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   BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99, VII R 140/99   

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https://dejure.org/2000,10239
BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99, VII R 140/99 (https://dejure.org/2000,10239)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2000 - VII R 40/99, VII R 140/99 (https://dejure.org/2000,10239)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2000 - VII R 40/99, VII R 140/99 (https://dejure.org/2000,10239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Streitwertfestsetzung - Gegenvorstellung - Prozessbetrug - Verjährung einer Steuerforderung - Vertretungszwang - Rechtskraft

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Streitwertfestsetzung - Prozessvertretung - Bestehen einer Steuerforderung - Verjährung einer Steuerforderung - Vertretungszwang - Gegenvorstellung - Gewährung rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt.
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt.
  • BFH, 15.12.1998 - I B 46/97

    Gegenvorstellung; Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Im Gegensatz zu der vom Kläger zunächst erhobenen Gegenvorstellung, die ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet war, ist die neuerliche Gegenvorstellung, die sich gegen die Entscheidungen des BFH über die vom Kläger eingelegte Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde als solche richtet, schon deshalb unzulässig, weil für solche Gegenvorstellungen beim BFH, sollten sie ausnahmsweise statthaft sein, Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 46/97, BFH/NV 1999, 806).
  • BFH, 15.03.1999 - V S 5/99

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99
    Unabhängig davon wäre aber auch bei Einhaltung des Vertretungszwangs die Gegenvorstellung nicht statthaft, weil die angegriffenen Entscheidungen des BFH in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sind und zudem die Voraussetzungen, unter denen gleichwohl ausnahmsweise eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen des BFH statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239) nach dem Vortrag des Klägers offensichtlich nicht erfüllt sind.
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Rechtsprechung
   BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99   

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BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99 (https://dejure.org/1999,2507)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1999 - VII R 40/99 (https://dejure.org/1999,2507)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1999 - VII R 40/99 (https://dejure.org/1999,2507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung - Eidesstattliche Versicherung - Zulassungsfreie Verfahrensrevision - Streitwertrevision - Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 1 erste Alt.; ; FGO § ... 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116; ; AO 1977 § 284 Abs. 1; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.01.1993 - VII R 121/92

    Unzureichende Begründung des Widerrufstatbestands

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO sind jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den betreffenden Mangel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Januar 1993 VII R 121/92, BFH/NV 1994, 40, ständige Rechtspr. des BFH).

    Das ist nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (BFH/NV 1994, 40, m.w.N.).

  • BFH, 06.03.1997 - VII R 121/96

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Zulassung durch das Finanzgericht oder

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Die vom Kläger ferner gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 3 FGO), aber kein Grund für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO (ständige Rechtspr., vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1997 VII R 121/96, BFH/NV 1997, 430).
  • BFH, 11.12.1997 - VII R 132/97

    Begründung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund einer unrichtigen

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Da ein Rechtsirrtum hierüber nicht entschuldigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1997 VII R 132/97, BFH/NV 1998, 735, a.E.) und zudem die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, führt die vom Kläger angerufene Meistbegünstigungsregel hier nicht weiter.
  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BStBl II 1999, 756, auch zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen), durch den er seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Streitwert im Verfahren nach § 284 AO 1977 im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, dahingehend eingeschränkt hat, dass der Streitwert den Höchstbetrag von 1 000 000 DM nicht übersteigen dar.
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Ferner fehlt es schließlich an der Darlegung des genauen Zeitpunkts der Tilgungen, da der Senat bei der Beurteilung der Ermessensentscheidung nach § 284 Abs. 1 AO 1977 nur solche tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen darf, die bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: der Einspruchsentscheidung vom 2. April 1996) eingetreten sind (Senatsurteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545).
  • BFH, 21.09.1994 - VIII R 80/93
    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Schließlich begründet die Rüge, die Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO von mindestens zwei Wochen sei nicht gewahrt worden --sollte die Rüge nicht nur zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch im Rahmen der vorliegenden Revision erhoben sein--, keinen schlüssigen Vortrag eines Verfahrensfehlers nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 1994 VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Revision als auch mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Az. VII B 140/99).
  • BFH, 10.10.2002 - VII B 15/02

    Unwirksame Prozesshandlung, Genehmigung

    Dieser Verwaltungsakt ist bestandskräftig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25. November 1999 (Az. VII R 40/99) die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 (Az. 3 K 2036/96) als unzulässig verworfen hat.

