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   BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02   

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BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02 (https://dejure.org/2003,4780)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2003 - VII R 42/02 (https://dejure.org/2003,4780)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2003 - VII R 42/02 (https://dejure.org/2003,4780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; KraftStG § 8 Nr. 2; ; KraftStG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 9
    Kfz-Steuer; Ultraleichttraktor (sog. Quad) als Lkw?

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Quad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines sog. Quad; Voraussetzungen für die Einordnung eines Fahrzeugs als Zugmaschine; Bedeutung der Herstellerkonzeption für die Beurteilung; Ableitung der Herstellerkonzeption aus der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 8 Nr 1, KraftStG § 8 Nr 2
    PKW; Quad; Zugmaschine

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. schon Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, und z.B. Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kfz als PKW oder als anderes Fahrzeug grundsätzlich auf deren objektive Beschaffenheit und die diese prägende Konzeption des Herstellers abzustellen.

    Letzteres gilt nach der Rechtsprechung nicht nur in sog. Umbaufällen, an denen sich diese Rechtsprechung allerdings entwickelt hat, sondern auch dort, wo die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Serienfahrzeugen strittig ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Es handelt sich demnach bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeuges als LKW oder PKW um eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Merkmale des Fahrzeuges, denen für die Bestimmung der Herstellerkonzeption und damit für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeuges unter Umständen unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und von denen keines für sich genommen allein ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).

    Weil vielmehr insoweit die komplexen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls in einer umfassenden Beurteilung zu berücksichtigen sind und dabei eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien von Bedeutung ist, welche --ebenfalls je nach dem Einzelfall-- in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen eine bestimmte kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung des Fahrzeuges sprechen können, muss diese Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen dem Tatrichter, also dem FG, überlassen bleiben (vgl. Entscheidungen des Senats in BFH/NV 1992, 414; in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227; zum Grundsätzlichen Entscheidungen des BFH vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503).

    Nur im Falle des Umbaus eines Serienfahrzeuges oder z.B. bei einer Sonderanfertigung eines Serienfahrzeuges hat der Senat die Prüfung für geboten gehalten, ob es sich trotz abweichender (die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges ursprünglich bzw. bei seiner Serienfertigung bestimmenden) Herstellerkonzeption als PKW infolge der vorgenommenen Umbauten bzw. der Sonderausstattung um einen LKW handelt, weil sich diese gegen die Herstellerkonzeption "durchsetzen" (Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in BFH/NV 2001, 648).

  • BFH, 03.04.2001 - VII R 7/00

    Kfz-Steuer für Ultraleichttraktor

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Das FG hat sich ferner auch auf die in der Rechtsprechung des Senats für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Kfz aufgestellten Maßstäbe, insbesondere auf die in dem Urteil des Senats vom 3. April 2001 VII R 7/00 (BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451) für die Bewertung sog. Quads angestellten Überlegungen bezogen.

    Die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs der Klägerin lässt nach Auffassung des erkennenden Senats dessen Einordnung als anderes Fahrzeug, nämlich als Zugmaschine, ebenso wenig zu, wie dieses bei dem dem Fahrzeug der Klägerin unstreitig ähnlichen Fahrzeug der Fall war, das Gegenstand des Urteils des Senats in BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451 war.

    Ähnlich verhält es sich mit dem vom FG hervorgehobenen Wellenantrieb auf alle vier Räder und der Anhängerkupplung, die beide auch das Fahrzeug in BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451 aufwies.

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99

    Größe der Ladefläche als Kriterium für die Einordnung als Lkw

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Ist die Herstellerkonzeption eines Fahrzeuges auf vielseitige Verwendbarkeit sowohl zur Personen- wie zur Lastenbeförderung gerichtet, etwa auf ein Fahrzeug, das wahlweise als PKW oder als LKW verwendet werden kann, oder beruht das konkrete Serienfahrzeug auf einem Basistyp, der dafür konzipiert ist, je nach dem Kundenwunsch als PKW, Kombinationsfahrzeug oder LKW ausgestattet zu werden, so ist die Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung insoweit unergiebig (Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648).

    Nur im Falle des Umbaus eines Serienfahrzeuges oder z.B. bei einer Sonderanfertigung eines Serienfahrzeuges hat der Senat die Prüfung für geboten gehalten, ob es sich trotz abweichender (die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges ursprünglich bzw. bei seiner Serienfertigung bestimmenden) Herstellerkonzeption als PKW infolge der vorgenommenen Umbauten bzw. der Sonderausstattung um einen LKW handelt, weil sich diese gegen die Herstellerkonzeption "durchsetzen" (Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in BFH/NV 2001, 648).

