Rechtsprechung
   BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10706
BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05 (https://dejure.org/2006,10706)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2006 - VII R 41/05 (https://dejure.org/2006,10706)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - VII R 41/05 (https://dejure.org/2006,10706)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,10706) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KN Pos. 3917, Kap. 39 Anm. 2r, Kap. 90 Anm. 2b
    Tarifierung: Kunststoffschläuche mit Verbindungsstücken

  • datenbank.nwb.de

    Tarifierung von Kunststoffschläuchen; Erkennbarkeit der Zubehöreigenschaft für medizinische Apparate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 9019 UPos 2000, KN Pos 3917 UPos 3999
    Einreihung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 91/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Zolltarifliche Einreihung - Zubehör für

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05
    Mit der Anmerkung 2 b zu Kap. 90 KN wird nicht --wie das FG offenbar meint-- auf den Verwendungszweck abgestellt, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat; vielmehr ist auch insoweit die objektive Beschaffenheit der Ware aufgrund der an ihr feststellbaren Merkmale und Eigenschaften maßgeblich, die im Zeitpunkt der Zollabfertigung die ausschließliche bzw. hauptsächliche Bestimmung der Ware als Zubehörteil für eine bestimmte Maschine etc. des Kap. 90 KN erkennbar machen muss (Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234).

    Dass die Schläuche für den Einsatz in medizinischen Geräten einer speziellen Zulassung bedürfen und hinsichtlich ihrer Druck- und Dehnungseigenschaften besonderen gesetzlichen Anforderungen für Medizinprodukte genügen müssen, sieht man ihnen nicht an; besondere Materialzusammensetzungen, die der Ware eine besondere Qualität verleihen, sind nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 b zu Kap. 90 KN nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1999, 234).

    Ebenso wenig gibt der Umstand, dass die Schläuche in bestimmten Standardlängen eingeführt werden oder dass sie bestimmten deutschen oder europäischen Normen für medizinisches Gerät entsprechen müssen, Aufschluss über ihre Zubehöreigenschaft für Beatmungsgeräte (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1999, 234).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze / Foods Import

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05
    Zwar müssen im Zeitpunkt der Zollabfertigung die objektiven Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften von Waren, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, nicht in jedem Fall offensichtlich sein (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1996 Rs. C-38/95, EuGHE 1996, I-6543).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-379/02

    Imexpo Trading - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05
    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE 2002, I-1389 Rz. 21 f.; vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 409; Senatsurteil vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 33/03

    Tarifierung getrockneter Schweineohren

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05
    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE 2002, I-1389 Rz. 21 f.; vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 409; Senatsurteil vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05
    Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, m.w.N.).
  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05
    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE 2002, I-1389 Rz. 21 f.; vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 409; Senatsurteil vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2002 - VII B 189/01

    Tarifierung von "Titan-Interferenz-Schrauben"

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 41/05
    Zwar wird der Umstand, dass die Schläuche besondere medizintechnische Qualitätsanforderungen erfüllen müssen und deshalb einen vergleichsweise hohen Preis haben dürften, es wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen lassen, sie für andere Zwecke, welche derartige Anforderungen nicht stellen, zu verwenden; für die nach der Anmerkung 2 b zu Kap. 90 KN erkennbare Zubehöreigenschaft kommt es hierauf jedoch nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2002 VII B 189/01, BFH/NV 2002, 1187).
  • FG Hamburg, 03.04.2007 - 4 K 206/06

    Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen

    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.2006 ( VII R 41/05) das Urteil des Senats vom 22.6.2005 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    An der im Urteil vom 22.6.2005 (IV 196/03) vertretenen Auffassung, wonach die Schläuche in die Codenummer 9019 2000 000 einzureihen sind, hält der Senat im Lichte des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2006 ( VII R 41/05) nicht fest.

    In seinem Urteil vom 17.10.2006 ( VII R 41/05) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die deren Zubehörcharakter begründen, bei der Zollabfertigung, mithin für die Beamten der abfertigenden Zollstelle erkennbar sein müssen.

    Darauf, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, die Schläuche für andere als medizinische Zwecke zu verwenden, kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 17.10.2006, VII R 41/05).

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Soweit der Senat abweichend entschieden hat (Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289, und Beschluss vom 12. März 2008 VII B 137/07, BFH/NV 2008, 1554), hält er hieran nicht fest.
  • BFH, 12.03.2008 - VII B 137/07

    Merkmal der Erkennbarkeit bei der zolltariflichen Einreihung

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05 (BFH/NV 2007, 289) klargestellt, dass die Zuordnung einer Ware als Zubehör für bestimmte Waren des Kap. 90 KN voraussetzt, dass die ausschließliche bzw. hauptsächliche Bestimmung der Ware als spezielles Zubehörteil aufgrund der an der Ware objektiv feststellbaren Merkmale und Eigenschaften für einen durchschnittlich sachkundigen Betrachter erkennbar sein muss.

    Insbesondere ist die Sterilität der Schläuche --abgesehen davon, dass die Art und Weise der Verpackung ebenso wenig wie der Verwendungszweck der Ware für die Zuordnung zu Kap. 90 KN ausschlaggebend ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 289)-- kein Merkmal, das die Ware ausschließlich dem medizinischen Bereich zuordnet.

    Diese Auffassung hat der Senat jedoch bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 289 (II.1.b) verworfen.

