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   BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92   

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https://dejure.org/1992,124
BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92 (https://dejure.org/1992,124)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1992 - VII R 43/92 (https://dejure.org/1992,124)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1992 - VII R 43/92 (https://dejure.org/1992,124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Steuerbevollmächtigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 6
    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 286
  • MDR 1993, 911
  • BB 1993, 285
  • DB 1993, 519
  • BStBl II 1993, 203
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 15/86

    Notar; Vorläufige Amtsenthebung; Präventivmaßnahme

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92
    Denn in dieser Gesetzesfassung war - im Gegensatz zu den Neuregelungen in § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n. F. - die Gefährdung der Interessen der Auftraggeber - neben dem Vermögensverfall - als gleichrangiges Tatbestandsmerkmal enthalten (vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16. Februar 1987 NotZ 15/86, Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ - 1988, 129).
  • BFH, 17.11.1987 - VII R 120/86

    Steuerberater - Konkurs - Widerruf der Bestellung zum Steuerberater - Gefährdung

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92
    Das spricht dafür, daß für den Regelfall - ebenso wie bei einer gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG, z. B. durch Konkurseröffnung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1987 VII R 120/86, BFHE 151, 194, BStBl II 1988, 81, mit weiteren Nachweisen) - eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen für den Widerruf der Bestellung ausreicht.
  • BFH, 06.12.1978 - VII R 98/77

    Mündliche Verhandlung - Konkurseröffnung - Außergerichtliches

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92
    Dem steht nicht entgegen, daß der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77 (BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170, 172) für den Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO a. F. eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen verlangt hat.
  • FG Niedersachsen, 21.02.1990 - IV 320/89

    Steuerberatung; Widerruf der Bestellung als Steuerberater infolge

    Auszug aus BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92
    Wenn nunmehr nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Bestellung dann nicht zu widerrufen ist, wenn durch den Vermögensverfall des Steuerberaters (Rechtsanwalts) die Interessen des Auftraggebers nicht gefährdet sind, so ergibt sich aus dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ("es sei denn"), daß die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Berufsträger obliegt (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar 1990 IV 320/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 217).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Die Ausgestaltung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO ("es sei denn, dass ...") als Regel-Ausnahme-Tatbestand verweist darauf, dass es für die Annahme des Regelfalles keiner Feststellung einer konkreten Gefährdung der genannten Interessen bedarf, sondern insoweit für den Widerruf der Wirtschaftsprüferbestellung eine potentielle Gefährdung ausreicht (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VII R 43/92 - BFHE 169, S. 286 zu der vergleichbaren Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG sowie BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 - BVerfGE 108, 150 mit dem Hinweis auf einen abstrakten Gefährdungstatbestand in § 7 Nr. 9 BRAO; ferner BGH, Beschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 7/04 - NJW 2005, 1944 ).

    Dem Wirtschaftsprüfer kann daher nicht jedwede potentielle, theoretische Interessengefährdung, mag sie auch noch so fern liegend sein, entgegengehalten werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VII R 43/92 - a.a.O. BFHE 169, 286 ; Beschluss vom 19. Februar 2003 - VII B 45/02 - BFH/NV 2003, 665 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - NJW 2005, 511 ).

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Das FG hat auch nicht verkannt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992) und dass es deshalb im Einzelfall vertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters, insbesondere im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten, geben mag, die für den Entlastungsbeweis ausreichen.

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung liegen im Falle des Klägers vor, ohne dass dieser den eben erwähnten Beweis geführt hätte, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, ohne dass er also die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung (dazu Urteil des Senats vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) widerlegt hätte, dass ein in Vermögensverfall geratener Steuerberater nicht die Gewähr bietet, seinen Beruf jederzeit in einer Weise auszuüben, die das in ihn gesetzte Vertrauen des steuerliche Beratung und ggf. Rechtsschutz suchenden Publikums rechtfertigt.

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass dem Steuerberater, der sich auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG (".. es sei denn, dass...") beruft, insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt (Senatsentscheidungen u.a. in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Stellte man hingegen auf die abstrakte Gefahr einer solchen Verletzung ab (so Gehre/Koslowski, a.a.O., § 57 Rz 92, m.w.N.), käme die Zulassung einer Ausnahme regelmäßig von vornherein nicht in Betracht, was mit der durch Art. 12 GG garantierten Freiheit der Berufswahl unvereinbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).
  • BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind, und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    So hat der Senat mit dem genannten Beschluss in BFH/NV 2000, 992 ausgeführt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt, und hat mit Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 einen vom FG festgestellten Ausschluss jeglicher Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse des Steuerberaters über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen.

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Hierfür obliegt demjenigen, der sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wendet, die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).

    c) In seinem Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 hat es der Senat für möglich gehalten, das Vorbringen des damals betroffenen Steuerberaters dahin zu würdigen, dass auf Grund der Art und des Umfangs der Beratungstätigkeit und der Rechtsbeziehungen zu den Mandanten eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht vorliege.

    Nur wenn das der Fall wäre, ließe sich unter Berufung auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 im Streitfall daran denken, dass dem Antragsteller im Klageverfahren der Nachweis gelingen könnte, dass Auftraggeberinteressen durch den Vermögensverfall nicht gefährdet werden.

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).

    Es ist schon sehr fraglich, ob eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausgeschlossen ist, wenn nachgewiesen wird, dass der Betroffene keine Geldempfangsvollmacht von Mandanten hat, keine treuhänderischen Aufgaben wahrnimmt und in der Vergangenheit die bestehende Haftpflichtversicherung nicht für ihn hat einstehen müssen (der Senat hat dies in seinem Urteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 für möglich gehalten; s. auch Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG Rz. B 622.1, m.w.N.), weil es praktisch nicht kontrollierbar ist, ob sich der Betroffene an solche Vorgaben weiterhin hält (vgl. u.a. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 63 ff. zur entsprechenden Vorschrift in der BRAO.

  • BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

    Denn die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

    Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er eine fehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts durch das FG sowie ein Abweichen des FG von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) rügt und mit welcher er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

    Diesen Anforderungen wird die Beschwerde bereits deshalb nicht gerecht, weil sie dem von ihr angeführten Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 keinen abstrakten Rechtssatz des Senats entnimmt, sondern lediglich die in jenem Urteil wiedergegebene Rechtsauffassung der Vorinstanz zitiert.

    Es kann sowohl nach dem genannten Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 als auch durch die spätere Rechtsprechung des Senats als geklärt angesehen werden, dass bezüglich der Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 29.11.2007 - VII B 68/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 und in HFR 2000, 741 ist im Rahmen des sog. Entlastungsbeweises vom Steuerberater nachzuweisen, dass die vom Gesetz bei einem Vermögensverfall grundsätzlich vermutete potentielle Gefährdung der Auftraggeberinteressen in seinem konkreten Fall nicht gegeben ist; es kommt hingegen nicht auf eine positive Feststellung einer konkreten Gefahr an.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10

    Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer

  • BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

  • BFH, 04.04.1995 - VII R 74/94

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Widerlegung

  • BFH, 15.11.1994 - VII R 48/94

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall des

  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung

  • BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.1999 - 2 K 2594/97
  • BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 17.08.2016 - VII B 59/16

    Vermutung des Vermögensverfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach

  • BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Nachweis der

  • FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur

  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 67/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 21.09.2011 - VII B 121/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Rechtsfragen

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 11/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05

    Steuerberatungsrecht: Einfluss der Erwartung des Eintritts geordneter

  • BFH, 14.11.2007 - VII B 62/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

  • BFH, 20.06.2008 - VII B 13/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 311/09

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die

  • BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • BFH, 25.06.2014 - VII B 183/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Verfahrensmängel

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen

  • FG Brandenburg, 11.06.1997 - 2 K 1423/96

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Gefährdung der Vermögensinteressen

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.1999 - 2 K 2582/98
  • BFH, 04.11.2008 - VII B 54/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Darlegung der

  • BFH, 23.03.2007 - VII B 290/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 14.03.2007 - VII B 175/06

    NZB: Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Vermögensverfall

  • BFH, 11.01.2007 - VII B 193/06

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung

  • BFH, 29.05.2002 - VII B 262/01

    Angestellter Steuerberater; Widerruf der Bestellung; Vermögensverfall

  • BFH, 22.11.2005 - VII B 130/05

    Steuerberater; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 98/03

    Insolvenz; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 09.11.2000 - VII B 236/00

    Steuerberater, Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 29.03.2007 - VII B 283/06

    NZB: Steuerberater, Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BFH, 01.04.2004 - VII B 340/03

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 19.02.2003 - VII B 45/02

    Verlegung des Orts der Niederlassung, Beteiligtenwechsel der Steuerberaterkammer?

  • BFH, 05.03.2007 - VII B 104/06

    Steuerberatungsrecht; Entlastungsbeweis des Steuerberaters

  • FG Nürnberg, 28.11.2002 - VII 335/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

  • BFH, 05.09.2000 - VII B 212/00

    Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall - Mangelhafte

  • FG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2 K 2222/07

    Ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse als Vermögensverfall eines

  • FG Köln, 16.10.2008 - 2 K 814/08

    Voraussetzungen der in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 267/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Folge Vermögensverfalls

  • BFH, 29.11.1999 - VII B 208/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Niedersachsen, 26.01.2005 - 6 K 63/01

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen

  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

  • FG Nürnberg, 14.01.2005 - VII 141/03

    Absehen vom Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Aufhebung des

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2004 - 1 K 1521/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Bestehen einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.1999 - 4 A 5645/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • FG Düsseldorf, 15.01.2003 - 2 K 3915/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Ausschluss der Gefährdung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1995 - 4 A 557/93

    Gewerberecht: Widerruf einer Erlaubnis zur Besorgung fremder

  • BFH, 08.09.1994 - VII R 15/94

    Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen - Tatbestandsmerkmal der Gefährdung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2007 - 12 K 450/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater: Gefährdung der Mandanteninteressen -

  • FG Düsseldorf, 16.06.2004 - 2 K 3969/03

    Widerruf; Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall; Mandanteninteresse;

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2004 - 13 K 34/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall aufgrund einer

  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2002 - 13 K 216/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Fehlens einer

  • FG Nürnberg, 25.07.2002 - VII 347/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Nürnberg, 07.12.2001 - VII 5/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 4 K 288/00

    Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls des Steuerberaters; Widerruf der

  • FG Düsseldorf, 13.03.2002 - 2 K 3111/00

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls;

  • FG Hessen, 30.01.2002 - 13 K 3126/01

    Steuerberater; Widerruf; Eidesstattliche Versicherung; Vermögensverfall -

  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2001 - 4 K 109/00

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen angestellten

  • FG Düsseldorf, 12.02.2003 - 2 K 2820/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2002 - 1 K 231/01

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Widerrufs der

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.05.2001 - 1 K 3/00

    Passivlegitimation in Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung zum

  • FG Brandenburg, 30.11.1995 - 2 K 50/95
  • FG Düsseldorf, 30.11.2000 - 2 K 2886/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Eintritt desVermögensverfalls bei

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