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   BFH, 28.10.1986 - VII R 41/86   

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BFH, 28.10.1986 - VII R 41/86 (https://dejure.org/1986,1454)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1986 - VII R 41/86 (https://dejure.org/1986,1454)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1986 - VII R 41/86 (https://dejure.org/1986,1454)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 84
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BFH, 29.09.1987 - VII B 104/87

    Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids nach der Milchgarantiemengenverordnung

    Das HZA begründet seine Beschwerde - der das FG nicht abgeholfen hat - wie folgt: Nach den Entscheidungen des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85 (BFHE 145, 289) und vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86 (BFHE 148, 84) dürfe in Härtefällen die Referenzmenge nur bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Landesstelle nach § 9 Abs. 2 MGVO heraufgesetzt werden.

    Die Auffassung des Senats im Urteil im BFHE 148, 84 werde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nicht geteilt.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 148, 84, in dem er sich auch mit den Argumenten der Vorentscheidung auseinandergesetzt hat.

    Wie er in seinem Urteil in BFHE 148, 84, 87 näher begründet hat, gilt das Bescheinigungserfordernis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO für jede gemeinschaftsrechtliche Härtefallregelung, d. h. auch für eine etwaige ungeschriebene, durch Auslegung dem Recht zu entnehmende und über die Gerichte unter Berufung auf Verfassungsrecht zu erstreitende Regelung, die für ein außergewöhnliches Ereignis eine besondere Referenzmengenzuteilung vorsieht.

    Diese Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO ist auch aus den in dem Urteil in BFHE 148, 84, 87 genannten Gründen sinnvoll; denn falls von der Existenz eines ungeschriebenen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Härtefalltatbestandes auszugehen wäre, müßte dieser mit Sicherheit gewisse agrarspezifische Einschränkungen und Kautelen enthalten, deren Vorliegen zweckmäßigerweise von den sachverständigen örtlichen Landesbehörden bescheinigt werden sollte.

    Die Auffassung des Senats, daß die Mitwirkung der Landesstellen im Rahmen der Milch-Garantiemengen-Regelung nicht Teilhabe an der Finanzverwaltung i. S. des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BFHE 148, 84, 85), steht nicht im Widerspruch zu der in derselben Entscheidung begründeten Auffassung des Senats, die Bescheinigung der Landesstellen nach § 9 Abs. 2 MGVO sei als Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen (BFHE 148, 84, 88).

    Ihre Ausstellung kann daher genausowenig als Mitwirkung bei der Abgabenerhebung angesehen werden wie die Ausstellung der zahlreichen sonstigen Bescheinigungen nichtabgabenrechtlichen Inhalts durch andere als Steuerbehörden, die nach dem speziellen Steuerrecht bei der Steuererhebung eine Rolle spielen (vgl. die Aufzählung in BFHE 148, 84, 86 und z. B. BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 71/82, BFHE 147, 572, BStBl II 1986, 920, und vom 20. März 1987 III R 16/82, BFHE 149, 371, BStBl II 1987, 506).

    Diese Voraussetzung ist hier aber, wie sich aus den obigen Ausführungen und dem Urteil in BFHE 148, 84 ergibt, nicht erfüllt.

  • BFH, 20.10.1987 - VII B 128/87

    Rechtmäßigkeit eines Referenzmengenfeststellungsbescheids auf Grund nicht

    Das HZA begründet seine Beschwerde wie folgt: Das FG sei zu Unrecht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289; Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84) abgewichen.

    Die Auffassung des HZA, die Vorentscheidung verstoße gegen das Senatsurteil in BFHE 148, 84, treffe nicht zu.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 148, 84, in dem er sich auch mit den wesentlichen Argumenten der Vorinstanz und des Antragstellers auseinandergesetzt hat.

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Mitwirkung der Landesstellen im Rahmen der Milch-Garantiemengen-Regelung nicht Teilhabe an der Finanzverwaltung i. S. des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG ist (vgl. BFHE 148, 84, 85).

    Ihre Ausstellung kann daher genausowenig als Mitwirkung bei der Abgabenerhebung angesehen werden wie die Ausstellung der zahlreichen sonstigen Bescheinigungen nichtabgabenrechtlichen Inhalts durch andere als Steuerbehörden, die nach dem speziellen Steuerrecht bei der Steuererhebung eine Rolle spielen (vgl. die Aufzählung in BFHE 148, 84, 86 und z. B. BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 71/82, BFHE 147, 572, BStBl II 1986, 920, und vom 20. März 1987 III R 16/82, BFHE 149, 371, BStBl II 1987, 506).

