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   BFH, 10.01.1995 - VII R 41/94   

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https://dejure.org/1995,4926
BFH, 10.01.1995 - VII R 41/94 (https://dejure.org/1995,4926)
BFH, Entscheidung vom 10.01.1995 - VII R 41/94 (https://dejure.org/1995,4926)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - VII R 41/94 (https://dejure.org/1995,4926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld - Bindung an das Veranlagungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.11.1987 - VI R 4/84

    Steuerliche Behandlung einer Nettolohnvereinbarung - Erzielung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 10.01.1995 - VII R 41/94
    Auf die deshalb höhere Einkommensteuerschuld ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer auch dann anzurechnen, wenn dieser die Lohnsteuer nicht an das FA abgeführt hat (Urteil vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566 m. w. N.).
  • BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83

    Änderung einer mit dem Steuerbescheid verbundenen Abrechnung von Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 10.01.1995 - VII R 41/94
    Sie erfolgt durch gesonderte Verwaltungsakte -- Anrechnungsverfügung oder Abrechnungsbescheid --, die in ihrer rechtlichen Beurteilung vom Steuerbescheid zu trennen sind und die auch hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit anderen Vorschriften als die Steuerbescheide unterliegen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 159/83, BFHE 148, 4, 6, BStBl II 1987, 405 m. w. N.).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Das Finanzgericht (FG) führte unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94 (BFH/NV 1995, 779) aus, nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur in der Höhe angerechnet werden, soweit die zugehörigen mit dem Steuerabzug belasteten Einkünfte ihrem Umfang nach bei der Veranlagung tatsächlich erfasst worden seien.

    § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt aber --wie der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 näher ausgeführt hat-- eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her, indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt".

    b) Der Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Steueranrechnung, mit der eine doppelte Besteuerung bestimmter Einkünfte/Einnahmen vermieden werden soll, aus Gründen der Steuergerechtigkeit insoweit nicht geboten ist, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden sind (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779, 780).

    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit und der möglichst zutreffenden Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen hat der erkennende Senat mit dem von der Vorinstanz zitierten Urteil in BFH/NV 1995, 779 entschieden, dass die im Wege des Lohnsteuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur in der Höhe auf die festgesetzte Steuerschuld angerechnet werden kann, soweit die zugehörigen, mit dem Steuerabzug belasteten Einkünfte ihrem Umfang nach bei der Veranlagung tatsächlich erfasst worden sind.

    Wenn der Senat für diese Sachverhaltsgestaltungen die Anrechnung desjenigen Anteils der einbehaltenen Lohnsteuer, der auf die Einkunftsteile entfiel, die bei der Veranlagung --zu Unrecht-- nicht erfasst worden waren, abgelehnt hat, so geschah dies --wie im Urteil in BFH/NV 1995, 779 a.E. ausgeführt-- jedenfalls auch, um ein der materiellen Rechtslage und der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

    Nach den Grundsätzen der vorstehenden Senatsrechtsprechung --insbesondere des Urteils in BFH/NV 1995, 779-- sind das FA und das FG für den Streitfall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anrechnung der Steuerabzugsbeträge, die von den Einkünften des Klägers als Kellner in den Streitjahren einbehalten worden sind, auf die festgesetzten Steuerschulden nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht in Betracht kommt; denn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind bei den Einkommensteuerveranlagungen des Klägers für die Jahre 1988 bis 1991 insgesamt nicht erfasst worden.

    Die Einwendungen der Revision gegen die vorstehende, bereits in dem Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779 näher begründete Auslegung der Anrechnungsvorschrift greifen nicht durch.

    b) Hinsichtlich der systematischen Auslegung der Anrechnungsnorm hat der Senat in BFH/NV 1995, 779 auf den Gesetzeszusammenhang mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG hingewiesen, wonach auch die Körperschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn die entsprechenden Einnahmen oder die anrechenbare Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nicht erfasst werden.

    c) Schließlich hat der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 auch dargelegt, dass sich der Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht --wie die Revision meint-- auf die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung (§§ 40, 40a und 40b EStG) sowie auf die Fälle des Steuerabzugs von bestimmten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 50 Abs. 5, § 50a EStG beschränkt, in denen die entsprechenden Einkünfte kraft Gesetzes bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben.

    Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 Bezug.

  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

    Wegen der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angenommenen Korrespondenzwirkung zwischen den bei der Veranlagung erfassten Einkünften und den gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779) sei die Anrechnung der nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht einbehaltenen Lohnsteuer unzulässig, weil auch die entsprechenden Einkünfte nicht bei der Veranlagung erfasst worden seien.

    § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt aber --wie der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1995, 779 näher ausgeführt hat-- eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her, indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt".

    Der Vorschrift liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Steueranrechnung, mit der eine doppelte Besteuerung bestimmter Einkünfte/Einnahmen vermieden werden soll, aus Gründen der Steuergerechtigkeit insoweit nicht geboten ist, wenn und soweit die mit Steuern belasteten Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden sind (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779, 780).

    Der erkennende Senat hat indes in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 779 aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ("soweit sie ... entfällt") gefolgert, dass die im Wege des Lohnsteuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur in der Höhe angerechnet werden kann, soweit die zugehörigen, mit dem Steuerabzug belasteten Einkünfte ihrem Umfang nach bei der Veranlagung tatsächlich erfasst worden sind.

