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   BFH, 10.10.1989 - VII R 44/89   

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https://dejure.org/1989,2091
BFH, 10.10.1989 - VII R 44/89 (https://dejure.org/1989,2091)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1989 - VII R 44/89 (https://dejure.org/1989,2091)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1989 - VII R 44/89 (https://dejure.org/1989,2091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 284 Abs. 5 und 7

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung - Eidesstattliche Versicherung - Einwendung - Erster Termin - Fernbleiben - Anordnung der Haft - Aufschiebende Wirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 284 Abs. 5, 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 1
  • BB 1990, 272
  • BB 1990, 987
  • BStBl II 1990, 146
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.12.1984 - VII B 41/84

    Vollstreckung - Beschwerde - Offenbarungseid - Eidesstattliche Versicherung -

    Auszug aus BFH, 10.10.1989 - VII R 44/89
    Als Spezialregelung geht sie der allgemeinen Regelung über die Rechtsbehelfe gegen Steuerverwaltungsakte vor (vgl. im einzelnen auch den Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1984 VII B 41/84, BFHE 142, 423, BStBl II 1985, 197).
  • LG Hannover, 13.02.1986 - 11 T 306/85
    Auszug aus BFH, 10.10.1989 - VII R 44/89
    Es braucht hier nicht auf die zivilprozessuale Streitfrage eingegangen zu werden, ob der Schuldner, der den Termin und damit die Erhebung des Widerspruchs nach § 900 Abs. 5 Satz 1 ZPO verabsäumt hat, mit seiner Beschwerde gegen die Haftanordnung noch Einwendungen gegen seine Versicherungspflicht erheben kann (das wird überwiegend bejaht; vgl. Beschluß des OLG Frankfurt vom 7. November 1975 20 W 779/75, Rpfleger 1976, 27, und Beschluß des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 1986 11 T 306/85, Rpfleger 1986, 187, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 901 Anm. 3 B.
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97

    Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

    Insoweit möchte nämlich das FA die zu § 284 Abs. 5 AO 1977 a.F. ergangene Rechtsprechung des Senats, wonach Einwendungen, die erstmals nach unentschuldigtem Fernbleiben im ersten Termin oder sogar erst nach Anordnung der Haft vorgebracht werden, keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 VII R 44/89, BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146), auf § 284 Abs. 5 AO 1977 n.F. übertragen.

    Insoweit hatte der Senat seit der Entscheidung in BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146 in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß Einwendungen, die der Vollstreckungsschuldner erstmals nach unentschuldigtem Fernbleiben im ersten Termin oder sogar erst nach Anordnung der Haft vorgetragen hatte, keine aufschiebende Wirkung zukommt (s. auch Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 107/94, BFH/NV 1995, 1034).

    Auch hier war der Senat bei seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, daß § 284 Abs. 7 AO 1977 offensichtlich davon ausgehe, daß das spezifische Widerspruchsverfahren des § 284 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO 1977 a.F. inzwischen abgeschlossen sei, denn es sei schwer vorstellbar, daß der Gesetzgeber die Anordnung der Haft in einem Zeitpunkt für zulässig erkläre, in dem wegen der aufschiebenden Wirkung des § 284 Abs. 5 Satz 3 AO 1977 a.F. noch gar keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe (BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146).

  • OLG Köln, 30.12.1998 - 2 W 60/98

    Ausschluß von Einwendungen des Schuldners nach Haftanordnung

    Damit ist aber nicht die Rechtsprechung überholt, nach der diejenigen Einwendungen des Schuldners keine aufschiebende Wirkung haben, die erstmals geltend gemacht worden sind, nachdem der Schuldner dem ersten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben ist und die Haft angeordnet war ( vgl. grundlegend BFH, BStBl. II 1990, 146; ebenso Senat, OLGR 1993, 278 ).
  • BFH, 07.03.1995 - VII R 107/94

    Voraussetzungen für Antrag des Finanzamtes zur Anordnung der Erzwingungshaft

    Der Senat hat jedoch auf der Grundlage der auch im Streitfall noch maßgebenden Fassung des § 284 Abs. 5 AO 1977 entschieden, daß diese aufschiebende Wirkung nur solche Einwendungen haben, die der Vollstreckungsschuldner im (ersten) Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemacht hat, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden ist, es sei denn, er kann sein Nichterscheinen zu diesem Termin ausreichend entschuldigen (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH vom 10. Oktober 1989 VII R 44/89, BFHE 159, 1, BStBl II 1990, 146, und vom 10. Oktober 1989 VII R 45/89, BFH/NV 1990, 277).
  • BFH, 10.10.1989 - VII R 45/89

    Rechtmäßigkeit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das

    Anmerkung: Vgl. das gleichlautende, in einem Parallelfall ergangene Urteil v. 10. Oktober 1989 VII R 44/89 (BStBl II 1990, 146).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.1997 - 2 V 11/97

    Verpflichtung des Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur

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