur Konkursmasse gehörende Vorsteuererstattungsanspruch des Schuldners in der Masse verbleiben und den Massegläubigern zur Verfügung stehen müsse, nicht gegeben.

    Auch soweit der Senat unter der Geltung der KO entschieden hat, es sei konkursrechtlich unerheblich, dass der Vorsteuerabzugsanspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich den Charakter einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage habe und keinen rechtlich selbständigen Auszahlungsanspruch darstelle (Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423), betraf diese Aussage allein die Frage, ob ein einzelner Vorsteuerabzugsanspruch auf sein vorkonkursliches Begründetsein untersucht werden kann.

    Zu berücksichtigen ist deshalb, dass die Aufrechnung als Teil des Erhebungsverfahrens erst erfolgen kann, wenn die Steuer festgesetzt ist, und die Steuerfestsetzung, zu der im Umsatzsteuerrecht auch die Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG gehört, nicht beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

    Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass es hinsichtlich der Aufrechenbarkeit von Forderungen im Insolvenzverfahren nicht darauf ankommt, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern allein darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195, und in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, jeweils m.w.N.), bezieht sich diese Rechtsprechung auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

    Es stehen sich also bei diesem Abzug gemäß § 16 Abs. 2 UStG keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, und vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 14.05.1998 - V R 74/97

    Vorsteuerabzug für Sequesterleistung

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

    Aus einer Umsatzsteuerfestsetzung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können daher einzelne Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634).

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 7/06

    Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Es stehen sich also bei diesem Abzug gemäß § 16 Abs. 2 UStG keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, und vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei spricht aus insolvenzrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn im Rahmen der Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG dieser Vorsteuerbetrag auch mit Umsatzsteuerschulden, die Masseverbindlichkeiten sind, verrechnet wird, da die Aufrechnungsverbote der §§ 95, 96 InsO nur den Insolvenzgläubiger, nicht aber den Massegläubiger betreffen (Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Auch soweit der Senat unter der Geltung der KO entschieden hat, es sei konkursrechtlich unerheblich, dass der Vorsteuerabzugsanspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich den Charakter einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage habe und keinen rechtlich selbständigen Auszahlungsanspruch darstelle (Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423), betraf diese Aussage allein die Frage, ob ein einzelner Vorsteuerabzugsanspruch auf sein vorkonkursliches Begründetsein untersucht werden kann.

    Aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO folgt nicht, dass im Insolvenzverfahren hinsichtlich der Frage der Entstehung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis steuerrechtliche Gesichtspunkte ohne jede Bedeutung sind (Beermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 251 AO Rz 39; ebenso Senatsurteil in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass es hinsichtlich der Aufrechenbarkeit von Forderungen im Insolvenzverfahren nicht darauf ankommt, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern allein darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195, und in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, jeweils m.w.N.), bezieht sich diese Rechtsprechung auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
  • FG Nürnberg, 11.10.2005 - II 426/03

    Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1139 veröffentlicht.
  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06
    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass einzelne Vorsteuerbeträge umsatzsteuerrechtlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen darstellen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612), dass eine Aufrechnung die Höhe der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634) und dass deshalb das aus § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, sämtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren, Vorrang hat gegenüber einer Aufrechnung des FA mit anderen Ansprüchen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).
  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.
  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Diese Rechtsprechung bezieht sich, wie der VII. Senat im Urteil vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) ausdrücklich betont, auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (zuvor § 55 Nr. 1 KO) und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

    Insoweit geht der VII. Senat des BFH insbesondere davon aus, dass das FA den Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit dem Bezug der Leistung und nicht erst mit "Erstellung der Rechnung" schuldig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423 zu § 55 Nr. 1 KO; in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; in BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747, und in BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745; vom 4. März 2008 VII R 10/06, BFHE 220, 295, BStBl II 2008, 506 zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

    Denn diese Rechtsprechung bezieht sich, wie der VII. Senat im Urteil vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) ausdrücklich betont, auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO (zuvor § 55 Nr. 1 KO) und die Frage, welcher Zeitpunkt maßgebend dafür ist, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
  • BFH, 27.02.2009 - VII B 96/08

    Aufrechnung gegen den Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das FA weder durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch durch Nr. 3 dieser Vorschrift gehindert ist, gegen einen aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen zu erklären, soweit sichergestellt ist, dass der Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners ausschließlich auf der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewiesenen Umsatzsteuer bzw. auf anderen, ebenso vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten, Vorsteuerbeträgen beruht (Senatsurteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 16. Januar 2007 VII R 4/06, BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747; vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745; sowie --betreffend die Vergütung des vorläufigen Vergleichsverwalters-- vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