    Der Kläger verkennt --wie leider auch in den vorangegangenen Verfahren VII B 140/99 und VII R 40/99--, dass es dem BFH als Revisionsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen verwehrt ist, in den vom Kläger bei dem BFH anhängig gemachten Verfahren, in denen es zunächst um den Zugang zum Gericht geht, zu den sich gegen die Richtigkeit des FG-Urteils richtenden Einwendungen des Klägers Stellung zu nehmen oder gar eine Aufhebung des FG-Urteils auszusprechen.

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.

    Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).

  • BFH, 28.07.2000 - X R 11/00

    Revision; Verfahrensmangel

    Der Kläger hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung der erstinstanzlichen Urteile allein in Betracht kommen, substantiiert und in sich schlüssig darlegen müssen (BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1999 IX R 28/99, BFH/NV 2000, 464, und vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3).

    Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das angefochtene Urteil überhaupt nicht oder in einem wesentlichen Streitpunkt, d.h. hinsichtlich eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, nicht mit Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 8. September 1999 XI R 104/96, BFH/NV 2000, 323, 324; Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 21, 26 und § 119 Rz. 23) versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210, und in BFH/NV 2000, 591), so dass nicht hinreichend erkennbar ist, warum so und nicht anders entschieden wurde.

  • BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Streitwertfestsetzung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt.
  • BFH, 12.06.2001 - XI R 58/99

    Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung

    Nach dieser Vorschrift fehlen Entscheidungsgründe auch dann, wenn das FG einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591; vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2002 - VII S 16/02

    Auftragsvollstreckung durch das HZA

    Von rechtlicher Bedeutung im Rahmen des § 284 AO 1977 ist ein solcher Angriff des Vollstreckungsschuldners nur dann, wenn unter Berücksichtigung dieses Vorbringens das Ermessen des HZA, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuladen, auf Null reduziert wäre, es also fehlerfrei nur dahin gehend ausgeübt werden könnte, dass von einer Vorladung abzusehen sein würde (BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591).
  • BFH, 28.07.2000 - X R 12/00

    Fristverlängerungsantrag - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Gegenstand des

    Der Kläger hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung der erstinstanzlichen Urteile allein in Betracht kommen, substantiiert und in sich schlüssig darlegen müssen (BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1999 IX R 28/99, BFH/NV 2000, 464, und vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3).

    Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das angefochtene Urteil überhaupt nicht oder in einem wesentlichen Streitpunkt, d.h. hinsichtlich eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, nicht mit Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 8. September 1999 XI R 104/96, BFH/NV 2000, 323, 324; Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 21, 26 und § 119 Rz. 23) versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210, und in BFH/NV 2000, 591), so dass nicht hinreichend erkennbar ist, warum so und nicht anders entschieden wurde.

  • BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99

    Streitwertfestsetzung durch BFH; Gegenvorstellung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99

    Eidesstattliche Versicherung - Streitwert - Gegevorstellung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • FG München, 31.07.2007 - 12 K 1664/06

    Voraussetzungen der Abzweigung des Kindergeldes an den entsprechenden

    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591), hier also der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006.
  • BFH, 29.11.2000 - I R 16/00

    Urteil ohne Entscheidungsgründe

  • BFH, 21.06.2001 - I R 24/00

    Verletzung des Rechts auf Gehör - Ermessenserwägungen - Versagung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 10 K 10320/07

    Abzweigung von Kindergeld: bei erfolgter Auszahlung, Irrelevanz von

  • FG Köln, 19.11.2001 - 10 Ko 6021/01

    Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

    Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat.

  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Richtet sich eine Gegenvorstellung --wie im Streitfall-- ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung, besteht auch kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 26.03.1997 - V B 12/96