    Entscheidend ist vielmehr, dass diese Höchstgeschwindigkeit selbstredend Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges (auch) zur Personenbeförderung nicht wesentlich beeinträchtigt, nämlich die Nutzung als Freizeitgefährt im Gelände bzw. als Sportgerät, welche Verwendungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung (zu deren kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bedeutung Urteil des BFH vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838, und Senatsurteil in BFH/NV 2001, 648) Fahrzeugen dieser Art (zumindest neben anderen) eigentümlich ist.

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. schon Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627, und z.B. Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kfz als PKW oder als anderes Fahrzeug grundsätzlich auf deren objektive Beschaffenheit und die diese prägende Konzeption des Herstellers abzustellen.

    Weil vielmehr insoweit die komplexen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls in einer umfassenden Beurteilung zu berücksichtigen sind und dabei eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien von Bedeutung ist, welche --ebenfalls je nach dem Einzelfall-- in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen eine bestimmte kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung des Fahrzeuges sprechen können, muss diese Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen dem Tatrichter, also dem FG, überlassen bleiben (vgl. Entscheidungen des Senats in BFH/NV 1992, 414; in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227; zum Grundsätzlichen Entscheidungen des BFH vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 37/99

    Umgebauter Kleinbus als Lkw

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Für welchen Verwendungszweck der Hersteller ein Fahrzeug konzipiert hat, ist vielmehr maßgeblich aus dessen objektiven Eigenschaften, insbesondere seiner Bauart, seiner Motorisierung, seiner Ausstattung und dergleichen abzuleiten (zu deren Bedeutung für die Feststellung der Herstellerkonzeption Urteile des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 1. August 2000 VII R 37/99, BFH/NV 2001, 345), wobei die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten ist (so schon Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414).

    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann dann nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich allenfalls um ein Kombinationsfahrzeug handeln, welches bei geringem Gesamtgewicht (vgl. § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) als PKW zu besteuern ist (vgl. schon Urteil des Senats vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, sowie Urteil in BFH/NV 2001, 345).

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Für welchen Verwendungszweck der Hersteller ein Fahrzeug konzipiert hat, ist vielmehr maßgeblich aus dessen objektiven Eigenschaften, insbesondere seiner Bauart, seiner Motorisierung, seiner Ausstattung und dergleichen abzuleiten (zu deren Bedeutung für die Feststellung der Herstellerkonzeption Urteile des Senats vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 1. August 2000 VII R 37/99, BFH/NV 2001, 345), wobei die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten ist (so schon Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 414).

    Weil vielmehr insoweit die komplexen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls in einer umfassenden Beurteilung zu berücksichtigen sind und dabei eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien von Bedeutung ist, welche --ebenfalls je nach dem Einzelfall-- in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen eine bestimmte kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung des Fahrzeuges sprechen können, muss diese Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen dem Tatrichter, also dem FG, überlassen bleiben (vgl. Entscheidungen des Senats in BFH/NV 1992, 414; in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227; zum Grundsätzlichen Entscheidungen des BFH vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503).

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Eine Einordnung des Fahrzeuges als LKW kann dann nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt; denn anderenfalls würde es sich allenfalls um ein Kombinationsfahrzeug handeln, welches bei geringem Gesamtgewicht (vgl. § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) als PKW zu besteuern ist (vgl. schon Urteil des Senats vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, sowie Urteil in BFH/NV 2001, 345).
  • BFH, 22.02.1991 - III R 11/90

    Gewährung einer erhöhten Investitionszulage für die Anschaffung eines Fahrzeugs

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Entscheidend ist vielmehr, dass diese Höchstgeschwindigkeit selbstredend Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges (auch) zur Personenbeförderung nicht wesentlich beeinträchtigt, nämlich die Nutzung als Freizeitgefährt im Gelände bzw. als Sportgerät, welche Verwendungsmöglichkeit nach der Verkehrsanschauung (zu deren kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bedeutung Urteil des BFH vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838, und Senatsurteil in BFH/NV 2001, 648) Fahrzeugen dieser Art (zumindest neben anderen) eigentümlich ist.
  • BFH, 30.11.1993 - VII R 49/93

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Zugmaschinen

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Der erkennende Senat hat ihn in dem Urteil vom 30. November 1993 VII R 49/93 (BFH/NV 1994, 741) dahin definiert, dass es sich bei einer Zugmaschine um ein Fahrzeug handele, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liege und das deshalb nach seiner Bauart ausschließlich oder doch überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.
  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung

    Auszug aus BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02
    Es handelt sich demnach bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeuges als LKW oder PKW um eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Merkmale des Fahrzeuges, denen für die Bestimmung der Herstellerkonzeption und damit für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeuges unter Umständen unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und von denen keines für sich genommen allein ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, für fehlende Seitenfenster im Fond; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304).
  • BFH, 24.11.1992 - V R 8/89

