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   BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93   

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BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93 (https://dejure.org/1993,1791)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1993 - VII R 46/93 (https://dejure.org/1993,1791)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - VII R 46/93 (https://dejure.org/1993,1791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 12, 19; AO 1977 § 84 Satz 3; StBerG § 37 a Abs. 3, § 37 b Abs. 2, § 164 a Abs. 1; DVStB § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 a. F., § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5, Abs. 7, § 30

  • Wolters Kluwer

    Nichtbestehen - Prüfungsausschuß - Chancengleichheit - Steuerberaterprüfung - Mündliche Prüfung - Prüfungsgebiet - Steuerrecht - Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 378
  • NVwZ 1995, 830
  • BB 1994, 780
  • BStBl II 1994, 333
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.06.1976 - VII R 110/75

    Entscheidungen der Zulassungsausschüsse der OFD - Beschwerde - Analoge Anwendung

    Auszug aus BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93
    a) Zwar hat der Senat aufgrund der Rechtslage vor Einfügung des § 37 a Abs. 3 StBerG durch das 5. Gesetz zur Änderung des StBerG und Streichung des § 12 DVStB durch die Verordnung zur Änderung der DVStB vom 19. August 1991 (BGBl 1, 1797) entschieden, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB sei dahin auszulegen, daß in der mündlichen Steuerberaterprüfung an jeden Prüfling mindestens jeweils eine Frage aus den damals in § 12 DVStB genannten Prüfungsgebieten gestellt werden müsse (Senatsurteil vom 17. Juli 1984 VII R 38/84, BFHE 141, 203, BStBl II 1984, 676, m. w. N.; grundlegend Senatsurteil vom 22. Juni 1976 VII R 110/75, BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735, zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962, BGBl 1, 537).

    b) Mag eine Auslegung der vorgenannten, jetzt geltenden Vorschriften über die mündliche Steuerberaterprüfung entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage auch "im Rahmen des möglichen Wortsinns" (BFHE 119, 364, 366) dieser Bestimmungen liegen, so zwingt deren Wortlaut jedoch nicht zu einer solchen Auslegung.

    Eine derartige Ausweitung unter Beibehaltung der Prüfungszeit (§ 26 Abs. 7 DVStB) würde auch dem vorrangigen Zweck der Prüfung als einer Verständnisprüfung (BFHE 119, 364, 367) zuwiderlaufen.

    Dieser Prüfungszweck erfordert es zwar, einerseits dem Prüfungsausschuß zu ermöglichen, sich ein umfassendes Bild vom Wissen des Bewerbers auf den Gebieten zu verschaffen, mit denen er es in seinem angestrebten Beruf als Steuerberater zu tun haben wird, und andererseits dem Bewerber zu ermöglichen, das auf den Prüfungsgebieten erworbene Wissen auch zu zeigen (BFHE 119, 364, 366).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93
    Zwar ist die Stetigkeit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein wesentliches Element der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, 350, m. w. N.).

    Aus diesem Gesichtspunkt folgt aber kein Vertrauensschutz in der Weise, daß eine für nicht mehr vertretbar gehaltene Rechtsprechung nicht geändert werden könnte (vgl. BFHE 161, 332, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 VII R 59/87, BFH/NV 1990, 602, 604).

  • BFH, 17.07.1984 - VII R 38/84

    Steuerberater - Steuerberaterprüfung - Gebiete der Steuerberaterprüfung -

    Auszug aus BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93
    a) Zwar hat der Senat aufgrund der Rechtslage vor Einfügung des § 37 a Abs. 3 StBerG durch das 5. Gesetz zur Änderung des StBerG und Streichung des § 12 DVStB durch die Verordnung zur Änderung der DVStB vom 19. August 1991 (BGBl 1, 1797) entschieden, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB sei dahin auszulegen, daß in der mündlichen Steuerberaterprüfung an jeden Prüfling mindestens jeweils eine Frage aus den damals in § 12 DVStB genannten Prüfungsgebieten gestellt werden müsse (Senatsurteil vom 17. Juli 1984 VII R 38/84, BFHE 141, 203, BStBl II 1984, 676, m. w. N.; grundlegend Senatsurteil vom 22. Juni 1976 VII R 110/75, BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735, zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962, BGBl 1, 537).
  • VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die

    Auszug aus BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93
    Auch übergeordnetes Recht (Art. 12, 19 des Grundgesetzes, allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze) gebietet nicht eine weitergehende Protokollierung der mündlichen Prüfung als Selbstzweck mit der Folge, daß schon allein der Umstand, daß kein umfassendes Prüfungsprotokoll vorliegt, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen müßte (vgl. zu einer etwaigen Protokollierungspflicht Niehues, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 3001, 3003; Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1993 7 B 92.2683 in Juristisches Informationssystem des Bundes, wonach keine Verpflichtung zur vollständigen Protokollierung einer mündlichen Prüfung besteht).
  • BFH, 21.11.1989 - VII R 59/87

    Anfall von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung niederländischer Anhänger nach

    Auszug aus BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93
    Aus diesem Gesichtspunkt folgt aber kein Vertrauensschutz in der Weise, daß eine für nicht mehr vertretbar gehaltene Rechtsprechung nicht geändert werden könnte (vgl. BFHE 161, 332, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 VII R 59/87, BFH/NV 1990, 602, 604).
  • BFH, 01.02.1983 - VII R 133/82