    Der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gegen das Senatsurteil in BFH/NV 1995, 779 erhobenen Einwendungen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt von dem des zuvor ergangenen Senatsurteils und des Senatsbeschlusses in BFH/NV 1997, 106 wesentlich abweicht.

    Wenn der Senat für diese Sachverhaltsgestaltungen die Anrechnung desjenigen Anteils der einbehaltenen Lohnsteuer, der auf die Einkunftsteile entfiel, die bei der Veranlagung --zu Unrecht-- nicht erfasst worden waren, abgelehnt hat, so geschah dies --wie im Urteil in BFH/NV 1995, 779 am Ende ausgeführt-- jedenfalls auch, um ein der materiellen Rechtslage und der steuerlichen Gerechtigkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

  • BFH, 09.12.2008 - VII R 43/07

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der

    Ist jedoch der Lohn bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit Steuer belastet worden, weil die betreffenden Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst worden sind, liefe es den Gesichtspunkten der Steuergerechtigkeit und der möglichst zutreffenden Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen zuwider, gleichwohl die Lohnsteuer auf seine Einkommensteuerschuld anzurechnen (vgl. Urteile des Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, und vom 10. Januar 1995 VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779).
  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Im übrigen hätte eine Anrechnung auch deshalb nicht vorgenommen werden dürfen, weil die zugehörigen, mit dem Steuerabzug belasteten Tantiemen in diesen Steuerbescheiden nicht als Einkünfte erfaßt worden seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Januar 1995 VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779).

    Das FG weist mit Recht darauf hin, daß grundsätzlich auch unabhängig von den Besonderheiten des Streitfalls eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nicht vorgenommen werden darf, wenn die korrespondierenden Einkünfte bei der Steuerfestsetzung nicht erfaßt worden sind (Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1995, 779, m. w. N.).

  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

    Die Nichtanrechnung entspreche mangels Erfassung des entsprechenden Teils des Arbeitslohns sowohl der materiellen Rechtslage als auch der steuerlichen Gerechtigkeit (BFH Urteil vom 10. Januar 1995, VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779, Juris Rn. 11, 14, 17).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 10. Januar 1995 (oben B.1.2.b.aa) wohl eine hypothetische jährliche Berechnung vorgenommen, allerdings ohne dies zu begründen oder die Berechnungsmethode überhaupt zu thematisieren (BFH Urteil vom 10. Januar 1995, VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779, Juris Rn.11).

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 14 K 137/98

    Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer auf die mit Steuerbescheiden festgesetzte

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  • FG Münster, 13.01.2010 - 6 K 4443/07

    Erstattungsanspruch wegen nicht angerechneter Lohnsteuerabzugsbeträge im Rahmen

    Aus diesem Grunde könne sich der Bekl. auch nicht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.01.1995 (VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779) berufen.

    Die Regelung enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass es nicht auf die Anrechnung einbehaltener Beträge allein ankommt, sondern auch darauf, welcher Teil der Beträge, für die ein Steuerabzug vorgenommen wurde, in die Veranlagung Eingang gefunden hat (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteile vom 10.01.1995 VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779, vom 19.12.2000, VII R 69/99, BStBl. II 2001, 353 sowie BFH-Beschluss vom 13.01.2005, BStBl. II 2005, 457, 460).

  • FG Münster, 24.04.2012 - 6 K 1498/11

    Korrespondenzprinzip

    Das schließt gegebenenfalls eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gänzlich aus (vgl. in diesem Sinne z.B. BFH-Urteile vom 10.01.1995, VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779, vom 19.12.2000, VII R 69/99, BStBl II 2001, 353, BFH-Beschluss vom 03.08.2010, VII B 70/10, BFH/NV 2010, 2274 - dieser Beschluss bestätigt das Einzelrichterurteil des FG Münster vom 13.01.2010, 6 K 4443/07 AO, veröffentlicht in juris - BFH-Urteil vom 09.12.2008, VII R 43/07, BStBl II 2009, 344 und BFH-Beschluss vom 06.08.1996, VII B 110/96, BFH 1997, 106).
  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2007 - 9 K 40/03

    Änderung der Anrechnungsverfügung nach § 130 AO hinsichtlich einbehaltener und

    § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 10. Januar 1995 VII R 41/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995, 779) eine inhaltliche Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her, indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt".
  • BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99

    Zinserträge aus Tafelgeschäften

    In der Beschwerdebegründung ist zwar aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94 (BFH/NV 1995, 779) der Rechtssatz zitiert, die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gehöre nicht zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren.
  • FG Köln, 27.06.2003 - 14 K 6586/99

    Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch

  • FG Köln, 16.03.2000 - 6 K 2223/96

    Bestandskraft der Anrechnungsverfügung bzgl. in der Schweiz

  • BFH, 06.08.1996 - VII B 110/96

    Schätzung zu versteuerender Beträge in der Einkommensteuererklärung

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.1996 - 10 K 229/95

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids im Sinne des § 218 Abs. 2 AO

  • FG Hessen, 14.09.1999 - 5 K 5428/98

    Anrechnung der vom Arbeitgeber zu unrecht einbehaltenen Lohnsteuer auf die

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