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   BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98   

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BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98 (https://dejure.org/1999,289)
BFH, Entscheidung vom 05.10.1999 - VII R 42/98 (https://dejure.org/1999,289)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - VII R 42/98 (https://dejure.org/1999,289)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 501
  • BB 2000, 400
  • BB 2000, 85
  • DB 2000, 556
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.12.1998 - C-328/97

    Glob-Sped

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 --Glob-Sped AG--, EuGHE 1998, I-8357 Rdnr. 28), daß Vitamin C-Tabletten (bei einer vorgeschriebenen Dosierung von 5 g) mit jeweils 1 g Vitamin C-Gehalt zolltariflich als Arzneiwaren einzureihen sind, weil sie genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, ist auch für die Zuweisung einer in Fässern abgefüllten Ware mit etwa dem gleich hohen Vitamin C-Gehalt in die Pos.

    3003 KN therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu (vgl. die Ausführungen des EuGH zu Pos. 3004 KN im Urteil vom 10. Dezember 1998 Rs. C-328/97 --Glob-Sped AG--, EuGHE 1998, I-8357 Rdnr. 28).

    Der Übertragung der maßgeblichen Gründe aus dem EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-8357 auf das hier streitige Vitamin C-Granulat in Fässern steht schließlich auch nicht die Einreihung bestimmter Tabletten als Ergänzungslebensmittel mit Vitamin C-Gehalt durch die oben erwähnten VO Nr. 2061/89 und VO Nr. 2723/90 entgegen, da diese Tabletten neben dem Vitamin C auch andere Stoffe (wie z.B. bei der VO Nr. 2061/89: Hagebuttenpulver, Magnesiumstearat, Siliciumdioxid und pflanzliches Stearin) enthalten.

  • BFH, 17.11.1998 - VII R 50/97

    Tarifierung von Nachtkerzenölkapseln

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Die genannten Verordnungen sind somit als ein exemplarisches Gesetzgebungsbeispiel lediglich eine Argumentationshilfe (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1998 VII R 50/97, BFH/NV 1999, 688), weil sie jeweils nur festlegen, daß ein bestimmtes Erzeugnis mit der dort genannten Zusammensetzung unter die Pos.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH kommt mithin nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-106/94

    Strafverfahren gegen Colin und Dupré

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    2106 KN fällt, ohne daß sie bei einem Erzeugnis mit wesentlich anderer Zusammensetzung Bindungswirkung entfalten könnten (vgl. hierzu die Schlußanträge des Generalanwalts Elmer in der EuGH-Entscheidung Rs. C-106 und C-139/94 --Colin und Dupré--, EuGHE 1995, I-4759, 4762).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-405/95

    Bioforce / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Rückschlüsse aus der Darreichungsform und den Verwendungsangaben des Beipackzettels und der Verpackung sind, sofern sie überhaupt einen wesentlichen Schluß zulassen (für die Berücksichtigung der äußeren Aufmachung: EuGH-Urteil vom 15. Mai 1997 Rs. C-405/95 --Bioforce II: Echinacea--, EuGHE 1997, I-2581) bei dem als Faßware eingeführten Erzeugnis nicht möglich, so daß allein von der objektiven Zusammensetzung der Ware selbst auszugehen ist.
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis--, EuGHE 1996, I-3047 Rdnr. 13; Senatsurteil vom 15. November 1994 VII R 36/94, BFH/NV 1995, 846) allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN).
  • BFH, 28.01.1997 - VII R 72/96

    Zollrechtliche Einordnung von Arzneimitteln

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1997 VII R 72/96, BFH/NV 1997, 914) ist davon auszugehen, daß Präparate, die im wesentlichen der Behebung von Mangelzuständen oder der Vorbeugung gegen solche dienen, keine Eignung für therapeutische oder prophylaktische Zwecke aufweisen.
  • BFH, 24.06.1993 - VII R 95/92

    Zollrechtliche Bestimmung von Warengruppen

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 --Knubben--, EuGHE 1997, I-7039 Rdnr. 14, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1993 VII R 95/92, BFH/NV 1994, 136).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 --Knubben--, EuGHE 1997, I-7039 Rdnr. 14, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1993 VII R 95/92, BFH/NV 1994, 136).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 91/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Zolltarifliche Einreihung - Zubehör für

    Auszug aus BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98
    Auf den Verwendungszweck darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 91/97, BFH/NV 1999, 234).
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

  • BFH, 15.11.1994 - VII R 36/94

    Verbindliche Zolltarifauskunft bezüglich Orangenextrakt zur Herstellung von

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02

    Tarifierung eines Vitamine und Mineralstoffe enthaltenden Präparats als

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1997 VII R 72/96, BFH/NV 1997, 914, 915; vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, 504) ist davon auszugehen, dass Präparate, die im Wesentlichen der Behebung von Mangelzuständen oder der Vorbeugung gegen solche dienen, keine Eignung für therapeutische oder prophylaktische Zwecke aufweisen.

    Ein Präparat, das nur zur Behebung von Vitaminmangelzuständen dient, ist noch nicht als Arzneiware anzusehen, mag es auch zugleich der Prophylaxe gegen mangelbedingte Krankheitszustände dienen (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1997, 914, 915, sowie in BFHE 190, 501, 504).

    Eine Arzneiware liegt aber dann vor, wenn das Präparat nach dem ihm zugedachten Wirkungsgrad über eine Substitution bei einem Mangelzustand hinausgeht und der Therapie oder Prophylaxe gegen Krankheiten dient (vgl. Senatsurteil in BFHE 190, 501, 504).

    3004 KN dar, wenn die zur Verhütung oder Behandlung einer bestimmten Krankheit eingesetzten Wirkstoffe in der Ware in einer Weise vorhanden sind, die über das für die Ernährung notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgehen und die der Mensch in dieser Dosierung selbst nicht erzeugen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 190, 501, 505).

    Diese gänzlich andersartigen Zusammensetzungen schließen es aus, die VO Nr. 210/85 als Argumentationshilfe heranzuziehen, weil es sich noch nicht einmal um ähnliche Erzeugnisse handelt (vgl. Senatsurteile in BFHE 190, 501, 506, sowie in BFH/NV 2003, 525, 527).

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09

    Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke

    Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89 --WeserGold--, Slg. 1991, I-1895 Rz 9, und Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 20.10.2010 - 4 K 58/10

    Zollrecht - Einfuhrabgaben - Zolltarif: Erhebung von Antidumpingzoll für Schuhe,

    Soweit es um die zollrechtliche Tarifierung von Waren geht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, Az.: VII R 78/00, vom 09.10.2001, Az.: VII R 69/00, vom 14.11.2000, Az.: VII R 83/99, vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, und vom 23.07.1998, Az.: VII R 36/97, jeweils in: juris) das entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, Az.: VII R 83/99, und vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, Az.: VII B 17/02, in: juris).

    Bei mehreren möglichen Verwendungsmöglichkeiten einer Ware kommt es darauf an, welche im Vordergrund steht (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, Az.: VII R 83/99, und vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, jeweils in: juris).

    Als "Schuhe für Sportzwecke" sind zudem nur solche Schuhe anzusehen, bei denen im Augenblick der Zollabfertigung die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware anhand der feststellbaren, artspezifischen und charakteristischen Merkmale und Eigenschaften objektiv erkennbar ist und gegenüber anderen Verwendungsmöglichkeiten - hier als Straßen- oder Alltagsschuh - im Vordergrund steht (vgl. BFH, Urteil vom 05.10.1999, Az.: VII R 42/98, in: juris).

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