    Auch die rechtliche Qualifikation dieser Bescheide als Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) (vgl. BFHE 148, 84, 88) vermag daran nichts zu ändern (so im Ergebnis auch das Urteil des BayVGH vom 20. Februar 1987 9 B A. 3134, Bayerische Verwaltungsblätter 1987, 339, 340).

    Wie er in seinem Urteil in BFHE 148, 84, 87 näher begründet hat, gilt das Bescheinigungserfordernis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO für jede gemeinschaftsrechtliche Härtefallregelung, d. h. auch für eine etwaige ungeschriebene, durch Auslegung dem Recht zu entnehmende und über die Gerichte unter Berufung auf Verfassungsrecht zu erstreitende Regelung, die für ein außergewöhnliches Ereignis eine besondere Referenzmengenzuteilung vorsieht.

    Diese Voraussetzung ist hier aber, wie sich aus den obigen Ausführungen und dem Senatsurteil in BFHE 148, 84 ergibt, nicht erfüllt.

  • BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87

    Aussetzung der Vollziehung eines negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheides

    Das HZA begründet seine Beschwerde - der das FG nicht abgeholfen hat - wie folgt: Nach dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86 (BFHE 148, 84) seien auch Nichtvermarkter gehalten, bei der Landesstelle die Ausstellung einer Härtefallbescheinigung entsprechend § 9 Abs. 2 MGVO zu beantragen.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 148, 84 (vgl. auch Recht der Internationalen Wirtschaft 1987, 71), in dem er sich auch mit den Argumenten der Vorentscheidung auseinandergesetzt hat.

    Wie er in seinem Urteil in BFHE 148, 84, 87 näher begründet hat, beschränkt die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO das Bescheinigungserfordernis nicht auf bestimmte ausdrückliche und abschließend dargestellte Regelungen des Gemeinschaftsrechts.

    Diese Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO ist auch aus den in BFHE 148, 84, 87 genannten Gründen sinnvoll; denn falls mit den Antragstellern von der Existenz eines ungeschriebenen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Härtefalltatbestandes für Nichtvermarkter auszugehen wäre, müßte dieser mit Sicherheit gewisse agrarspezifische Einschränkungen und Kautelen enthalten, deren Vorliegen zweckmäßigerweise von den sachverständigen örtlichen Landesbehörden bescheinigt werden sollte.

    Diese Voraussetzung ist hier aber, wie sich aus den obigen Ausführungen und dem Senatsurteil in BFHE 148, 84 ergibt, nicht erfüllt.

  • BFH, 03.07.2008 - V R 40/04

    Keine unternehmerische Tätigkeit staatlicher Milchquoten-Verkaufsstellen - Keine

    Weigert sich die Molkerei, die Referenzmenge zu berücksichtigen, dann kann sich der Milcherzeuger an das HZA wenden und eine Neufestsetzung beantragen; aber auch das HZA ist ausschließlich auf den Nachweis durch eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 ZAV angewiesen: § 18 Abs. 3 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) regelt ausdrücklich, dass eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle durch diesen Antrag beim HZA nicht ersetzt werden kann (vgl. zu Bescheinigungen nach der MGV über den Referenzmengenübergang aufgrund einer Pachtlandrückgabe: BVerwG-Urteil vom 17. April 1997 3 C 2.95, RdL 1997, 278, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.512 MGVO Nr. 126, Bayerische Verwaltungsblätter 1998, 346, unter 3.2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, unter II.3.).
  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 48.86

    Verwaltungshandlung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Die Abgaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, sind zwar "Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften" (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - VII R 41/86 - BFHE 148, 84, 86); die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MGVO durch die "zuständigen Landesstellen" ist aber keine Verwaltung dieser Abgaben.
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 23/08

    Voller Saldierungsvorteil bei Betriebsübergang im Milchwirtschaftsjahr

    Die Referenzmenge ist ein Wert, der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. schon Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, ZfZ 1987, 52) und der eigenen Praxis der Verwaltung durch einen Grundlagenbescheid festgesetzt wird, bzw. es wird die Festsetzung durch eine Anmeldung der Molkerei bewirkt (vgl. nur § 18 Abs. 1 MilchAbgV 2004).
  • BFH, 13.07.2006 - V R 40/04

    Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen als Unternehmer

    Die Bescheinigung über den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1997 3 C 2/95, Recht der Landwirtschaft 1997, 278; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, unter II.3.).
  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 36.87