    Steuerberaterprüfung - Mitglied des Prüfungsausschusses - Besorgnis der

    Auszug aus BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93
    b) Einer Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Vorinstanz, der auf eine Ablehnung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit hinausläuft (§ 164 a Abs. 1 StBerG i. V. m. § 84 der Abgabenordnung - AO 1977 -), steht zwar nicht entgegen, daß die Klägerin diese Gründe nicht gemäß § 84 Satz 3 AO 1977 bereits vor Beginn der Prüfung geltend gemacht hat, denn sie haben sich nach ihrem Vorbringen erst im Verlauf der Prüfung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1983 VII R 133/82, BFHE 137, 536, 541, BStBl II 1983, 344).
  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Mit dieser Gefahr muß der Prüfling insbesondere deshalb rechnen, weil die Erinnerung der Prüfer an den Ablauf der Prüfung und die von ihnen angestellten Erwägungen bei der Notenvergabe erfahrungsgemäß schnell verblaßt, das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht aber keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, insbesondere von Fragen und Antworten, enthält und auch sonst weder das einfache Gesetzes- noch das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) --etwa allein um der besseren Überprüfbarkeit der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen willen-- eine solche Protokollierung verlangt (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93, BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333, 335; BVerwG-Beschluß vom 31. März 1994 6 B 65.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332, Deutsches Verwaltungsblatt 1994, 641).

    Daß das Berufsrecht im Prüfungsabschnitt "Rechnungswesen/Berufsrecht" zu kurz gekommen sei, wie der Kläger ferner gerügt hat, kann keinen Verfahrensmangel darstellen, weil es keine Vorschriften darüber gibt, in welchem Umfang einzelne Sachgebiete zu prüfen sind (vgl. § 37 a Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB; Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 VII R 120/83, BFHE 144, 323, BStBl II 1986, 30; vom 27. Juni 1994 VII R 22/94, BFH/NV 1994, 910, und in BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333).

  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    Im übrigen hat der Senat im Urteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93 (BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333) im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung entschieden, daß es nicht erforderlich sei, daß an die Prüflinge in der mündlichen Steuerberaterprüfung Fragen au sämtlichen der in § 37a Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete gestellt werden müssen.
  • BFH, 26.06.2006 - VII B 255/05

    Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung; Verletzung des Anspruchs auf

    b) Es ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine über die Anforderungen des § 31 DVStB hinausgehende Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung rechtlich nicht geboten ist (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93, BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333).
  • BFH, 26.06.2006 - VII B 225/05

    Anfechtung der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung - Anordnung der

    Es ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine über die Anforderungen des § 31 DVStB hinausgehende Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung rechtlich nicht geboten ist (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93, BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333).
  • BFH, 30.06.1995 - VII B 175/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines vorgreiflichen

    Für das beim FG fortzusetzende Klageverfahren verweist der Senat indes auf sein Urteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93 (BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333, 335), in dem er ausgeführt hat, daß allein das Nichtvorhandensein eines ausführlichen Protokolls über den Inhalt der mündlichen Steuerberaterprüfung die Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung nicht rechtfertigt.
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

    Diese sprechen vielmehr dafür, dass von dem Bewerber erwartet wird, sich auf alle Prüfungsgebiete so vorzubereiten, dass er in der mündlichen Prüfung den an ihn gestellten Anforderungen des Prüfungsausschusses auf den geprüften Gebieten gerecht wird (ständige BFH-Rechtsprechung seit einer im Jahr 1991 erfolgten Neuregelung des Prüfungsrechts, vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1993 VII R 46/93 , BStBl. II 1994, 333; vom 27.06.1994 VII R 70/93, BFH/NV 1994, 910).
  • FG Köln, 12.04.2011 - 2 K 1183/08

    Verfahrens- und Ermessensfehler

    a) Das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht enthält keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, so dass deren Fehlen allein die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen - rechtfertigen kann (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 1993 - VII R 46/93, BStBl II 1994, 333 und vom 30. Juni 1995 - VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2005 - 2 K 1410/05

    Anforderungen an eine mündliche Steuerberater-Prüfung

    Zunächst enthält das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, so dass deren Fehlen allein die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht - auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen - rechtfertigen kann (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 1993 - VII R 46/93, BStBl II 1994, 333 ; 30. Juni 1995 - VII B 175/94, BFH/NV 1996, 180, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94

    Die mündliche Steuerberaterprüfung - Prüfungsgebiete in der mündlichen

    Wie der Senat bereits durch Urteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93 (BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333) entschieden hat, ist es rechtlich nicht erforderlich, daß in der mündlichen Steuerberaterprüfung an jeden der Teilnehmer zumindest eine Frage aus jedem der in § 37a Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete gestellt wird.
  • FG Brandenburg, 21.09.1995 - 2 K 387/95
    Dies erfordert weder ein Wortprotokoll (zur Protokollpflicht, vgl. BFH, Urteil vom 14.12.1993 - VII R 46/93 , BStBl. II 1994, 333 (335); BVerwG, Beschluß vom 31.03.1994 - 6 B 65/93 , DVBl 1994, 641) noch ins einzelne gehende umfangreiche Detailausführungen.
  • BFH, 27.06.1994 - VII R 70/93
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
  • BFH, 21.12.1993 - VII R 69/93

    Steuerberatung; Auswahl unter den in § 37a Abs. 3 StBerG genannten

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