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Die Gegenvorstellung enthält eine entsprechende Anregung an das Gericht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. März 1997 V B 12/96, BFH/NV 1997, 798).
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Auszug aus BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
    Die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss ist statthaft, weil sie als Anregung einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG zu verstehen ist (vgl. allgemein zu diesem möglichen Verständnis der Gegenvorstellung z.B. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 39; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 24; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - AO -/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 132; Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 V 429/04, EFG 2005, 1968; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 18.02.2010 - 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 13.06.2016 - 4 C 16.1081, juris, m.w.N.; vgl. ferner bereits Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 29.07.1996 - XI S 45/96, BFH/NV 1996, 927; vom 26.03.1997 - V B 12/96, BFH/NV 1997, 798; vom 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226, m.w.N., jeweils zu § 25 GKG a.F.; vgl. lediglich für die Wertung gegen die Streitwertfestsetzung bzw. die Kostenfestsetzung erhobener Einwendungen (zugleich) als Anregung, den festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern, auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.08.2009 - 4 K 503/08, EFG 2010, 74; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2015 - 6 Ko 1093/15, EFG 2015, 1229).

    aa) Ebenso wie die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 GKG nur zulässig ist, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten, der Rechtssicherheit dienenden (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2009 - 3 K 8/09, juris; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 63 GKG Rz. 78; Hartmann, Kostengesetze online, § 63 GKG 2004 Rz. 52; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG -, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 11; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 132; vgl. ferner bereits BVerwG-Beschluss vom 08.09.1987 - 3 C 3/81, NVwZ 1988, 1019; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.09.1998 - 10 WF 2905/98, NJW-RR 1999, 653, jeweils zu § 25 GKG a.F.) Frist eingelegt wird, ist auch die Gegenvorstellung nur zulässig, wenn sie innerhalb der vorgenannten Frist erhoben wird (vgl. BGH-Beschlüsse vom 07.04.2011 - VII ZR 66/07, juris; vom 30.07.2015 - I ZB 61/13, juris; vom 09.06.2021 - IV ZR 6/20, juris; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 68 GKG Rz. 39 und Rz. 43; Hartmann, Kostengesetze online, § 68 GKG 2004 Rz. 28; N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 99; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 11; Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 197; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 18.02.2010 - 9 KSt 1/10, 9 KSt 2/10, juris; vgl. ferner bereits BFH-Beschlüsse vom 27.09.1996 - I R 130/94, BFH/NV 1997, 374; vom 31.03.2000 - VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226; BGH-Beschluss vom 12.02.1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; BVerwG-Beschluss vom 08.09.1987 - 3 C 3/81, NVwZ 1988, 1019; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.1998 - 10 A 4574/94, NVwZ-RR 1999, 479; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.09.1998 - 10 WF 2905/98, NJW-RR 1999, 653, jeweils zu § 25 GKG a.F.).

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 durch Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 000 000 DM festgesetzt.

    Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.

    Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).

  • BFH, 25.03.2003 - VII B 261/01

    Vertretungszwang; Streitwert und Streitwertfestsetzung

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Anregung des Beteiligten, die Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern, nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf, weil dies bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG nicht erforderlich ist und eine solche Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts eingelegt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
    Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als auch mit der Revision (Az. VII R 40/99).

    Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. VII R 40/99) die auf eben diese Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens gestützte Verfahrensrevision des Klägers nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO als unzulässig verworfen.

  • BFH, 27.02.2003 - VII E 4/03

    Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe eidesstattliche Versicherung;

    An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
  • BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03

    Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

    An dieser Rechtsprechung, die Raum lässt, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist, hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99 und VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99, VII B 140/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,19339
BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2001,19339)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2001 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2001,19339)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - VII R 40/99, VII B 140/99 (https://dejure.org/2001,19339)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.07.1997 - VII E 13/97

    Zulässigkeit des Einwands der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung im

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99
    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung aus den bezeichneten Beschlüssen des Senats erklärt, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats als Erinnerung des Kostenschuldners anzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 VII E 13/97, BFH/NV 1998, 76, und vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
  • BFH, 29.07.1997 - VII E 7/97

    Anforderungen an das Erlöschen einer Kostenforderung durch Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 06.12.2001 - VII R 40/99
    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 29. Oktober 2001 die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung aus den bezeichneten Beschlüssen des Senats erklärt, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats als Erinnerung des Kostenschuldners anzusehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 VII E 13/97, BFH/NV 1998, 76, und vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Dieser Einwand bedürfte allerdings näherer - hier ... nicht ersichtlicher - Substantiierung (vgl. BFH vom 25. Februar 2003 VII K 1/03 , BFH/NV 2003, 811; vom 6. Dezember 2001 VII R 40/99, VII B 140/99, [...], nachgehend BVerfG vom 20. Februar 2003 1 BvR 120/03, [...]).
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