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 4 K 59/14

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Kunststoffbeuteln mit

    Wie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17.10.2006, VII R 41/05; Beschluss vom 12.03.2008, VII B 137/07, jeweils in: juris) zu der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 klar gestellt hat, ist hierbei nicht auf den Verwendungszweck abzustellen, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat, sondern ist vielmehr auch insoweit die objektive Beschaffenheit der Ware aufgrund der an ihr feststellbaren Merkmale und Eigenschaften maßgeblich, die im Zeitpunkt der Zollabfertigung die ausschließliche bzw. hauptsächliche Bestimmung der Ware als Teil oder Zubehör für eine bestimmte Maschine, etc. erkennbar machen muss; die Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die den Teile- bzw. Zubehörcharakter begründen, müssen bei der Zollabfertigung, mithin für die Beamten der abfertigenden Zollstelle, erkennbar sein, weshalb keine besondere, sondern lediglich eine durchschnittliche Sachkunde für die Erkennbarkeit der Teile- bzw. Zubehöreigenschaft vorauszusetzen ist.

    Denn für die nach der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 erkennbare Teile- bzw. Zubehöreigenschaft kommt es hierauf ebenfalls nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.2006, VII R 41/05, in: juris, m. w. N. aus der Rspr. des BFH).

    Denn es fehlt ihnen nicht nur - wie bereits dargelegt - an der erkennbaren Teileeigenschaft für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument des Kapitels 90, hier konkret: einer tragbaren Infusionspumpe, sondern überhaupt an einer erkennbaren Teile- oder Zubehöreigenschaft für Waren des Kapitels 90, womit eine solche Einreihung nicht in Betracht kommt (vgl. auch BFH, Urteil vom 17.10.2006, VII R 41/05, in: juris).

  • BFH, 07.11.2011 - VII B 77/11

    Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer

    Das FG ist bei dieser Beurteilung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Merkmal der "Erkennbarkeit" davon ausgegangen, dass die Eigenschaft einer Ware als Teil einer bestimmten Maschine (etc.) bei der Zollabfertigung für die Beamten der abfertigenden Zollstelle anhand ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale erkennbar sein muss, was keine besondere, sondern lediglich eine durchschnittliche Sachkunde voraussetzt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05, BFH/NV 2007, 289; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234).

    Wie der beschließende Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 ausgeführt hat, soll mit der Tarifvorschrift der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN eine klare und einheitliche tarifliche Zuordnung von Waren, die unterschiedlichen Verwendungszwecken dienen können, erreicht werden.

  • BFH, 09.10.2008 - VII B 31/08

    Zolltarif: Einreihung von Kunststoffschläuchen als Zubehör für Beatmungsgeräte

    Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 41/05 (BFH/NV 2007, 289) in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall entschieden, dass die nach vorgenannter Anm. 2 b zu Kap. 90 KN erforderliche ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung von Kunststoffschläuchen als Zubehör für Beatmungsgeräte im Augenblick der Zollabfertigung und auf der Grundlage durchschnittlicher Sachkunde anhand der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware erkennbar sein muss.

    Darüber hinaus bestätigt das weitere von der Beschwerde angeführte EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-395/93 (EuGHE 1994, I-4027), dass der sich aus den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen ergebende Verwendungszweck einer Ware, soweit er für ihre Tarifierung überhaupt maßgeblich ist, im Zeitpunkt der Zollabfertigung feststellbar sein muss, wie der beschließende Senat mit Urteil in BFH/NV 2007, 289 entschieden hat.

  • FG Hamburg, 31.05.2007 - 4 K 4/07

    Tarifierung von Schläuchen

    In seinem Urteil vom 17.10.2006 ( VII R 41/05) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die deren Zubehörcharakter begründen, bei der Zollabfertigung, mithin für die Beamten der abfertigenden Zollstelle erkennbar sein müssen.

    Darauf, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, die Schläuche für andere als medizinische Zwecke zu verwenden, kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 17.10.2006 VII R 41/05).

  • FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 79/06

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Die für die zollrechtliche Tarifierung von Waren maßgeblichen Kriterien sind im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur- AV - 1; BFH Urteil vom 17.10.2006 VII R 41/05, juris; EuGH Urteil vom 26.10.2006 C-250/05 Tz. 16, juris ).

    Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH Urteil vom 17.10.2006, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 19.02.2016 - 4 K 58/14

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Frischwasser- und Abwassertanks

    Wie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17.10.2006, VII R 41/05; Beschluss vom 12.03.2008, VII B 137/07, jeweils in: juris) zu der der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII vergleichbaren Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90, wonach Teile und Zubehör, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen sind, klar gestellt hat, ist nicht hierbei nicht auf den Verwendungszweck abzustellen, den der Zollbeteiligte seiner Ware beimisst oder für den er sie bestimmt hat, sondern ist vielmehr auch insoweit die objektive Beschaffenheit der Ware aufgrund der an ihr feststellbaren Merkmale und Eigenschaften maßgeblich, die im Zeitpunkt der Zollabfertigung die ausschließliche bzw. hauptsächliche Bestimmung der Ware als Teil oder Zubehör für eine bestimmte Maschine, etc. erkennbar machen muss; die Beschaffenheitsmerkmale der Ware, die den Teile- bzw. Zubehörcharakter begründen, müssen bei der Zollabfertigung, mithin für die Beamten der abfertigenden Zollstelle, erkennbar sein, weshalb keine besondere, sondern lediglich eine durchschnittliche Sachkunde für die Erkennbarkeit der Zubehöreigenschaft vorauszusetzen ist.
  • FG München, 12.03.2009 - 14 K 497/06

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Einreihung von Reithandschuhen

    Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum HS und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2006 Vll R 41/05, BFH/NV 2007, 289).
  • FG Hamburg, 19.07.2007 - 4 K 80/03

    Tarifierung von Kunstleder

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht