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   BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00   

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https://dejure.org/2001,7128
BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00 (https://dejure.org/2001,7128)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2001 - VII R 47/00 (https://dejure.org/2001,7128)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - VII R 47/00 (https://dejure.org/2001,7128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steueränderungsbescheid - Zoll - Agrarzoll - Einfuhr - Warenproben - Futtermittel - Europäische Richtlinie - Stärkewert

  • Judicialis

    ZG § 17 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 2 a.F.; ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Beschaffenheit einer Ware; Ermittlung des Stärkegehalts einer Ware

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 2309 10 31, KN 2309 10 51
    Einreihung; Nacherhebung; Stärkegehalt; Tarifierung; Vermutung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 09.10.2000 - VII R 34/00

    Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Zolltarifsache

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Ohne Beachtung dieser Voraussetzung würde es sich bei jeder Sache, in der es lediglich bei einem von mehreren tragenden Gründen um die Einreihung einer Ware in den Zolltarif geht, um eine Streitsache i.S. des § 116 Abs. 2 FGO a.F. handeln, auch wenn das Urteil letztlich nicht auf der zolltariflichen Einreihung beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093; vom 9. Oktober 2000 VII R 34/00, BFH/NV 2001, 462, sowie Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763).

    Eine derartige grundsätzliche Bedeutung ist folglich nicht mehr gegeben, wenn ein das finanzgerichtliche Urteil tragender Grund ausschließlich die tatsächliche Beschaffenheit der Ware zum Gegenstand hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1992 VII R 13/91, BFH/NV 1993, 284, und in BFH/NV 2001, 462, sowie Senatsurteil in BFH/NV 2000, 763), was im Streitfall allerdings nicht zutrifft.

  • BFH, 14.12.1999 - VII R 38/98

    Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Ohne Beachtung dieser Voraussetzung würde es sich bei jeder Sache, in der es lediglich bei einem von mehreren tragenden Gründen um die Einreihung einer Ware in den Zolltarif geht, um eine Streitsache i.S. des § 116 Abs. 2 FGO a.F. handeln, auch wenn das Urteil letztlich nicht auf der zolltariflichen Einreihung beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093; vom 9. Oktober 2000 VII R 34/00, BFH/NV 2001, 462, sowie Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, BFH/NV 2000, 763).

    Eine derartige grundsätzliche Bedeutung ist folglich nicht mehr gegeben, wenn ein das finanzgerichtliche Urteil tragender Grund ausschließlich die tatsächliche Beschaffenheit der Ware zum Gegenstand hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1992 VII R 13/91, BFH/NV 1993, 284, und in BFH/NV 2001, 462, sowie Senatsurteil in BFH/NV 2000, 763), was im Streitfall allerdings nicht zutrifft.

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 41/89

    Zulassungsfreie Revision (§ 116 Abs. 2 FGO) nur bei Abhängigkeit des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Die zolltarifrechtliche Frage muss jedoch eine Rolle spielen; das Urteil muss auf der Entscheidung zu der zolltarifrechtlichen Frage beruhen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1991 VII R 41/89, BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526, und vom 30. Juni 1994 V R 138/93, BFH/NV 1995, 424, jeweils m.w.N.).

    Auf ihr beruhen kann es nur, wenn diese Entscheidung, soll das Urteil Bestand haben, nicht fortgedacht werden kann (BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Die zollamtliche Überwachung dauert über den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung hinaus fort und endet gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK erst zu dem Zeitpunkt, an dem es zu einem Wechsel des zollrechtlichen Status der Nichtgemeinschaftswaren kommt und diese zu Gemeinschaftswaren werden (EuGH-Urteil vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, EuGHE 2001, I-873 RdNr. 45).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-308/91

    Süddeutsche Zucker / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Werden die entnommenen Proben --wie in Deutschland bei der ZPLA-- untersucht, hat der Zollanmelder einen Anspruch darauf, dass sich die Untersuchungsbehörden an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben halten, um Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu vermeiden, die bei der Anwendung von unterschiedlichen Untersuchungsmethoden nahe liegen (vgl. EuGH-Urteil vom 25. März 1993 Rs. C-308/91, EuGHE 1993, I-2787).
  • BFH, 18.07.1968 - VII B 137/67
    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Die Art der Probenentnahme und die Menge der Proben bestimmt das HZA nach seinem Ermessen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 1968 VII B 137-139/67, BFHE 93, 256).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Der Senat ist in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415 --C. I. L. F. I. T.--) nicht nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet.
  • BFH, 06.06.1989 - VII R 113/86

    Bemessungsgrundlage für Rindfleisch ohne Abschlag für das eventuelle Blutwasser

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Dass im vorliegenden Fall nicht die tarifliche Einordnung einer Ware im engeren Sinne streitig ist, ist für die Frage, ob eine Zolltarifsache gegeben ist, ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 VII R 113/86, BFH/NV 1990, 404).
  • BFH, 21.03.1972 - VII R 54/69
    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Der Zollanmelder kann dann zeitnah Mängel bei der amtlichen Probenuntersuchung rügen und die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses bestreiten (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1972 VII R 54/69, BFHE 105, 536, 539).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VII R 47/00
    Gemäß Art. 68 Buchst. b bis Art. 71 ZK (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ZG) schließt sich hieran die Entscheidung der Zollstelle an, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit der Ware ermittelt wird (vgl. zur Zollbeschau: Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 23. März 1995 Rs. C-459/93, EuGHE 1995, I-1383 Rdnr. 5).
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

  • BFH, 26.03.1996 - VII R 19/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines ohne Zulassung revisibles Urteil in einer

  • BFH, 16.07.1992 - VII R 13/91

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Urteils in einer Zolltarifsache

  • BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

  • BFH, 30.06.1994 - V R 138/93

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

  • BFH, 23.06.2009 - VII R 41/07

    Untersuchungsmethoden für die Bestimmung des Stärkegehalts von Tierfutter -

    Auch die VO Nr. 4154/87, durch die keine neue Analysemethode zur Bestimmung des Stärkegehalts vorgeschrieben, sondern lediglich auf einzelne Berechnungsschritte mit bestimmten Formeln hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2001 VII R 47/00, BFH/NV 2002, 555, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2002, 127), bezieht sich nur auf unter die VO Nr. 3033/80 fallende Waren.

    Wie der erkennende Senat in einem gleichliegenden Verfahren mit Urteil in BFH/NV 2002, 555, ZfZ 2002, 127 entschieden hat, kann somit für Futtermittel dieser Art der Stärkegehalt nicht nach dem polarimetrischen Verfahren bestimmt werden.

    Gemäß Art. 242 Abs. 2 Unterabs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) werden Muster oder Proben nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen, was sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu vermeiden, zu denen es ansonsten bei der Anwendung unterschiedlicher Untersuchungsmethoden kommen könnte, nicht nur auf die Probenentnahme selbst, sondern auch auf die Durchführung der Warenuntersuchung bezieht (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 555, ZfZ 2002, 127).

  • BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

    Die Bestimmung des Art. 71 ZK betrifft nur die Feststellung der tatsächlichen Beschaffenheit von Waren, z.B. hinsichtlich ihrer Art, Menge und Zusammensetzung für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 9. Oktober 2001 VII R 47/00, BFH/NV 2002, 555, 559).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 31/01

    Vorwegabzug: Kürzung bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch?

    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist dafür das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2001 VII R 47/00, BFH/NV 2002, 555; BFH-Beschlüsse vom 30. August 1996 I R 15/96, BFH/NV 1997, 195; vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).
  • FG Hamburg, 22.02.2018 - 4 K 118/15

    Zollrecht; Tarifierung: Zur Bestimmung des Stärkegehalts bei

    Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Wettbewerbsverzerrungen in der Union zu vermeiden, zu denen es ansonsten bei der Anwendung unterschiedlicher Untersuchungsmethoden kommen könnte (BFH, Urteil vom 09.10.2001, VII R 47/00, juris Rn. 36; Urteil vom 23.06.2009, VII R 41/07, juris Rn. 14).

    Diese Verordnung legte im Anhang I Ziff. 2 zwar ebenfalls ein enzymatisches Verfahren fest (diesen Anhang wohl übersehend: BFH, Urteil vom 09.10.2001, VII R 47/00, juris Rn. 37, Urteil vom 23.06.2009, VII R 41/07, juris Rn. 9).

  • BFH, 19.09.2007 - 10 B 158/07

    Nacherhebung eines bestimmten Geldbetrags durch ein Zollamt wegen der Einfuhr von

    Wenn wie vorliegend die Zollbehörde bei Abfertigung der Waren keine Überprüfung der Zollanmeldungen durchgeführt habe, so seien die darin enthaltenen Angaben bezüglich der Warenbeschaffenheit für die weitere Zollbehandlung maßgebend, die Zollbehörde trage die Feststellungslast für die Warenuntersuchung - die Klägerin bezieht sich insoweit auf das BFH-Urteil vom 09.10.2001 VII R 47/00.

    Aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 09.10.2001 VII R 47/00 (BFH/NV 2002, 555 = ZfZ 2002, 127) folgt nichts Gegenteiliges, da die Entscheidung einen anders gelagerten Sachverhalt betraf: Dort erfolgten Untersuchungen zur Beschaffenheit einer eingeführten Ware erstmals anlässlich einer Außenprüfung im Betrieb des Einführers, die im Betrieb vorgefundenen Waren konnten jeweils keiner bestimmten Zollanmeldung zugeordnet werden.

  • FG Sachsen, 19.09.2007 - 7 K 2988/03

    Nacherhebung von Abschöpfungen für die Einfuhr von Invertzucker: Berichtigung der

    Wenn wie vorliegend die Zollbehörde bei Abfertigung der Waren keine Überprüfung der Zollanmeldungen durchgeführt habe, so seien die darin enthaltenen Angaben bezüglich der Warenbeschaffenheit für die weitere Zollbehandlung maßgebend, die Zollbehörde trage die Feststellungslast für die Warenuntersuchung - die Klägerin bezieht sich insoweit auf das BFH-Urteil vom 09.10.2001 VII R 47/00 .

    Aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 09.10.2001 VII R 47/00 ( BFH/NV 2002, 555 = ZfZ 2002, 127) folgt nichts Gegenteiliges, da die Entscheidung einen anders gelagerten Sachverhalt betraf: Dort erfolgten Untersuchungen zur Beschaffenheit einer eingeführten Ware erstmals anlässlich einer Außenprüfung im Betrieb des Einführers, die im Betrieb vorgefundenen Waren konnten jeweils keiner bestimmten Zollanmeldung zugeordnet werden.

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