    Milcherzeugung - Anfangsstichtag - Referenzmenge - Bescheinigungsantrag -

    Die Abgaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, sind zwar "Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften" (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - VII R 41/86 - BFHE 148, 84, 86); die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MGVO durch die "zuständigen Landesstellen" ist aber keine Verwaltung dieser Abgaben.
  • BFH, 25.06.1991 - VII B 33/91

    Unterlassene Zuteilung einer Milchquote nach der Teilnahme des Steuerschuldners

    Der Senat hat bereits entschieden (insbesondere Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, 87; Beschluß vom 20. Oktober 1987 VII B 128/87, BFH/NV 1988, 473; vgl. auch Dänzer-Vanotti, Recht der Internationalen Wirtschaft 1987, 47 f.), daß das Bescheinigungserfordernis für jede gemeinschaftsrechtliche Härtefallregelung gilt, auch für eine "ungeschriebene", erst durch Auslegung festzustellende und vor Gericht zu erstreitende Härteklausel; fehlt die Bescheinigung (Grundlagenbescheid), so kann ein dementsprechend ergangener negativer Referenzmengenfeststellungsbescheid nicht angegriffen werden (§ 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung).

    Ein negativer Kompetenzkonflikt besteht somit nicht, auch nicht die konkrete Gefahr eines solchen Konflikts (dazu BFHE 148, 84, 89 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BFHE 148, 84 f. mit Nachweisen) ist die Bescheinigung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Referenzmengenfestsetzung und damit für die sich nur daraus ergebende Nichterhebung der Abgabe; fehlt die Bescheinigung, so kann die Finanzbehörde auch dann nicht zugunsten des Beteiligten entscheiden, wenn dieser sich auf verfassungsrechtliche Gründe beruft.

  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 41.87

    Milcherzeugung - Kuhplatzzahl - Erhöhungsmaßnahme - Baugenehmigung

    Die Abgaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch- und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, sind zwar "Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften" (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - VII R 41/86 - BFHE 148, 84, 86), die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MGVO durch die "zuständigen Landesstellen" ist aber keine Verwaltung dieser Abgaben.
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 24/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 5. 2012 VII R 23/08 - Voller

  • BFH, 09.03.1993 - VII R 87/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung

  • BFH, 24.09.1987 - VII B 67/87

    Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

  • BFH, 17.02.1987 - VII B 136/86

    Vorliegen eines Feststellungsbescheides des Hauptzollamtes - Anforderungen an

  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 54.87

    Abgaben unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen der nationalen

  • BFH, 29.09.1987 - VII B 100/87
  • BFH, 03.09.1987 - VII B 44/87
  • BVerwG, 07.09.1992 - 3 C 23.89

    Referenzmengenübergang nach Ablauf eines Pachtvertrages - Kündigung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 6 K 2615/05

    Möglichkeit der Rückübertragung einer noch nicht für die Vermarktung von Milch

  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 25.87

    Ausstellung von Bescheinigungen - Abgabenverwaltung - Bescheinigungsverfahren

  • BFH, 04.10.1988 - VIII R 161/84

    Eröffnung des Finanzrechtswegs für Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten -

  • BFH, 01.02.2000 - VII B 214/99

    Milcherzeugung; GbR

  • BFH, 24.01.2000 - VII B 136/99

    Milchreferenzmenge; Milchmengensaldierung

  • BFH, 15.05.1990 - VII R 78/89

    Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen Personkraftwagen der

  • VGH Hessen, 31.01.1994 - 2 UE 1764/91

    Anerkennung eines Kraftfahrzeuges als schadstoffarm

  • VG Trier, 29.06.2009 - 5 K 198/09

    Rechtsweg bei Streit betreffend Übernahmebescheinigungen i.S.v. § 42 MilchQuotV

  • BFH, 31.08.1993 - VII B 142/93

    Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides gegen Sicherheitsleistung -

  • BVerwG, 17.11.1989 - 3 B 86.89

    Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung eines Härtefalls nach der

  • VG Münster, 24.11.2003 - 9 K 2625/01

    Anspruch auf eine Bescheinigung für ein höheren Referenzmengenübergangs;

  • BFH, 09.07.1991 - VII B 239/90

    Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung eines negativen

  • BFH, 04.11.1986 - VII B 90/86

    Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Wege einer Aussetzung der Vollziehung

  • FG Hamburg, 10.02.2000 - IV 872/97

    Vertrauensschutz bezüglich eines Vergütungsbescheides

  • BFH, 04.11.1986 - VII B 114/86

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Besteuerungsverfahren

  • FG Hamburg, 17.01.1997 - IV 138/96

    Neuberechnung der Referenzmenge eines Milcherzeugungsbetriebes bei Rückgabe der

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