    Nachhaltige Tätigkeit bei Veräußerung von Kunstsammlung durch Erben

  • BFH, 15.03.2002 - V B 137/01

    Unternehmereigenschaft eines Sammlers

  • BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99

    Abgrenzung Pkw-Lkw

  • FG Niedersachsen, 23.05.2002 - 14 K 837/01

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines sog. Ultra-Leicht-Traktors; Begriff der

  • FG München, 25.08.2004 - 4 K 1813/04

    Einstufung eines "Quad" als Zugmaschine oder Pkw bei der Kraftfahrzeugsteuer;

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  • FG München, 07.12.2005 - 4 K 2154/05

    Einstufung eines sogenannten Quads bei der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)

    Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2005 (Bl. 20 FA-Akte) unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 3. April 2001 VII R 7/00, BStBl II 2001, 451 und vom 18. November 2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822 als unbegründet zurück.

    Mit Urteil vom 18. November 2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822 hat der BFH nochmals seine Entscheidung vom 3. April 2001 VII R 7/00, BStBl II 2001, 451 bestätigt, wonach ein Quad keine Zugmaschine (Lkw) ist.

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2009 - 3 K 2172/09

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG: Einstufung eines umgebauten Jeeps des

    1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts (vgl. nur § 3 Nr. 7 KraftStG) ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist (näher zur Begriffsbestimmung und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen BFH, Urteil vom 3. April 2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteile vom 18. November 2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822 und vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741).
  • FG Nürnberg, 15.08.2008 - 6 K 739/08

    Verkehrsrechtliche Schadstoffeinstufung eines sog. "Quads" in Euro

    Die steuerrechtliche Einstufung eines vierrädrigen, offenen Kraftfahrzeugs mit Motorradsitz und Motorradlenker, auch Quad oder Ultraleichttraktor genannt, als Pkw ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhof -BFH- vom 3. April 2001 VII R 7/00 (BStBl II 2001, 451) und vom 18. November 2003 VII R 42/02 (BFH/NV 2004, 822) geklärt.
  • BFH, 28.09.2012 - II B 87/11

    Sog. "Quad" keine Zugmaschine im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinn

    Die Entscheidung steht im Einklang mit der ebenfalls zu einem sog. "Quad" ergangenen Entscheidung des BFH vom 18. November 2003 VII R 42/02 (BFH/NV 2004, 822), wonach die Verwendungsmöglichkeit als Freizeitgefährt im Gelände bzw. als Sportgerät, die nach der Verkehrsanschauung Fahrzeugen dieser Art eigentümlich ist, nicht durch die Eignung zum Ziehen von Lasten zurücktritt.
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.12.2007 - 2 K 1099/06

    Voraussetzungen für die Einordnung eines PKW unter die Hubraumbesteuerung;

    Es handelt sich demnach bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeuges als LKW oder PKW um eine zusammenfassende Würdigung der einzelnen Merkmale des Fahrzeuges, denen für die Bestimmung der Herstellerkonzeption und damit für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeuges unter Umständen unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und von denen keines für sich genommen allein ausschlaggebend ist (s. BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822).
  • BFH, 21.02.2007 - IX B 230/06

    Kfz-Steuer: Einsatz eines Quad für Fischzucht

    Es ist nämlich geklärt, dass sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des hier streitigen Quads oder Ultraleichttraktors als PKW oder als Zugmaschine nach dessen objektiver Beschaffenheit richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822), die nach den Feststellungen des Finanzgerichts das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung hier ohne weiteres als zur Personenbeförderung geeignet erscheinen lässt.
  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2009 - 3 K 114/06

    Begriff der Zugmaschine im Kraftfahrzeugsteuerrecht

    c) Nach der herkömmlichen ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts (vgl. § 3 Nr. 7 KraftStG) ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist (näher zur Begriffsbestimmung und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen BFH, Urteil vom 03.04.2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteile vom 18.11.2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822 und vom 30.11.1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741).
  • FG Köln, 18.01.2005 - 6 K 2135/04

    Begriff der Zugmaschine i.S.v. § 3 Nr. 7 KraftStG

    Gleichwohl bleibt daneben die Eignung zur Personenbeförderung bestehen (BFH-Urteile vom 3. April 2001 VII R 7/00 a.a.O. und vom 18. November 2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822).
  • FG München, 25.08.2004 - 4 K 1051/04

    Einstufung eines so genannten "Quads" als Zugmaschine oder als Pkw bei der

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  • FG Niedersachsen, 23.05.2002 - 14 K 837/01
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