    Eine erneute Revisionsentscheidung zu dieser Frage ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich, weil das FG Nürnberg mit Urteil vom 11. Oktober 2005 II 426/2003 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1139) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, denn der beschließende Senat hat zwar die gegen jenes Urteil gerichtete Revision als unbegründet zurückgewiesen, hat sich dabei jedoch nicht der Auffassung des FG Nürnberg angeschlossen, sondern dessen Entscheidung aus anderen Gründen für zutreffend gehalten (Senatsurteil in BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747).

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 1 K 119/05

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Vorsteuererstattungsanspruch aus Vergütungen

    Für den Vorsteuervergütungsanspruch wird der Rechtsgrund dadurch gelegt, dass ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug Berechtigten erbringt (vgl. BFH-Urt. v. 16. November 2004, VII R 75/03, BStBl II 2006, 193 sowie Urt. v. 5. Oktober 2004, VII R 69/03, BStBl II 2005, 195 und 16. Januar 2007, BStBl II 2007, 747).

    Der Bundesfinanzhof geht in seiner Entscheidung vom 16. November 2004 (a.a.O.) auch für die Insolvenzordnung dementsprechend davon aus, dass eine Aufrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche, die sich aus der in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters enthaltenen Vorsteuer ergeben, erfolgen kann (so auch BFH-Beschl. v. 17. Januar 2006, VII B 326/04, BFH/NV 2006, 1108 und Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 18, Rn 960 ; offen gelassen allerdings in BFH-Urt. v. 16. Januar 2007 a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 2 K 925/06

    Umsatzsteuerfestsetzung zum Massekonto im Insolvenzverfahren: Massevermögen oder

    Allein nach dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des umsatzsteuerlichen Tatbestands entscheidet sich, ob die Besteuerungsgrundlagen zum Massevermögen (§ 55 InSO) oder zu dem den Regelungen über die Anmeldung und Behandlung des Vermögens des Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren unterliegenden Vermögen zählen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2007 VII R 4/06, BStBl II 2007, 747, dort vor allem die Klarstellungen in den letzten vier Absätzen der Entscheidungsgründe; vom 29.01.2009 V R 64/07, BFH/NV 2009, 1045, dort unter II 1.).

    Diese Frage zu stellen setzt aber notwendigerweise voraus, dass überhaupt ein erfüllbarer zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch gegen den Insolvenzgläubiger besteht; erst wenn dies bejaht werden kann, ist zu prüfen, ob nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder erst nach diesem Zeitpunkt gelegt war (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2007 VII R 4/06, BStBl 2007, 747).

  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
    Diese Rechtsprechung beziehe sich, wie der VII. Senat im Urteil vom 16.01.2007, VII R 4/06 (BStBl II 2007, 747) ausdrücklich betone, auf das Aufrechnungshindernis des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Frage, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend sei, ob ein aufrechnender Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei.
  • BFH, 01.09.2010 - VII R 25/09

    Insolvenzbeschlag von Umsatzsteuervergütungsansprüchen, auch wenn sie durch

    Auch das Urteil des BFH vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) stütze die Auffassung des FG nicht; die dort für eine Aufrechnung als erforderlich angesehene vorherige Saldierung der Umsatzsteuerpositionen sei im Streitfall erfolgt.
  • BFH, 12.08.2008 - VII B 213/07

    Aufrechung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

    Das FG-Urteil weicht nicht von den seitens der Beschwerde angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03 (BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195), vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193), vom 16. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) und vom 16. Januar 2007 VII R 7/06 (BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745) ab.
  • BFH, 14.01.2009 - VII S 24/08

    Aufrechnung mit Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

    Erst wenn sich aus der mit der Steueranmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG vorzunehmenden Saldierung ein Guthaben des Steuerpflichtigen ergibt, besteht ein erfüllbarer Anspruch, gegen den die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklärt werden kann, sofern die übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen (Senatsurteile vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, und VII R 4/06, BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 7008/08

    Umsatzsteuerliche Berichtigungsansprüche als Masseforderungen

  • FG Sachsen, 16.03.2010 - 3 K 102/08

    Anfechtungsrechtlicher Begriff der "Rechtshandlung"; Aufrechnung von

  • FG Hessen, 14.04.2010 - 6 K 2122/07

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren aus Vorsteuerabzug wegen der

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